hier: Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 06.03.2012
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Aufstellungsbeschluss vom 06.03.2012 gemäß § 2
Abs. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren Nr. E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch- dahin gehend zu ergänzen, dass zu
den Planungszielen die Sicherung der städtebaulichen Torwirkung aufgenommen
wird, die durch die Überhöhung der Eckbebauung im Einmündungsbereich der
Fährstraße in die Rheinpromenade in Verbindung mit der im gegenüberliegenden
Bebauungsplan E 18/9 für die dortige Eckbebauung festgesetzten Überhöhung im
Vergleich zu den Gebäudehöhen der jeweils angrenzenden Bebauung gebildet wird.
Sachdarstellung :
Ausgehend von dem
Verkauf des Gebäudes Hinter dem Hirsch 7, ehemaliges Pastorats der
evangelischen Kirchengemeinde an einen Investor sowie von sich abzeichnenden
Entwicklungsabsichten auf den angrenzenden Grundstücken Rheinpromenade 43 und
44 wurde seitens der Stadt Emmerich am Rhein im vergangenen Jahr das
Bebauungsplanaufstellungsverfahren Nr. E 23/2 -Fährstraße
/ Hinter dem Hirsch- eingeleitet. Mit diesem Verfahren sollte die
Grundlage geschaffen werden, die planungsrechtliche Steuerung einer mit allen
Beteiligten abgestimmten geordneten städtebaulichen Entwicklung des Bereiches
zwischen St. Martini-Kirche und Fährstraße zu sichern. Der entsprechende
Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 06.03.2012
formuliert als Planungsziele
·
die
Entwicklung eines besonderen Wohngebietes im Sinne des § 4a BauNVO als „Gebiet
zur Erhaltung und Entwicklung von Wohnnutzung“ für die südwestlich an die
Verkehrfläche „Hinter dem Hirsch“ angrenzenden Grundstücke
·
die
Abgrenzung des der denkmalgeschützten St. Martini-Kirche unmittelbar
zugehörigen Bereiches
·
die
planungsrechtliche Sicherung der Verwaltungsgebäude des Rathauses sowie der
Wohn- und Geschäftshausbebauung an Steinstraße und Fährstraße im Bestand mit
Festsetzung als Fläche für Gemeinbedarf bzw. Mischgebiet.
Im Planverfahren
soll eine planungsrechtliche Abarbeitung des gesamten betroffenen Baublockes
zwischen den Straßen Rheinpromenade, Martinikirchgang, Geistmarkt, Steinstraße
und Fährstraße erfolgen mit einer umfänglichen Darlegung der Wechselbeziehungen
zwischen den unterschiedlichen Nutzungen. Dem Aufstellungsbeschluss lag
seinerzeit keine konkrete Planungskonzeption für die vorgesehene bauliche
Nutzung des anstehenden neuen Baubereiches auf der Freifläche zwischen
Rheinpromenade und Hinter dem Hirsch vor. Diese sollte im weiteren Verfahren
zusammen mit dem Investor / den Investoren entwickelt werden, wobei zum
damaligen Zeitpunkt ein Einvernehmen aller betroffenen Grundstückseigentümer zu
einem ggf. abschnittsweise realisierbaren Gesamtbaukonzept denkbar erschien.
Bislang liegt eine solche untereinander abgestimmte Konzeption aber noch immer
nicht vor. Vielmehr ist inzwischen ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück
Rheinpromenade 44 erfolgt. Der neue Eigentümer beabsichtigt eine Neubebauung
seines Grundstückes als Einzelmaßnahme vorzunehmen und hat einen wegen
fehlender Unterlagen derzeit noch nicht prüffähigen Genehmigungsantrag
eingereicht.
Das momentan noch
bestehende Einfamilienhaus Rheinpromenade 44 unterscheidet sich von der
Umgebungsbebauung an der Rheinpromenade insbesondere durch sein geringeres Maß
der baulichen Nutzung. Anstelle der sich nach Osten fortsetzenden geschlossenen
Bebauung an der Rheinpromenade mit mehreren Vollgeschossen verfügt das zusammen
mit dem herausgehobenen Kellergeschoss nur als Zweigeschosser anzusehende
Einfamilienhaus über eine wesentlich niedrigere Gebäudehöhe. Es wirkt als
abgestufter Abschluss der massiven Bauzeile längs der Rheinpromenade und bildet
einen Übergang zum anschließenden Freibereich bis zur St. Martini-Kirche. Im
Gegensatz hierzu markiert das angrenzende fünfgeschossige Eckhaus
Rheinpromenade 43/Fährstraße durch seine Überhöhung bislang das Ende der hohen
Bebauung im westlichen Bereich der Rheinpromenade. Durch den quaderförmigen
Kubus und die von der Rheinpromenadengebäudefront östlich der Fährstraße
vorgerückte Gebäudestellung wird dieser Bebauungsabschluss in Form eines
turmförmigen Baues betont. Diese Besonderheit gab Anlass dazu, im Bebauungsplan
E 18/9 für den Rheinpromenadenbereich östlich der Fährstraße für das dortige
Eckgebäude an der Fährstraße ebenfalls eine überhöhte turmartige Bebauung zu
ermöglichen, um durch beide Gebäude eine städtebauliche Torwirkung von der
Rheinpromenade aus an der Fährstraße in die Innenstadt zu erzielen.
Dieses mit der
derzeitigen Errichtung des Eckgebäudes auf der Ostseite der Fährstraße nahezu
umgesetzte Planungsziel gilt es auch im anstehenden Bebauungsplanverfahren E
23/2 zu sichern. Hierzu soll dem betroffenen Eckgebäude Rheinpromenade 43 eine
gewisse zusätzliche Höhenentwicklung, mindestens durch Errichtung eines
weiteren Vollgeschosses auf der jetzigen Ebene der Dachterrasse ermöglicht
werden. Darüber hinaus bedeutet dies für die sich nach Westen anschließende
Bebauung auf dem Grundstück Rheinpromenade 44 das Erfordernis, die Gebäudehöhe
auf ein im Vergleich zur Eckbebauung deutlich niedrigeres Niveau zu begrenzen.
Zur Sicherung der
Planungsabsichten durch etwaige Anwendung der §§ 14 und 15 BauGB (Veränderungssperre
und Zurückstellung) ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Nachformulierung der
Planungsziele des Bebauungsplanes Nr. E 23/2 durch Erweiterung des
Aufstellungsbeschlusses vom 06.03.12 erforderlich. Die im Beschluss vom
06.03.12 erklärten Planungsziele bleiben daneben unverändert erhalten.
In der weiteren
Verfahrensdurchführung erfolgt in einer der nächsten Fachausschusssitzungen die
Vorstellung des Bebauungskonzeptes, auf deren Grundlage die
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 beschlossen werden soll.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeodneter