hier: Eingabe der IG Rees gegen Gasbohren, Michaeel Körner, 46459 Rees
- Vortrag von Herrn Dipl.-Geol. Ulrich Peterwitz, Leiter der Abteilung Wasserwirtschaft der Gelsenwasser AG -
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis und
beschließt, keine städtischen Grundstücke für die Erkundung und Gewinnung
unkonventioneller Erdgas-Lagerstätten mit und ohne Fracking zur Verfügung
zu stellen; dies schließt ihre Tochtergesellschaften ein.
Sachdarstellung:
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 02.10.2012 die als Anlage beigefügte
Eingabe Nr. 16/2012 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
Bereits in der
Sitzung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom 22.05.2012 wurde das Thema
“Unkonventionelle Gasförderung“ (Hydraulic Fracturing) erörtert.
Als Ergebnis dieser Erörterung wurde der Standpunkt der Stadt Emmerich am
Rhein dargelegt. Diese steht der geologischen Tiefbohrtechnik Hydaulic
Fracturing „Fracking“ grundsätzlich kritisch gegenüber. Um jedoch im Rahmen
einer Beteiligung im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesberggesetz fundierte
Kritik und gegebenenfalls auch Ablehnung auszusprechen bedarf es grundsätzlich
zuverlässiger Grundlagen.
Es wurde daher angeregt, das durch das Umweltministerium NRW beauftragte
Gutachten mit Risikostudie abzuwarten um dann, aufgrund der darin untersuchten
und eingeschätzten Risiken, Wertungen abzugeben.
In
diesem Gutachten werden die Grundlagen der Aufsuchung, Exploration und
Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten sowie eine Einschätzung
der hierdurch möglicherweise entstehenden Gefährdungen dargestellt und
beschrieben. Aber auch die Erfahrungen aus stattfindenden oder bereits
stattgefundenen Explorations- und Gewinnungstätigkeiten insbesondere in den USA
werden einbezogen und die Klärung der Frage der Übertragbarkeit dieser
Erkenntnisse auf die Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen beurteilt. Zudem
werden Abgrenzungskriterien für Erkundungs- und Fördergebiete und damit
gleichzeitig Kriterien für mögliche Ausschlussgebiete dargestellt werden.
Auszug aus dem durch das Umweltministerium NRW beauftragten Gutachten
vom 07.09.2012 zum
„Fracking in
unkonventionellen Erdgas-Lagerstätten in NRW“
…..
Grundsätzliche Empfehlungen
14. Wir
empfehlen, der Erkundung und Gewinnung unkonventioneller Erdgas-Lagerstätten
mit Fracking in NRW solange nicht zuzustimmen, bis bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sind. Hierzu gehört insbesondere die Erfüllung folgender
Entscheidungskriterien:
- die
eindeutige und nachvollziehbare Verminderung des Gefährdungspotenzials der
Frack-Additive;
- die Klärung
der großräumigen und standortspezifischen geologischen, hydrogeologischen
und hydrochemischen Verhältnisse als Beurteilungsgrundlage für die
Relevanz der geologischen Wirkungspfade (inkl. Numerische
Grundwassermodelle);
- belastbare
Daten zur Beurteilung der Relevanz der potenziellen technischen
Wirkungspfade;
- die
abfallwirtschaftlich, abfallrechtlich, wasserwirtschaftlich und
wasserrechtlich einwandfreie Lösung der Entsorgung des Flowback;
- Konkretisierung
und verbindliche Festlegung von Bewertungs- und Genehmigungskriterien für
Fracking-Vorhaben inkl. der zugehörigen Überwachung (Monitoring).
15. Aufgrund
der derzeit unsicheren Datenlage und der nicht auszuschließenden Umweltrisiken
empfehlen die Gutachter aus wasserwirtschaftlicher Sicht, übertägige und untertägige
Aktivitäten zur unkonventionellen Gasgewinnung für Erkundungsbetriebe der Phase
B1 (Erkundung mit Fracken) und für Gewinnungsbetriebe in Wasserschutzgebieten
(I bis III), Wassergewinnungsgebieten der öffentlichen Trinkwasserversorgung
(ohne ausgewiesenes Wasserschutzgebiet), in Heilquellenschutzgebieten sowie im
Bereich von Mineralwasservorkommen nicht zuzulassen und die genannten Gebiete
für diese Zwecke auszuschließen. Bei besserer Datenlage ist eine Neubewertung
dieser Ausschluss-empfehlung durchzuführen. Der Ausschluss gilt auch für
Bereiche, für die im Rahmen der Erkundung ungünstige hydrogeologische
Verhältnisse nachgewiesen wurden (z.B.
artesische Grundwasserverhältnisse in Verbindung mit entsprechenden
Wegsamkeiten).
16. Für
Tiefbohrungen, die im Rahmen der Erkundung unkonventioneller
Erdgas-Lagerstätten ohne Fracking (Phase A) abgeteuft werden, müssen aus
unserer Sicht keine anderen Anforderungen gelten als für andere nicht auf
unkonventionelle Erdgas-Vorkommen zielende Tiefbohrungen soweit sie nicht für
Fracking in der ggf. nachfolgenden Phase B genutzt werden sollen.
Primäres Ziel solcher Bohrungen sollte hier – aus wasserwirtschaftlicher
Sicht – die Erkundung der geologischen, hydrogeologischen und hydrochemischen
Verhältnisse sein.
Insbesondere für die in NRW bedeutsamen Kohleflözgas-Vorkommen sollte
Klarheit geschaffen werden, ob die Fracking-Technologie notwendigerweise zum
Einsatz kommen muss.
17. Es
ist die Frage zu klären, ob und wie auf standortunabhängiger Ebene die
Raumbedeutsamkeit von Vorhaben der Erdgasförderung aus unkonventionellen
Lager-stätten sowie deren Übereinstimmung mit der Leitvorstellung nachhaltiger
Raum- entwicklung vertiefend zu prüfen ist. Diese Prüfung sollte sowohl
oberirdische als auch unterirdische Vorhabensbestandteile berücksichtigen.
Insbesondere ist zu klären, welcher Schwellenwert eine Raumbedeutsamkeit
entsprechender Vorhaben auslöst.
18. Es
ist die Frage zu klären, ob und wie zur räumlichen Steuerung und Umsetzung
raumbedeutsamer Vorhaben der Erdgasförderung aus unkonventionellen Lagerstätten
ein obligatorisches Raumordnungsverfahren mit integrierter
Raumverträglich-keitsprüfung durchzuführen ist.
Die Langfassung als auch die Kurzfassung des Gutachtens sind unter der
Internetadresse www.umwelt.nrw.de/ministerium/presse/presse_aktuell/presse120907_a.php
zu lesen bzw. zu laden.
Um zu diesem Thema
weitere fundierte Information / Sichtweisen zu erhalten, wird Herr Dipl.-Geol.
Ulrich Peterwitz, Leiter der Abteilung Wasserwirtschaft der Gelsenwasser AG,
einen Vortrag halten. In der Anlage befindet sich
hierzu eine Einführung.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.
Johannes Diks
Bürgermeister