Nr. E 7/4
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich
am Rhein beschließt die beiden Satzungen über die Aufhebung der
Gestaltungssatzung der Stadt Emmerich gem. § 81 Abs. 1 BauO NRW für einen
Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. E 7/4 -Hansastraße- vom 23.06.1997 sowie
über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Stadt Emmerich gem. § 86 Abs. 1
BauO NRW für den westlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. E 7/4 -Hansastraße-
vom 21.12.1999.
Sachdarstellung :
Mit der 4. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. E 7/4 wird eine planungsrechtliche Anpassung an den entstandenen
Gebietscharakter im Plangebiet betrieben. Die Planänderung dient der Vermeidung
städtebaulicher Fehlentwicklungen, die sich bei Maximalnutzung der vormaligen
planungsrechtlichen Vorgaben hätten einstellen können. Entgegen der
städtebaulichen Zielsetzung einer gewissen Bebauungsverdichtung mit teilweisem
Geschosswohnungsbau bei Planaufstellung haben sich im Plangebiet ausschließlich
bis zu zweigeschossige Einfamilienhäuser in Einzel- und Doppelhausbauweise
eingestellt. Allen zweigeschossigen Gebäuden ist dabei das Gestaltungsmerkmal
zueigen, dass sich das zweite Vollgeschoss im ausgebauten Dachraum unter einem
Satteldach befindet und nur durch entsprechende Drempel- oder
Dachgaubenausbildung die Eigenschaft eines zählenden Vollgeschosses im Sinne
der Bauordnung erlangt. Von der Optik her erkennbare Zweigeschosser mit einem
Dach erst über dem 2. Vollgeschoss sind im Baugebiet nicht vorhanden.
Zur
planungsrechtlichen Anpassung an den vorhandenen Gebietscharakter schränkt die
4. Änderung des Bebauungsplanes E 7/4 die Zulässigkeit eines zweiten
Vollgeschosses auf allen Grundstücken generell auf den ausgebauten Dachraum
ein. Neben der Festsetzung der Dachform als Sattel- oder Walmdachform werden
hierzu die vorhandenen Maximalhöhen der Erdgeschossfußboden-, Traufhöhen- und
Firsthöhenlagen als jeweils maximal zulässige Höhen vorgegeben. Unter den gewählten
Höhenfestsetzungen bewirkt insbesondere die Traufhöhenfestsetzung, dass sich
die zukünftige Bebauung an die vorhandene Bebauungsstruktur anpasst, da
hierdurch eine Ausgestaltung der Geschossebene über dem Erdgeschoss als
Dachgeschossausbau vorgeprägt wird.
Die Einführung
baulicher Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan macht die bisherigen
Höhenfestsetzungen in den beiden für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
erlassenen Gestaltungssatzungen entbehrlich. Teilweise ergäben sich auch
widersprüchliche Vorgaben, wenn die bestehenden Bestimmungen der
Gestaltungssatzungen unverändert fortbestehen blieben.
Die jüngere
Gestaltungssatzung vom 21.12.1999 für den westlichen Bebauungsplanbereich
enthält lediglich Bestimmungen zu den Gebäudehöhen. Da diese durch die neuen
Festsetzungen des Bebauungsplanes E 7/4 ersetzt werden, ist der
Gestaltungssatzung im Prinzip keine Steuerungsfunktion mehr zuzumessen. Im
Sinne einer Bereinigung des Ortsrechtes sollte daher eine Aufhebung der
betroffenen Satzung erfolgen.
In der älteren
Gestaltungssatzung für den östlichen Teilbereich des Bebauungsplanes vom
23.06.1997 werden neben Gebäudehöhenfestsetzungen auch Bestimmungen zu
Dachform, äußerer Gestaltung der baulichen Anlagen sowie zur Gestaltung der
Garten- und Freiflächen vorgeben. Ihre Bestimmungen fußen auf dem
ursprünglichen Bebauungskonzept, welches im östlichen Plangebiet
II-III-geschossige Wohnkomplexe vorsah. Nach Reduzierung der zulässigen
Geschossigkeiten und Umgestaltung der Erschließungssituation zur Ermöglichung
einer Bebauung des Innenbereiches im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes
erfolgte seinerzeit keine explizite Anpassung der Gestaltungssatzung an die
veränderten planungsrechtlichen Vorgaben.
Mit der 4. Änderung
des Bebauungsplanes E 7/4 werden nunmehr die Bestimmungen der
Gestaltungssatzung vom 23.06.1997 zur Dachform sowie zu den Gebäudehöhen als
Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen und können daher aus der
Gestaltungssatzung herausgenommen werden. Hinsichtlich der übrigen gestalterischen
Bestimmungen sind zahlreiche Abweichungen anzutreffen. Insbesondere die
überwiegend vorhandenen rotbraunen bis schwarzen Klinkerfassaden weichen von
der Gestaltungsvorgabe weißer Putzfassaden ab. Eine Durchsetzbarkeit der von
der 4. Bebauungsplanänderung nicht betroffenen Bestimmungen der
Gestaltungssatzung ist daher insgesamt in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist
mit der nahezu vollständigen Realisierung des Baugebietes das Erfordernis der
weiteren Beibehaltung der betreffenden Gestaltungsvorgaben in Frage zu stellen.
Daher sollte auch die Gestaltungssatzung für den östlichen Planbereich im
Nachgang zur 4. Änderung des Bebauungsplanes E 7/4 in Gänze aufgehoben werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1, Ziel 2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter