hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein beschließt für ein Gebiet östlich
der Weseler Straße die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. E 12/2 „Weseler
Straße / Südost“.
Das Gebiet des
aufzustellenden Bebauungsplans umfasst die Grundstücke
Gemarkung Emmerich, Flur 12, Flurstücke 46, 67, 75 bis 77, 86 bis 88, 93,
102, 103, 105, 106, 604
Gemarkung Emmerich, Flur 13, Flurstücke 48 bis 57, 86, 186, 187, 252, 272
bis 274, 309, 310, 358 bis 361, 414, 415, 499, 500, 502, 515, 516, 532 bis 537,
553, 559,
Gemarkung Klein-Netterden, Flur 7, Flurstück 56.
Der Geltungsbereich
des aufzustellenden Bebauungsplans ergibt sich aus der beigefügten Karte.
Sachdarstellung :
Das Plangebiet mit
einer Größe von 28,7 ha liegt östlich der Weseler Straße zwischen
Netterdenschen Straße und der Bahnlinie Oberhausen-Arnheim. In dem Gebiet
befinden sich eine Spedition, das Gebäude eines nicht mehr betriebenen Bau- und
Gartenmarktes, eine Anlage zum Brechen von Steinen, ein Bauunternehmen und ein
landwirtschaftlicher Betrieb. Das Gebiet liegt im Geltungsbereich der
Bebauungspläne Nr. E 13/3 -Duisburger Straße, Nr. E 12/1-Auf dem Reek- sowie im
Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 11/1 -Spillingscher Weg /
Gewerbegebiet Ost-. Die beiden erstgenannten Bebauungspläne setzen für ihre
jeweils betroffenen Teilbereiche Industriegebiete nach § 9 BauNVO in der
Fassung von 1968 fest. Der vom Bebauungsplan E 11/1 erfasste Streifen an der
Netterdenschen Straße ist in diesem Bebauungsplan als Industriegebiet nach § 9
BauNVO in der Fassung von 1990 festgesetzt. Das Plangebiet wurde bisher nur
ansatzweise einer industriegebietstypischen Nutzung zugeführt. Wesentliche
Flächen des Plangebiets werden als landwirtschaftliche Flächen genutzt.
Der Stadt Emmerich
am Rhein liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung des Gebäudes des nicht
betriebenen Bau- und Gartenmarktes in eine gewerbliche Zimmervermietung mit 65
Apartments vor. Eine gewerbliche Zimmervermietung in Form eines Bordells ist
nach dem geltenden Planungsrecht als Gewerbebetrieb aller Art in einem
Industriegebiet nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in der Fassung von 1968
zulässig.
Die Nutzung des
Gebäudes als Bordell widerspricht den städtebaulichen Zielen der Stadt Emmerich
am Rhein für das Gebiet. Das Plangebiet eignet sich aufgrund der vorhandenen
Betriebe und der umgebenden Bebauung für die Ansiedlung von erheblich
belästigenden Betrieben im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO. Es handelt sich bei den
Flächen um die letzte zur Verfügung stehende Reservefläche im Stadtgebiet, die
für die Ausweisung eines Industriegebiets und die Ansiedlung erheblich
belästigender industriegebietstypischer Betriebe im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO
geeignet ist.
Die Stadt
beabsichtigt, das Gebiet neu zu beplanen und als Industriegebiet nach § 9
BauNVO in der Fassung der geltenden BauNVO festzusetzen. Die bisher nicht
bebauten Flächen sollen erschlossen werden. Die Flächen im Gebiet sollen nach
dem Planungsziel der Stadt der Ansiedlung von erheblich belästigenden Betrieben
im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO dienen, die aufgrund der von ihnen verursachten
Immissionen nur in einem Industriegebiet errichtet und betrieben werden können.
Mögliche Nutzungskonflikte zu den in der Nähe gelegenen Gewerbe- und
Wohngebieten sollen im Rahmen der Bauleitplanung durch eine Gliederung des
Plangebiets nach dem zulässigen Störgrad der Betriebe gelöst werden. Die
Grundstücke im Plangebiet sollen über neu zu errichtende Straßen erschlossen
werden.
Zur Vorhaltung der
Flächen für erheblich belästigende Betriebe im Sinne von § 9 Abs. 1 BauNVO, die
aufgrund der von ihnen verursachten Immissionen nur in einem Industriegebiet
errichtet werden können, soll Einzelhandel als nicht industriegebietstypische
Betriebsart ausgeschlossen werden. Der geplante Ausschluss von Einzelhandel in
dem Plangebiet, das sich an einem nicht integrierten Standort befindet, dient
auch der Umsetzung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Emmerich am Rhein vom
31.05.2011. Auch Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sollen
zur Vorhaltung der Flächen für erheblich belästigende Betriebe im Sinne des § 9
Abs. 1 BauNVO, die aufgrund der von ihnen verursachten Immissionen nur in einem
Industriegebiet errichtet werden können, ausgeschlossen werden.
Das Gebiet ist im
Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein als gewerbliche Baufläche
dargestellt. Ein Teil des Gebietes ist als Wasserfläche dargestellt. Der Flächennutzungsplan
soll im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen.
Infolge des
aktuell entstandenen Planungsbedarfes konnten keine Mittel für die
unvorhergesehenen erforderlichen Gutachten in diesem Bauleitplanverfahren im
Haushalt 2013 angemeldet werden. Die Höhe der hierfür entstehenden Kosten kann
derzeit noch nicht beziffert werden. Eine Deckung ist im Bedarfsfall aus dem
Produkt 1.100.09.01.01, Sachkonto. 52910000, oder aus einem anderen
deckungsfähigen Titel vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter