Betreff
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
hier: Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfall im Stadtgebiet
Vorlage
70 - 15 0848/2012
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Betriebsausschuss stimmt den in der Begründung dieser Vorlage aufgeführten Vorschlägen zur Handhabung von gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen in der Stadt Emmerich am Rhein zu.

Sachdarstellung :

 

Das am 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)  löst das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz /KrW-/AbfG) vom 27.9.1994 ab.

Die bisherige dreistufige Abfallhierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) wird durch eine fünfstufige Abfallhierarchie ersetzt:

1. Vermeidung,

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,

3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung; keine Ersatzbrennstoff-Herstellung),

4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,

5. Beseitigung.

 

Im August dieses Jahres hat die SPD-Ratsfraktion eine Anfrage an die Stadt Emmerich am Rhein gestellt, die das weitere Vorgehen im Bereich der Wertstoffsammlung auf Grundlage der o. g. Gesetzesänderung zum Thema hatte. Es wurden vier Fragen zur Klärung der Situation gestellt und beantwortet.

 

Da diese Thematik und das geplant Vorgehen in dieser Frage sicher auch für die anderen Fraktionen von Interesse ist, wurde diese Vorlage für den Betriebsausschuss erstellt.

 

Die privaten Haushalte haben die bei Ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung sowie die Abfälle zur Verwertung der Stadt zu überlassen. Diese Überlassungspflicht entfällt bei gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen unter den im KrWG genannten gesetzlichen Voraussetzungen.

 

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen sind unzulässig für gemischte Abfälle aus privaten Haushalten, für gefährliche Abfälle und auch für Elektro-Altgeräte.

 

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen müssen bei den unteren Abfallwirtschaftsbehörden ( im Falle der Stadt Emmerich am Rhein beim Kreis Kleve ) angezeigt werden. Für eine gesetzeskonforme Anzeige müssen ausführliche Angaben nicht nur über Art und Weise der Sammlung sondern auch über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gemacht werden. Liegen diese Angaben nicht vor oder werden diese Erfordernisse nicht erfüllt ist die Sammlung zu untersagen.

 

Bei der Erteilung der Genehmigung wird den Gemeinden ein Mitspracherecht eingeräumt, was ihnen die Möglichkeit eröffnet bei erstmaligen Sammlungen Einfluss auf die Genehmigungserteilung zu nehmen. So ist zurzeit der Kreis damit beschäftigt ein entsprechendes Verfahren mit allen Gemeinden des Kreises abzustimmen.

 

Zukünftig kann die Stadt dann über die Genehmigungsbehörde darauf hinwirken, dass Genehmigungen erteilt werden oder nicht. Dem stehen nach Ansicht des Kreises, zumindest für die bisher durchgeführten oder geduldeten Sammlungen, jedoch der Vertrauensschutz und das Recht auf Gewerbefreiheit entgegen. Ob bei bereits bestehenden gewerblichen Sammlungen eine Untersagung erfolgen kann, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, sieht die Aufsichtsbehörde kritisch. Der Einfluss bei bisher noch nicht tätigen Sammlern ist da größer. Insbesondere kann die Erteilung einer Sammlungsgenehmigung verhindert werden, wenn die Interessen der Gemeinde betroffen sind und ihr daraus ein Nachteil entsteht.

 

 

derzeitiges Verfahren

Nach Auskunft der Unteren Abfallbehörde liegen dort ca. 30 Anfragen zur gewerblichen Altkleidersammlung und einige Anfragen von Schrotthändlern zur gewerblichen Sammlungen von Abfällen im gesamten Kreisgebiet vor. Das rege Interesse an derartige Sammlungen wird verständlich, wenn man berücksichtig, dass sich zur Zeit z. B. für eine Tonne Textilien ein Verkaufserlös von 400 € erzielen lässt.

Zum jetzigen Zeitpunkt hat es jedoch weder Untersagungen noch Bestätigungen gegeben, da die vorgelegten Unterlagen in der Regel noch nicht vollständig sind.

Die Kommunalbetriebe werden die bereits bestehende Auflistung aller Altkleider-container auf öffentlichen und privaten Flächen hinsichtlich ihrer Aktualität überarbeiten und dem Kreis zur Verfügung stellen. Dieser wird im Gegenzug die Kommunen über Sammlungen informieren, die ihnen antragsmäßig vorliegen. Nach erfolgtem Abgleich ist das weitere Handlungsspektrum je nach Einzelfall abzuklären.

Die Betriebsleitung schlägt in diesem Zusammenhang vor, im Bereich der Altkleidersammlung zukünftig die karitative Sammlung weiterhin zuzulassen und für noch verbleibende Standorte, die im öffentlichen Bereich liegen, eine Ausschreibung mit klaren Durchführungsvorgaben und einer Jahresstandmiete durchzuführen, wenn dazu noch Bedarf besteht.
Bei privaten Standorten kann eine Untersagung nur in enger Zusammenarbeit mit dem Eigentümer erfolgen, der das Aufstellen der Behältnisse letztendlich duldet. Widerrechtlich aufgestellte Gefäße können in der Regel jedoch unter Einhaltung einer kurzen Frist umgehend beseitigt werden.

 

Zur Kontrolle:

Es ist der Wunsch aller kreisangehöriger Gemeinden, dass kreisweite Kontrollaktionen durchgeführt werden. Sobald die Kommunalbetriebe der Stadt Emmerich am Rhein Kenntnis über eine illegale Sammlung erhalten, wird die Untere Abfallbehörde hierüber informiert. Auch das Ordnungsamt und die Polizei werden zukünftig mit eingebunden werden müssen, da die KBE nicht befugt ist hier ordnungsbehördlich oder sogar polizeihoheitlich tätig zu werden, um illegale Sammlungen nachhaltig zu unterbinden.

 

Presseinformation

Durch kontinuierliche Pressearbeit sollen die Bürger darauf hingewiesen werden, dass sie sich durch die Abgabe an Sammler letztendlich selbst schaden, da sie dem aus Gebühren finanzierten Abfallbereich mögliche Einnahmen aus Verkaufserlösen entziehen. Ebenso soll in der Presse über den Sachverhalt informiert und darauf hingewiesen werden, dass die Sammlung von Elektroaltgeräten und auch die Abgabe an solche Sammlungen außerhalb der städtischen Sperrmüllsammlung bzw. der Selbstanlieferung an der Sperrgutannahmestelle am Blackweg gesetzlich verboten sind. Auch bei derartigen illegalen Sammlungen ist die KBE auf die Mithilfe der Bevölkerung angewiesen, um Verstöße gegenüber den Ordnungsbehörden zur Kenntnis zu geben.

 

Kontrolle bei Sperrmüllterminen

Ein Ärgernis und zudem ebenfalls bereits nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen illegal ist das Abgreifen von bereitgestelltem Sperrmüll. Auf Kreisebene wurde vereinbart zusammen mit den Ordnungsbehörden und der Polizei hier stichprobenartige Einzelaktionen durchzuführen. Diese Maßnahmen dienen in erster Linie der Abschreckung. Erste Aktionen werden zurzeit in anderen Gemeinden bereits umgesetzt.

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Kommunalbetriebe primär bei der Bekämpfung von Illegalen Sammlungen auf die Mitwirkung der Bürger angewiesen sind. Sie können erst dann tätig werden, wenn es zu einer Anzeige über illegale, verbotene bzw. satzungswidrige Handlungen kommt.

 

Die finanziellen Verluste durch vereinzelt vorher „abgegriffene“ Elektrogeräte bewegen sich zwar in einem überschaubaren Rahmen, doch werden sie hier kontinuierlich dem Gebührenhaushalt entzogen. Die Verluste gehen unmittelbar zu Lasten der Gebührenzahler.

 

Die Kommunalbetriebe der Stadt Emmerich am Rhein unterliegen auch bei der Verwertung von Abfällen erst einmal dem Anschluss- und Benutzungszwang des Kreises. Eine eigenständige Vermarktung des verwertbaren Abfalls ist daher nicht geplant.

So wird zukünftig auch der auf dem Betriebshof der KBE gesammelte Elektroschrott durch ein von der Kreis-Klever-Abfallgesellschaft GmbH (KKA) mit der Verwertung des E-Schrottes beauftragte Unternehmen mit entsorgt werden. Für den Transportfallen keine weitere Kosten an. Stattdessen erhält die KBE eine Vergütung, die gebührenmindernd einzusetzen ist.
Die Kommunalbetriebe der Stadt Emmerich am Rhein werden jedoch die weitere Entwicklung in diesem Bereich im Auge behalten und dann entscheiden, ob es  wirtschaftlich vertretbar ist, eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu beantragen und die Vermarktung selbst durchzuführen.

 

Die Kreis-Klever-Abfallgesellschaft (KKA) vergütet erst seit dem 15.September 2011 den angelieferten Elektro- und Elektronikschrott. Es werden folgende Entgelte gezahlt, für Kühlgeräte 8,00 € pro Tonne, für E-Schrott aus Unterhaltungselektronik 33,00 € pro Tonne und für Haushaltskleingeräte 80,00 € pro Tonne.

Ein Kühlgerät wiegt im Schnitt 40 Kilogramm. 100 illegal entwendete Kühlgeräte würden z.B. einen Schaden von 32,00 € verursachen.

 

Bisher wurde der im gesamten Kreis gesammelte Elektroschrott und der daraus erzielte Erlös je nach Einwohnerzahl kreisweit aufgeteilt. Zukünftig werden die gesammelten Mengen durch das neue Vertriebssysteme unmittelbar der Stadt zugeordnet werden können.
Für die Stadt Emmerich am Rhein stellt sich die Abrechnung in der Vergangenheit wie folgt dar:

                                       Kühlgeräte        Unterhaltungselektronik            Haushaltskleingeräte

 

Vergütung                                8,00 €/t                          33,00 €/t                            80,00 €/t

 

2. Halbjahr 2011

    ab 15.9.2011                       9,19 t                            21,75 t                                 4,07 t  

    Erlös 2011                        73,52 €                           717,75 €                           325,60 €

 

 

 

1. Halbjahr 2012                

    bis. 31.6.2012                     16,55 t                           37,73 t                               9,79 t

    Erlös 2012 bisher             132,40 €         1.245,09 €                             783,20 €

 

Angesichts dieser Zahlen besteht mit Blick auf den Gebührenhaushalt ein berechtigtes Interesse an die eigene Vermarktung des Elektroschrotts. Dies gilt auch für alle anderen Abfallarten, die finanziell verwertbar sind. Ein Vorgehen gegen illegale Abfallsammlungen und eine Begrenzung der erlaubten Sammlungen erscheint daher sinnvoll.

 

Die Betriebsleitung bittet daher den Betriebsausschuss die oben beschriebene zukünftig Vorgehensweise in dieser Frage zu billigen und ihr zuzustimmen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

 

Gruyters

Betriebsleiter