am Groendahlschen Weg östlich der Weseler Straße in "Gewerbliche Baufläche"
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB, den
Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein für einen Bereich am
Groendahlschen Weg östlich der Weseler Straße dahin gehend zu ändern, dass die
Darstellung einer Wasserfläche umgewandelt wird in gewerbliche Baufläche (G).
Der Änderungsbereich
betrifft die Grundstücke Gemarkung Emmerich, Flur 12, Flurstücke 75 und 76.
Sachdarstellung :
Die Stadt Emmerich am Rhein beabsichtigt, das sich östlich der Weseler Straße bis zur Löwenberger Landwehr und
zur Toten Landwehr erstreckende Gebiet zwischen Netterdenscher Straße und
Bahnlinie neu zu beplanen und als Industriegebiet nach § 9 BauNVO in der
Fassung der geltenden BauNVO festzusetzen. Der betroffene Bereich ist bereits
in den im Jahre 1973 aufgestellten Bebauungsplänen Nr. E 12/1 -Auf dem Reek-
und Nr. E 13/3 -Duisburger Straße- sowie im Bebauungsplan Nr. E 11/1
(Teilbereich 4. Änderung) -Spillingscher Weg / Gewerbegebiet Ost- überplant.
Der Gesamtbereich wurde bisher nur ansatzweise einer industriegebietstypischen
Nutzung zugeführt. Wesentliche Flächen des Plangebiets werden noch
landwirtschaftlich genutzt.
Das in den
vorgenannten Bebauungsplänen bereits formulierte Planungsziel der Entwicklung
eines Gewerbebereiches östlich der Weseler Straße, der der Ansiedlung von
erheblich belästigenden Betrieben im Sinne des § 9 Abs. 1 BauNVO dient, soll
mit der Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes bekräftigt und auf der Grundlage der
aktuellen Baunutzungsverordnung den seit den 70er Jahren geänderten
bauplanungsrechtlichen Anforderungen angepasst werden.
Das Plangebiet ist
im Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein als gewerbliche Baufläche
mit einer Ortsrandeingrünung am östlichen Rand als Übergang zum angrenzenden
Freiraum dargestellt. Eine Teilfläche innerhalb des Gebietes ist allerdings als
Wasserfläche dargestellt. Hierbei handelt es sich um eine frühere Abgrabung aus
den 60er Jahren, die seinerzeit vermutlich dem Bestand entsprechend im
vorlaufenden Flächennutzungsplan als Wasserfläche dargestellt und in
unveränderter Darstellung in den gültigen Flächennutzungsplan übernommen wurde.
Tatsache ist jedoch, dass diese Abgrabung zum Zeitpunkt der Neuaufstellung des
jetzigen Flächennutzungsplanes im Jahre 1978 bereits größtenteils verfüllt war.
Lediglich der parallel zur Toten Landwehr entstandene Abgrabungsstreifen von 20
bis 30 m Breite ist als Wasserfläche noch vorhanden und wird durch eine
Umpflanzung gegen den Gewerbebereich abgegrenzt.
Auf dem verfüllten
westlichen Bereich der ehemaligen Abgrabung wird seit etwa 30 Jahren eine
Steinbrecheranlage betrieben. Die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung
dieses Betriebes lieferte der Bebauungsplan Nr. E 12/1 aus dem Jahre 1973 durch
die dortige Festsetzung einer Industriegebietsfläche. Im Rahmen der Genehmigung
dieses Bebauungsplanes durch die Genehmigungsbehörde Bezirksregierung
Düsseldorf wurde diese Abweichung von der FNP-Darstellung nicht als Verletzung
des Entwicklungsgebotes aus dem Flächennutzungsplan gerügt.
In dieser
Ausgangssituation stellt die betreffende Flächennutzungsplandarstellung als
Wasserfläche kein städtebauliches Entwicklungsziel für die entstandene
Gewerbefläche mehr dar. Der Flächennutzungsplan soll daher entsprechend
angepasst und im Wege eines Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert
werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Die im Rahmen des
parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens Nr. E 12/2 zu erstellenden
Fachgutachten sind auch für die 78. Änderung des Flächennutzungsplanes
heranzuziehen. Zusätzliche Planungskosten sind für die FNP-Änderung daher nicht
anzusetzen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter