Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die beiden Satzungen über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Stadt Emmerich gem. § 81 Abs. 1 BauO NRW für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. E 7/4 -Hansastraße- vom 23.06.1997 sowie über die Aufhebung der Gestaltungssatzung der Stadt Emmerich gem. § 86 Abs. 1 BauO NRW für den westlichen Bereich des Bebauungsplanes Nr. E 7/4 -Hansastraße- vom 21.12.1999.

 

Sachdarstellung :

 

Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 7/4 wird eine planungsrechtliche  Anpassung an den entstandenen Gebietscharakter im Plangebiet betrieben. Die Planänderung dient der Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen, die sich bei Maximalnutzung der vormaligen planungsrechtlichen Vorgaben hätten einstellen können. Entgegen der städtebaulichen Zielsetzung einer gewissen Bebauungsverdichtung mit teilweisem Geschosswohnungsbau bei Planaufstellung haben sich im Plangebiet ausschließlich bis zu zweigeschossige Einfamilienhäuser in Einzel- und Doppelhausbauweise eingestellt. Allen zweigeschossigen Gebäuden ist dabei das Gestaltungsmerkmal zueigen, dass sich das zweite Vollgeschoss im ausgebauten Dachraum unter einem Satteldach befindet und nur durch entsprechende Drempel- oder Dachgaubenausbildung die Eigenschaft eines zählenden Vollgeschosses im Sinne der Bauordnung erlangt. Von der Optik her erkennbare Zweigeschosser mit einem Dach erst über dem 2. Vollgeschoss sind im Baugebiet nicht vorhanden.

 

Zur planungsrechtlichen Anpassung an den vorhandenen Gebietscharakter schränkt die 4. Änderung des Bebauungsplanes E 7/4 die Zulässigkeit eines zweiten Vollgeschosses auf allen Grundstücken generell auf den ausgebauten Dachraum ein. Neben der Festsetzung der Dachform als Sattel- oder Walmdachform werden hierzu die vorhandenen Maximalhöhen der Erdgeschossfußboden-, Traufhöhen- und Firsthöhenlagen als jeweils maximal zulässige Höhen vorgegeben. Unter den gewählten Höhenfestsetzungen bewirkt insbesondere die Traufhöhenfestsetzung, dass sich die zukünftige Bebauung an die vorhandene Bebauungsstruktur anpasst, da hierdurch eine Ausgestaltung der Geschossebene über dem Erdgeschoss als Dachgeschossausbau vorgeprägt wird.

 

Die Einführung baulicher Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan macht die bisherigen Höhenfestsetzungen in den beiden für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erlassenen Gestaltungssatzungen entbehrlich. Teilweise ergäben sich auch widersprüchliche Vorgaben, wenn die bestehenden Bestimmungen der Gestaltungssatzungen unverändert fortbestehen blieben.

 

Die jüngere Gestaltungssatzung vom 21.12.1999 für den westlichen Bebauungsplanbereich enthält lediglich Bestimmungen zu den Gebäudehöhen. Da diese durch die neuen Festsetzungen des Bebauungsplanes E 7/4 ersetzt werden, ist der Gestaltungssatzung im Prinzip keine Steuerungsfunktion mehr zuzumessen. Im Sinne einer Bereinigung des Ortsrechtes sollte daher eine Aufhebung der betroffenen Satzung erfolgen.

 

In der älteren Gestaltungssatzung für den östlichen Teilbereich des Bebauungsplanes vom 23.06.1997 werden neben Gebäudehöhenfestsetzungen auch Bestimmungen zu Dachform, äußerer Gestaltung der baulichen Anlagen sowie zur Gestaltung der Garten- und Freiflächen vorgeben. Ihre Bestimmungen fußen auf dem ursprünglichen Bebauungskonzept, welches im östlichen Plangebiet II-III-geschossige Wohnkomplexe vorsah. Nach Reduzierung der zulässigen Geschossigkeiten und Umgestaltung der Erschließungssituation zur Ermöglichung einer Bebauung des Innenbereiches im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes erfolgte seinerzeit keine explizite Anpassung der Gestaltungssatzung an die veränderten planungsrechtlichen Vorgaben.

 

Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes E 7/4 werden nunmehr die Bestimmungen der Gestaltungssatzung vom 23.06.1997 zur Dachform sowie zu den Gebäudehöhen als Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen und können daher aus der Gestaltungssatzung herausgenommen werden. Hinsichtlich der übrigen gestalterischen Bestimmungen sind zahlreiche Abweichungen anzutreffen. Insbesondere die überwiegend vorhandenen rotbraunen bis schwarzen Klinkerfassaden weichen von der Gestaltungsvorgabe weißer Putzfassaden ab. Eine Durchsetzbarkeit der von der 4. Bebauungsplanänderung nicht betroffenen Bestimmungen der Gestaltungssatzung ist daher insgesamt in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist mit der nahezu vollständigen Realisierung des Baugebietes das Erfordernis der weiteren Beibehaltung der betreffenden Gestaltungsvorgaben in Frage zu stellen. Daher sollte auch die Gestaltungssatzung für den östlichen Planbereich im Nachgang zur 4. Änderung des Bebauungsplanes E 7/4 in Gänze aufgehoben werden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1, Ziel 2.

 

 

 

 

 

In Vertretung

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter