Betreff
Vorstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Emmerich am Rhein (ABK)
Vorlage
70 - 15 0849/2012
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der  Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt das vorliegende Abwasserbeseitigungskonzept für die Jahre 2012 bis 2018.

Sachdarstellung :

 

Nach § 53 Abs. 1 LWG haben die Gemeinden, die zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abwasser notwendigen Abwasseranlagen im angemessenen Zeitraum zu errichten, zu erweitern, zu sanieren oder den allgemeinen anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet sowie der zeitliche Ablauf der noch notwendigen Baumaßnahmen der Gemeinde zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sind zusammen mit den geschätzten Kosten in einem Abwasserbeseitigungskonzept ( ABK ) darzustellen.

 

Grundlage des ABK bildet der Generalentwässerungsplan ( GEP ), der in der letzten Sitzung des Betriebsausschusses ausführlich vorgestellt wurde. Auch dieser ist den vorgesetzten Fachbehörden gegenüber anzuzeigen. Der GEP soll darlegen, dass die gemeindlichen Abwasseranlagen nach den derzeit gültigen gesetzlichen Anforderungen errichtet und betrieben werden. So ist z.B. das gesamte städtische Kanalnetz hinsichtlich seiner hydraulischen Auslastung und baulichen Substanz überprüft worden. Werden dabei Mängel festgestellt, so sind diese binnen einer angemessenen Frist je nach Dringlichkeit abzustellen. Dieser Maßnahmenkatalog sowohl für das Kanalnetz als auch für die Kläranlage wird in einem ABK festgeschrieben und ist alle 6 Jahre zu aktualisieren.

 

Der GEP hat keine eklatanten Mängel bei den Abwasseranlagen feststellen können. Einschneidenden Sanierungsmaßnahmen insbesondere im hydraulischen Bereich des Kanalnetzes sind daher nicht notwendig. Jedoch ist auf der Kläranlage ein aufwendiger Umbau der Vorklärung erforderlich, da sich die Abwassermengen gegenüber der ursprünglichen Auslegung in 1979 ( größer 12 Mio cbm ) mehr als halbiert haben. Wegen der Dringlichkeit soll bereits 2013 mit dem Umbau begonnen werden.

 

Auch alterungsbedingte bauliche Mängel im Bereich Kanal sind im Rahmen der vorangegangenen Kanalvisitation festgestellt worden und bedürfen geeigneter Sanierungsmaßnahmen. In den Jahren 2012 bis 2017 hat das gesamte Sanierungsvolumen einen Umfang von über 20 Mio €. Der größte Teil dieser Summe wird durch die erwirtschaftete Abschreibung aus Gebühreneinnahmen finanziert.

 

An dieser Stelle ist jedoch anzumerken, dass es erfahrungsgemäß bei der Umsetzung der Einzelmaßnahmen immer wieder zu zeitlichen Verzögerungen kommt. Dabei spielen auch wirtschaftliche Überlegungen eine bedeutende Rolle. Sind z.B. seitens der Stadt Straßenausbauten geplant, so werden diese selbstverständlich mit anstehenden Kanalsanierungen koordiniert. In soweit handelt es sich bei dem ABK um eine zeitliche Rahmenplanung, die Veränderungen sehr wohl zulässt.

 

Die Gemeinde hat das Abwasserbeseitigungskonzept der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf und Kreis Kleve) vorzulegen. Über die Festsetzungen ist Einvernehmen mit der Fachaufsicht herzustellen. Der nunmehr vorliegende Entwurf basiert auf dem mit Datum vom 24.10.2012 von der Bezirksregierung Düsseldorf und dem vom 22.10.2012 von der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve genehmigten Generalentwässerungsplan der Stadt Emmerich am Rhein. Die daraus resultierenden Einzelmaßnahmen sind dieser Vorlage nochmals als Anlage beigefügt.

Die Befugnisse der Oberen Wasserbehörde Abänderungen vorzunehmen bleiben unberührt. So können Ergänzungen gefordert werden, wenn und soweit dies zur Überprüfung des Konzeptes erforderlich ist. Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere darauf, 

  • ob die noch notwendigen Baumaßnahmen vollständig aufgeführt sind und
  • ob ihre Durchführung im angemessenen Zeitraum vorgesehen ist.

 

Von Seiten der Bezirksregierung wurde im Vorfeld angemerkt, dass das bestehende Niederschlagswasserbeseitigungskonzept zu ergänzen ist und zwar in Form einer Bestandsaufnahme aller vorhandenen Gewässereinleitungen. Hiervon sind hauptsächlich Einleitungen von Straßenentwässerungskanälen betroffen.

 

Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von 6 Jahren erneut vorzulegen. Das letzte wurde in der Sitzung des Rates am 4.09.2007 beschlossen. Es wird mit diesem Entwurf quasi fortgeschrieben.

 

Die im Wirtschaftsplan der Kommunalbetriebe Emmerich für das Jahr 2013 unter Kapitel 3 und 4 aufgeführten Investitionen für die Jahre 2013 bis 2017 berücksichtigen bereits die im Abwasserbeseitigungskonzept festgeschriebenen Baumaßnahmen im Bereich der Kläranlage und des Kanalnetzes.

 

Das vorliegende Konzept berücksichtigt auch Neuerschließungen von Baugebieten. Da diese Maßnahmen jedoch – wie in der Vergangenheit auch – vorwiegend im Wege von Privaterschließungen umgesetzt werden, kann die zeitliche Abfolge zur Durchführung lediglich grob geschätzt werden. Ansonsten handelt es sich bei den aufgeführten Baumaßnahmen weitestgehend um Sanierungen, die in ihren Einzelheiten bereits im aktuellen Generalentwässerungsplan für das Stadtgebiet festgeschrieben worden sind.

 

Von Seiten der Landesregierung wird weiterhin ein Schwerpunkt auf die Beseitigung von Fremdwasser gelegt. Zwar gibt es derzeit keine konkreten Hinweise auf eine vorhandene Fremdwasserproblematik im Kanalnetz, aber eine nähere Untersuchung der einzelnen Einzugsgebiete ist in den kommenden Jahren unumgänglich.

Zum Inhalt eines Abwasserbeseitigungskonzeptes zählt:

 

  1. die Erfassung der Abwassereinleitung und der Übergabestellen;
  2. die Angaben zur Abwasserbehandlung;
  3. Angaben zur Entwässerung;
  4. die Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen und
  5. Angaben über die noch notwendigen Baumaßnahmen.

 

Das Konzept enthält keine Details zu technischen Lösungen der einzelnen Vorhaben. Zu deren fachlichen und wasserrechtlichen Überprüfung sind die im Wasserrecht vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

 

Das Abwasserbeseitigungskonzept ist in Auszügen und in seinen wichtigsten Aussagen bezüglich der festgeschriebenen Baumaßnahmen dieser Vorlage als Anlage beigefügt.


Die endgültige Beschlussfassung hierüber unterliegt jedoch nach § 53 Abs. 1 LWG der Zuständigkeit des Rates, der in seiner Sitzung am 11.12.2012 verbindlich den Maßnahmenkatalog im Abwasserbereich für die nächsten 6 Jahre per Beschluss festschreiben soll.

 

Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der ausdrücklichen Genehmigung durch die Obere Wasserbehörde. Solange diese der Gemeinde keine Beanstandungen mitteilt, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die Obere Wasserbehörde die Realisierung der Konzepte in dem von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen als ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG ansieht.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister