hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung
Beschlussvorschlag
1) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den
Bereich der Grundstücke im Ortsteil Elten an der Südseite der Neustadt zwischen
Wilhelmstraße und Dr.-Robbers-Straße unter Einbeziehung der betroffenen
Abschnittes der Straßenfläche Neustadt sowie der Grundstücke Dr.-Robbers-Straße
13 und 15 einen Bebauungsplan aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren wird nach den Bestimmungen des § 13 a
BauGB durchgeführt und erhält die Bezeichnung EL 16/2 -Neustadt / Süd-. Das
Verfahrensgebiet ist begrenzt:
-
im
Norden durch die nördliche Straßengrenze der Neustadt,
-
im Osten
durch die westliche Straßengrenze der Dr.-Robbers-Straße,
-
im Süden
durch die Südgrenzen und deren jeweiligen Verbindungen der Grundstücke
Dr.-Robbers-Str. 13, Neustadt 33, 35, 37, 51, 53 ,55, 57 und 59 sowie
Wilhelmstr. 24,
-
im
Westen durch die östliche Straßengrenze der Wilhelmstraße.
Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten
Linie gekennzeichnet.
2) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Form der besonderen
Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Mit dem Abriss des
Wohnhauses Neustadt 51 ist im Bereich der Neustadt eine Baulücke von rd. 60 m
Breite entstanden, die absehbar einer baulichen Nutzung entgegen sieht. Die
vorherige Bebauung durch ein zurück liegendes Holzhaus inmitten einer großen
Freifläche hob sich von der Umgebungsbebauung an der Neustadt wesentlich ab und
soll nicht mehr als Maßstab für die zukünftige Bebauung des betroffenen
Grundstückes herangezogen werden. Vielmehr treten nunmehr die Ziele der Denkmalbereichssatzung für den Ortsteil Elten
in Vordergrund, von der die betroffene Fläche erfasst ist.
Die
Denkmalbereichssatzung dient u.a. dem Schutz des Erscheinungsbildes der
Bebauung in Proportion, Form und Verdichtung entlang der historischen
Straßenzüge. Hierzu zählt auch die Neustadt. In der Aufteilung der
Ortsbildzonen in der für den Denkmalbereich erlassenen „Gestaltungssatzung der Stadt Emmerich am
Rhein für einen Teilbereich der Denkmalbereichssatzung gemäß
Denkmalschutzgesetz für den Ortsteil Elten“ vom 20.01.2001 wird der Bereich für
die Neustadt wie folgt beschrieben:
Neustadt, Wilhelmstraße,
Dr.-Robbers-Straße, Streuffstraße-Nordwest besitzen
eine kompakte Straßenrandbebauung in meist kleineren Formaten, traufständig,
ursprünglich überwiegend eingeschossige und dreiachsige Backsteinbauten, die
später z.T. aufgestockt wurden. In der Regel sind die Dachflächen geschlossen,
mittige Zwerchhäuser bzw. nachträglich kleine Schleppgauben kommen aber vor. Es
ist einige Neubebauung anzutreffen, vorwiegend aus den 50er + 60er Jahren in
niederländischem Typus, in der Dr.-Robbers-Straße sogar ausschließlich, dort
auch keine randständige Bebauung! Überwiegend herrscht Wohnnutzung vor.
Den Bestimmungen der benannten Gestaltungssatzung zufolge soll sich
eine Neubebauung so gestalten, dass u. a.
- die in der Umgebung vorhandene
kleinteilige Parzellenstruktur in der neuen Architektur ablesbar bleibt,
- die Baukörperstellung und Gebäudemasse
sich in den Umgebungszusammenhang einpasst,
- First-, Trauf- und Sockelhöhen dem Durchschnitt der vorhandenen
typischen Gebäudehöhen derselben Straßenseite in der zugehörigen
Ortsbildzone entsprechen.
Für die vorgenannte
entstandene Baulücke an der Neustadt liegt aktuell eine Bauvoranfrage für ein
die gesamte Grundstücksbreite ausnutzendes Mehrfamilienhaus in zweigeschossiger
Bauweise zzgl. eines ausgebauten Dachgeschosses für 21 Wohneinheiten vor,
welches von einem Sozialträger unterhalten werden soll. Um städtebaulich eine
mit der Umgebungsbebauung verträgliche und mit den Zielen des Denkmalschutzes
in Einklang stehende Neubebauung des Grundstückes zu sichern, wird ein
Planungsbedarf gesehen, da sich die Zulässigkeitsbeurteilung einer Bebauung
nach § 34 Abs. 1 BauGB den städtebaulichen gestalterischen Aspekten entzieht
und den Einfügegrundsatz nur auf Art und Maß der baulichen Nutzung, die
Bauweise und die überbaute Grundstücksfläche, durch die die Eigenart der
näheren Umgebung geprägt ist, abstellt. Darüber hinaus sind der
Durchsetzbarkeit der Gestaltungssatzung gewisse Grenzen gesetzt.
Daher soll ein
Bebauungsplan für den Bereich auf der Südseite der Neustadt zwischen
Wilhelmstraße und Dr.-Robbers-Straße aufgestellt werden, mit dem die
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) in Anpassung an die umgebenden
Bebauungs- und Nutzungsstrukturen zur Sicherung des Bestandes sowie zur
adäquaten Ergänzung der Bebauung betrieben werden soll. Im Bebauungsplan soll
das mit der Denkmalbereichssatzung formulierte städtebauliche Ziel der
Erhaltung der historischen Strukturen in der Neustadt durch
Gestaltungsfestsetzungen gesichert werden, um eine behutsame bauliche
Entwicklung des Bereiches zu fördern und städtebauliche Fehlentwicklungen zu
vermeiden.
Das Planverfahren
betrifft einen überwiegend bereits bebauten Wohnbereich innerhalb eines
Siedlungszusammenhanges und dient der Wiedernutzbarmachung sowie der baulichen
Nachverdichtung eines freigelegten Grundstückes. Der Verfahrensbereich umfasst
eine Fläche von insgesamt rd. 10.800 qm, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzung
nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Festsetzung einer Gesamtgrundfläche im Sinne des
§ 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 qm) eingehalten wird. Durch die
Planaufstellung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer
UVP-Pflicht unterliegen.
Aufgrund der
vorgenannten Tatbestände und Voraussetzungen kann das Bebauungsplanverfahren
als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB durchgeführt werden. Von diesen verfahrenserleichternden Vorschriften soll
Gebrauch gemacht werden. Einerseits kann hierbei auf die Durchführung einer
Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 Abs. 4 BauGB
verzichtet werden. Andererseits gelten bei der Aufstellung eines
Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren die Eingriffe in Natur und
Landschaft, die durch die Planaufstellung vorbereitet werden, als vor der
Planung erfolgt oder zulässig und sind im Verfahren selbst daher zu
vernachlässigen.
Zu 2)
Im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB sollte auf eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung nicht verzichtet werden, um eine umfangreiche
Vorabstimmung der Planung vor Erstellung des Offenlageentwurfes durchzuführen.
Verwaltungsseitig wird erwartet, dass die Bebauung der in Rede stehenden
Freifläche an der Neustadt für die Nachbarschaft von größerem Interesse ist.
Daher wird vorgeschlagen, die Planungsziele im Rahmen einer Bürgerversammlung
im Ortsteil Elten vorzustellen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Kosten für Gutachten im Rahmen der
Planaufstellung ca. 4.000,- EUR werden im Haushalt 2013
angemeldet
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1, Ziel 2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter