Betreff
Information über Integrationshilfen gem. § 35 a) SGB VIII,
hier: Vorstellung erfolgt durch Mitarbeiter des Caritasverbandes Kleve e. V.
Vorlage
04 - 15 0923/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

Sachdarstellung :

 

Gem. § 35 a SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn bei ihnen eine seelische Behinderung vorliegt oder sie von einer solchen bedroht sind. Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Die Frage, ob die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, klärt ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder ein Kinder- und Jugendpsychotherapeut. Es erfolgt eine Diagnostik, die beim Jugendamt vorgelegt werden muss.

Die zweite Voraussetzung, nämlich ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, ist alleine vom Jugendamt festzustellen. Der Allgemeine Soziale Dienst befragt das Kind oder den Jugendlichen, seine Eltern und ggfls. auch weitere Stellen oder Personen (Lehrer, Kindergarten, etc.). Es wird untersucht, ob das Kind/ der Jugendliche in seinem sozialen Umfeld integriert ist oder ob eine Ausgrenzung stattfindet.

 

Sofern beide Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII. Die Hilfe kann in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form erfolgen.

 

Eine häufige Hilfeform der Eingliederungshilfe stellt die Integrationshilfe dar. Ein Kind oder Jugendlicher wird in seinem schulischen Alltag von einer Integrationskraft begleitet. Der I-helfer sitzt im Unterricht neben dem Kind und „hilft beim Übersetzen“. Sowohl vom Lehrer zum Kind als auch umgekehrt. Er sorgt dafür, dass das Kind dem Unterricht folgen kann und sich in den Klassenverband integriert. Anfangs wird die ganze Unterrichtszeit begleitet, was schrittweise reduziert werden kann, sofern sich Verbesserungen einstellen. Es kann auch eine Begleitung während den Pausenzeiten oder in der OGS erforderlich sein. Vorstellbar ist ebenfalls eine Integration im Freizeitbereich, weil das Kind oder der Jugendliche dort Probleme hat, z.B. in einem Verein Anschluss zu finden.

 

Das Jugendamt Emmerich am Rhein setzt unterschiedliche Träger für Integrationshilfen ein. Die längste Zusammenarbeit gibt es mit dem Caritasverband Kleve e.V.. Gemeinsam wurde ein Konzept entwickelt, wie bei Anträgen auf einen Integrationshelfer verfahren werden soll. Nicht immer ist ein Bedarf gegeben, weil z.B. das Kind im Klassenverband integriert ist. Mitarbeiter des Caritasverbandes hospitieren im Unterricht, um die Frage nach der Teilhabebeeinträchtigung zu klären.

 

Der Haushaltsansatz für das Jahr 2013 findet sich beim Produkt 1.100.06.03.01/ 553321400 und beträgt 720.000,- €.

 

In der Sitzung wird durch Mitarbeiter des Caritasverbandes Kleve e.V. die tägliche Arbeit der Integrationshilfen vorgestellt.


 

Auszug aus dem Gesetz:

§ 35 a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

(1)        Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.         ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2.         daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a)      Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.         eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2.         eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder

3.         eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2)        Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.         in ambulanter Form,

2.         in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,

3.         durch geeignete Pflegepersonen und

4.         in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

 

(3)        Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

 

(4)        Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.1.

 

 

 

 

Der Bürgermeister