Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in der Anlage
beigefügte Satzung.
Aufgrund erhöhter Unterkunftskosten – gerade die Nebenkosten sind in den
letzten Jahren stark angestiegen – und der bereits seit längerer Zeit nicht
mehr existierenden Übergangswohnheime für Aussiedler muss die Satzung, die am
23.09.1997 vom Rat der Stadt Emmerich beschlossen wurde, außer Kraft gesetzt
und eine neue Satzung erlassen werden.
Heute werden noch die Übergangswohnheime Tackenweide 19, Reeser Straße
571 und 573 genutzt.
Für die Berechnung der Gebühren wurden die Betriebs- und
Heizkostenabrechnungen 2010 zu Grunde gelegt.
Je Asylbewerber fallen mtl. folgende Gebühren an:
Kaltmiete - 80,00 €
Nebenkosten - 21,00 €
Heizkosten - 15,00 €
Stromkosten - 11,00 €
127,00
€
Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die
Errichtung und Benutzung von Übergangswohnheimen vom
Aufgrundder §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)und der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712)alle vorstehenden Gesetze in der
jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner
Sitzung am …….. folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Unterkünfte, Begriffsbestimmungen
(1) Die Stadt Emmerich am Rhein unterhält folgende
Unterkünfte:
Übergangsheime für asylbegehrende Ausländer.
(2) Die Unterkünfte sind nicht rechtsfähige
öffentliche Anstalten.
(3) Das
Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und den
untergebrachten Personen ist öffentlich-rechtlich; es wird kein Mietverhältnis
begründet.
§ 2
Art und Umfang der Benutzung
(1) Räume bzw. Bettenplätze in den Unterkünften
werden den in Betracht kommenden Personen durch den Bürgermeister zugewiesen.
Diese Zuweisung ist jederzeit widerruflich; mit ihrem Widerruf erlischt das
Recht zur Benutzung der zugewiesenen Räume bzw. des zugewiesenen Bettenplatzes.
(2) Die Unterkünfte haben ausschließlich den Zweck,
den in Betracht kommenden Personen vorübergehend als Notbleibe zu dienen.
(3) In den Unterkünften dürfen nur die
eingewiesenen Personen die ihnen zugewiesenen Räume bewohnen. Die zusätzliche
Aufnahme anderer Personen oder ein Tausch der Räume ist nicht gestattet.
(4) Die Ordnung in den Unterkünften wird durch eine
Hausordnung geregelt, die der Bürgermeister erlässt.
§ 3
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Unterkünfte werden
Gebühren erhoben.
(2) Mit den Gebühren sollen die Bewirtschaftungs-
und Verwaltungskosten gedeckt werden.
§ 4
Höhe der Gebühren und Entgelte
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühren
sind
a) die durchschnittliche Belegung mit Personen,
b) die tatsächlichen Kosten lt. Gebührenbedarfsberechnung.
(2) Die Nebenkosten für Strom- und Wasserverbrauch
sowie Heizung werden aufgrund der Abrechnungen festgelegt und zusätzlich zu den
Gebühren gem. Abs. 1 erhoben.
(3) Die vorstehenden Gebühren und Nebenkosten gemäß
Abs. 1 und 2 werden je Person festgesetzt.
(4) Die Wohnraumbenutzungsgebühr für die Bewohner
im Übergangsheim beträgt
80 €/Person/mtl.
(5) Die Nebenkosten betragen insgesamt 47
€/Person/mtl. Sie setzen sich wie folgt zusammen: 21 € Nebenkosten, 15 €
Heizkosten, 11 € Stromkosten
(6) Werden Räume bzw. Bettenplätze im Laufe des
Monats zugewiesen, werden die Benutzungsgebühren und Nebenkosten tageweise
berechnet.
(7) Für selbst
verursachte Schäden an den Gebäuden werden den Benutzern die tatsächlichen
Instandhaltungskosten in Rechnung gestellt.
§ 5
Gebührenschuldner
Gebührenpflichtig
sind die Benutzer der Übergangsheime.
§ 6
Fälligkeit
Die monatlichen Gebühren und Nebenkosten gem. § 4 Abs. 4 und 5 sind spätestens
am 3. Tag nach dem Einzug, in der Folgezeit bis zum 3. Tag eines jeden Monats
im Voraus an die Stadtkasse Emmerich zu entrichten.
§ 7
Ausnahmen
Der Bürgermeister kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den
Bestimmungen dieser Satzung zulassen. Insbesondere kann in einzelnen
Härtefällen die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am ……. in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt
Emmerich über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom
22.12.1997 außer Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.
Johannes Diks
Bürgermeister