Betreff
Neufassung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen
Vorlage
07 - 15 0839/2012
Art
Verwaltungsvorlage

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung.

 

Aufgrund erhöhter Unterkunftskosten – gerade die Nebenkosten sind in den letzten Jahren stark angestiegen – und der bereits seit längerer Zeit nicht mehr existierenden Übergangswohnheime für Aussiedler muss die Satzung, die am 23.09.1997 vom Rat der Stadt Emmerich beschlossen wurde, außer Kraft gesetzt und eine neue Satzung erlassen werden.

Heute werden noch die Übergangswohnheime Tackenweide 19, Reeser Straße 571 und 573 genutzt.

Für die Berechnung der Gebühren wurden die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen 2010 zu Grunde gelegt.

 

Je Asylbewerber fallen mtl. folgende Gebühren an:

 

Kaltmiete                                 -           80,00 €

Nebenkosten                           -           21,00 €

Heizkosten                              -           15,00 €

Stromkosten                           -           11,00 €

 

                                                        127,00 €


 

 

Anlage 1

 

Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Errichtung und Benutzung von Übergangswohnheimen vom

 

Aufgrundder §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712)alle vorstehenden Gesetze in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am …….. folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Unterkünfte, Begriffsbestimmungen

 

(1) Die Stadt Emmerich am Rhein unterhält folgende Unterkünfte:

Übergangsheime für asylbegehrende Ausländer.

 

(2) Die Unterkünfte sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten.

 

(3) Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und den untergebrachten Personen ist öffentlich-rechtlich; es wird kein Mietverhältnis begründet.

 

§ 2

 

Art und Umfang der Benutzung

 

(1) Räume bzw. Bettenplätze in den Unterkünften werden den in Betracht kommenden Personen durch den Bürgermeister zugewiesen. Diese Zuweisung ist jederzeit widerruflich; mit ihrem Widerruf erlischt das Recht zur Benutzung der zugewiesenen Räume bzw. des zugewiesenen Bettenplatzes.

 

(2) Die Unterkünfte haben ausschließlich den Zweck, den in Betracht kommenden Personen vorübergehend als Notbleibe zu dienen.

 

(3) In den Unterkünften dürfen nur die eingewiesenen Personen die ihnen zugewiesenen Räume bewohnen. Die zusätzliche Aufnahme anderer Personen oder ein Tausch der Räume ist nicht gestattet.

 

(4) Die Ordnung in den Unterkünften wird durch eine Hausordnung geregelt, die der Bürgermeister erlässt.


 

 

§ 3

 

Gebührenpflicht

 

(1) Für die Benutzung der Unterkünfte werden Gebühren erhoben.

 

(2) Mit den Gebühren sollen die Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten gedeckt werden.

 

§ 4

Höhe der Gebühren und Entgelte

 

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren sind
a) die durchschnittliche Belegung mit Personen,
b) die tatsächlichen Kosten lt. Gebührenbedarfsberechnung.

 

(2) Die Nebenkosten für Strom- und Wasserverbrauch sowie Heizung werden aufgrund der Abrechnungen festgelegt und zusätzlich zu den Gebühren gem. Abs. 1 erhoben.

 

(3) Die vorstehenden Gebühren und Nebenkosten gemäß Abs. 1 und 2 werden je Person festgesetzt.

 

(4) Die Wohnraumbenutzungsgebühr für die Bewohner im Übergangsheim beträgt

80 €/Person/mtl.

 

(5) Die Nebenkosten betragen insgesamt 47 €/Person/mtl. Sie setzen sich wie folgt zusammen: 21 € Nebenkosten, 15 € Heizkosten, 11 € Stromkosten

 

(6)  Werden Räume bzw. Bettenplätze im Laufe des Monats zugewiesen, werden die Benutzungsgebühren und Nebenkosten tageweise berechnet.

 

(7) Für selbst verursachte Schäden an den Gebäuden werden den Benutzern die tatsächlichen Instandhaltungskosten in Rechnung gestellt.

 

§ 5

 

Gebührenschuldner

 

Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Übergangsheime.

 

§ 6

 

Fälligkeit

 

Die monatlichen Gebühren und Nebenkosten gem. § 4 Abs. 4 und 5 sind spätestens am 3. Tag nach dem Einzug, in der Folgezeit bis zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse Emmerich zu entrichten.

 


 

 

§ 7

 

Ausnahmen

 

Der Bürgermeister kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen. Insbesondere kann in einzelnen Härtefällen die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 8

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am ……. in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Emmerich über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 22.12.1997 außer Kraft.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister