Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
den vorgelegten Entwurf einer Veränderungssperre für den Bereich des
Bebauungsplanes Nr. E 12/2 -Weseler Straße / Südost- gemäß § 16 Abs. 1 BauGB
als Satzung.
Sachdarstellung :
Für den im Flächennutzungsplan als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellten
Bereich östlich der Weseler Straße zwischen der Bahnlinie Oberhausen - Arnheim
und der Netterdenschen Straße wurde im Jahre 1973 mit der Aufstellung der
Bebauungspläne Nr. E 12/1 -Auf dem Reek- und
E 13/3 -Duisburger Straße- das Planungsziel der Entwicklung eines
Industriegebietes am östlichen Rand des zentralen Siedlungsbereiches
festgelegt. Das betroffene Areal ist seitdem nur in Ansätzen einer gewerblichen
Nutzung zugeführt worden. Im Rahmen der Gewerbebereichsentwicklungen der
letzten Jahrzehnte in der Stadt Emmerich am Rhein stellt dieser Bereich nunmehr
die letzte zur Verfügung stehende Reservefläche für die Ansiedlung
emittierender Industriebetriebe dar. Dies vor allem aufgrund der Möglichkeit
den i. d. R. größeren Flächenbedarf von industriegebietstypischen Betrieben
erfüllen zu können. Die räumliche Verlagerung einer solchen Reservefläche durch
geänderte Bauleitplanung ist wegen umfänglicher naturschutzrechtlicher
Restriktionen (FFH-Gebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete
etc.), mit denen der angrenzende Freiraum belegt ist, nicht möglich. Die Stadt
Emmerich am Rhein beabsichtigt, das Planungsziel der Entwicklung eines Gewerbereiches
zur Unterbringung industriegebietstypischer, erheblich störender Betriebe an
diesem Standort zu bekräftigen und mit der Aufstellung eines neuen
Bebauungsplanes auf der Grundlage der aktuellen Baunutzungsverordnung den seit
den 70er Jahren geänderten bauplanungsrechtlichen Anforderungen anzupassen.
Dieses Ziel soll u. a. durch den Ausschluss nicht industriegebietstypischer
gewerblicher Nutzungen wie Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Bordellen und
bordellähnlichen Betrieben erreicht werden.
Der Unteren Bauaufsichtsbehörde liegt ein Antrag auf Erteilung eines
Bauvorbescheides für die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung
einer leer stehenden Gewerbehalle an der Duisburger Straße in eine gewerbliche
Zimmervermietung in Form eines Bordells vor. Dieser Vorgang birgt das nicht
unerhebliche Risiko eine ungewünschte städtebauliche Fehlentwicklung in Gang zu
setzen, da das Vorhaben den städtebaulichen Zielen, welche sich die Stadt
Emmerich am Rhein in Bezug auf die Entwicklung des betroffenen
Industriegebietes setzt, widerspricht. Das Baugesetzbuch gibt der Gemeinde in
den §§ 14 (Veränderungssperre) und 15 (Zurückstellung von Baugesuchen)
planungsrechtliche Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung an die Hand. Die
Voraussetzungen für diese Sicherungsinstrumente liegen durch den
Aufstellungsbeschluss des Ausschuss für Stadtentwicklung vom 09.04.2013 und
dessen öffentlicher Bekanntmachung vor. Die mit dem vorstehenden
Aufstellungsbeschluss für die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. E 12/2 bekundete
Planungsabsicht der Entwicklung eines Industriegebietes nach § 9 BauNVO mit dem
Ausschluss dem Gebietscharakter unzuträglicher Nutzungen ist Grundlage für den
Erlass einer Veränderungssperre, die als Satzung im Vergleich zu einer
Zurückstellung nach § 15 BauGB als Rechtsnorm gegenüber jedermann Wirkung
entfaltet.
Die Verwaltung empfiehlt, die Planungsabsichten des Bebauungsplanes E 12/2 -Weseler Straße / Südost- mit dem Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu sichern. Die Veränderungssperre hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren, in denen die Gemeinde ihr Bauleitplanverfahren durchführen kann, und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter