hier: Vorstellung erfolgt durch Mitarbeiter des Caritasverbandes Kleve e. V.
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Gem. § 35 a SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) haben Kinder oder
Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn bei ihnen eine seelische
Behinderung vorliegt oder sie von einer solchen bedroht sind. Eine seelische
Behinderung liegt vor, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter
typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten
ist.
Die Frage, ob die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen von
dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, klärt ein Arzt für Kinder-
und Jugendpsychiatrie oder ein Kinder- und Jugendpsychotherapeut. Es erfolgt
eine Diagnostik, die beim Jugendamt vorgelegt werden muss.
Die zweite Voraussetzung, nämlich ob eine Teilhabebeeinträchtigung
vorliegt, ist alleine vom Jugendamt festzustellen. Der Allgemeine Soziale
Dienst befragt das Kind oder den Jugendlichen, seine Eltern und ggfls. auch
weitere Stellen oder Personen (Lehrer, Kindergarten, etc.). Es wird untersucht,
ob das Kind/ der Jugendliche in seinem sozialen Umfeld integriert ist oder ob
eine Ausgrenzung stattfindet.
Sofern beide Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch auf
Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII. Die Hilfe kann in ambulanter,
teilstationärer oder stationärer Form erfolgen.
Eine häufige Hilfeform der Eingliederungshilfe stellt die Integrationshilfe dar. Ein Kind oder
Jugendlicher wird in seinem schulischen Alltag von einer Integrationskraft
begleitet. Der I-helfer sitzt im Unterricht neben dem Kind und „hilft beim
Übersetzen“. Sowohl vom Lehrer zum Kind als auch umgekehrt. Er sorgt dafür,
dass das Kind dem Unterricht folgen kann und sich in den Klassenverband
integriert. Anfangs wird die ganze Unterrichtszeit begleitet, was schrittweise
reduziert werden kann, sofern sich Verbesserungen einstellen. Es kann auch eine
Begleitung während den Pausenzeiten oder in der OGS erforderlich sein.
Vorstellbar ist ebenfalls eine Integration im Freizeitbereich, weil das Kind
oder der Jugendliche dort Probleme hat, z.B. in einem Verein Anschluss zu
finden.
Das Jugendamt Emmerich am Rhein setzt unterschiedliche Träger für
Integrationshilfen ein. Die längste Zusammenarbeit gibt es mit dem
Caritasverband Kleve e.V.. Gemeinsam wurde ein Konzept entwickelt, wie bei
Anträgen auf einen Integrationshelfer verfahren werden soll. Nicht immer ist
ein Bedarf gegeben, weil z.B. das Kind im Klassenverband integriert ist.
Mitarbeiter des Caritasverbandes hospitieren im Unterricht, um die Frage nach
der Teilhabebeeinträchtigung zu klären.
Der Haushaltsansatz für das Jahr 2013 findet sich beim Produkt
1.100.06.03.01/ 553321400 und beträgt 720.000,- €.
In der Sitzung wird durch Mitarbeiter des Caritasverbandes Kleve e.V.
die tägliche Arbeit der Integrationshilfen vorgestellt.
Auszug aus dem Gesetz:
§ 35
a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder
oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten
ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im
Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung
ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen
Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die Stellungnahme
1. eines
Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines
Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen
Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer
Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme
ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der
vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information
herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob
die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe
soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person
angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2) Die
Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in
ambulanter Form,
2. in
Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch
geeignete Pflegepersonen und
4. in
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die
Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach §
53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit
diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen
Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu
leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen
werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu
erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische
Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in
Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so
sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht
behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.1.
Der Bürgermeister