Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, die in der Anlage 1 beigefügte Satzung für das
Jugendamt der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Durch die Einführung des Gesetzes zur
Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in NRW und einer
damit einhergehenden Änderung des § 5 AG-KJHG ist vorgeschrieben, dass eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder
Integrationsausschusses beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss wird.
Zugleich ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dies bedingt die Erweiterung des
§ 4 Abs. 3 der Jugendamtssatzung um den Buchstaben k).
Im Zuge der durch die gesetzliche
Novellierung umzusetzenden materiellen Änderung wurde der Satzungstext auch
redaktionell überarbeitet. Diese Änderungen erstrecken sich zum einen auf
Organisationsbezeichnungen – der Fachbereich „Bürgerangelegenheiten“ führt
nunmehr die Bezeichnung „Jugend, Schule und Sport“. Darüber hinaus galt es, die
Bezeichnungen der gesetzlichen Grundlagen anzupassen. So ersetzt nunmehr das
aktuelle Sozialgesetzbuch VIII (SGB
VIII) das vormalige Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG).
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3
Johannes Diks
Bürgermeister