Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen,
hier: "14. Emmericher Autoshow/Frühlings- und Ostermarkt" am 24.03.2013
"Stadtfest mit 12. Emmericher Musiknacht" am 08.09.2013
"Herbstmarkt" am 10.11.2013
"verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt" am 15.12.2013
Vorlage
06 - 15 0857/2012/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Für das Jahr 2013 organisiert die Emmericher Werbegemeinschaft (EWG) in Zusammenarbeit mit der „Wirtschaftsförderungs und Stadtmarketing-Gesellschaft Emmerich am Rhein mbH“ wieder die vorgenannten Veranstaltungen.

 

Am 24.03.2013. findet die mittlerweile traditionelle 14. Emmericher Autoshow sowie ein Frühlings- und Ostermarkt statt.

 

Am 08.09.2013 wird das „Stadtfest“ veranstaltet. Es ist für den 07.09.2013 wieder eine Musiknacht geplant.

 

Am 10.11.2013 findet ein Herbstmarkt statt.

 

Am 15.12.2013 findet auf Wunsch der Emmericher Einzelhändler wieder ein verkaufsoffener

Adventssonntag statt.

 

Aus den vorgenannten Gründen möchte die Emmericher Werbegemeinschaft zur

Attraktivitätssteigerung gleichzeitig die Geschäfte in Emmerich a. Rh. geöffnet halten.

 

Die Geschäfte sollen am 24.03.2013, 08.09.2013, 10.11.2013 und am 15.12.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden.

 

Die Öffnungszeiten sind durch ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. Für

den Erlass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat der Stadt Emmerich

a. Rh. zuständig.

 


 

 

Die ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:

 

Stadt Emmerich am Rhein  - Der Bürgermeister –

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus An-

lass der Veranstaltungen

 

„14. Emmericher Autoshow/Frühlings und Ostermarkt“                                          am  24.03.2013

„Stadtfest mit 12. Emmericher Musiknacht“                                                            am  08.09.2013

„Herbstfest“                                                                                                              am  10.11.2013

„verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“                                        am  15.12.2013

 

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten

(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW.2006 S. 516)

in der zur Zeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Emmerich am Rhein verordnet:

 

§ 1

 

Verkaufsstellen dürfen am 24.03.2013, 08.09.2013, 10.11.2013 und am 15.12.2013

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr ge-

öffnet sein.

 

§ 2

 

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufstellen öffnet.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. 

                                                  

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

46446 Emmerich am Rhein, den .....

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister