Betreff
Weitere Schulentwicklungsplanung für die Stadt Emmerich am Rhein
hier: Schulorganisation Primarstufe
Vorlage
04 - 15 0942/2013/1
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt für die Primarstufe die nachfolgenden schulorganisatorischen Maßnahmen:

1.   Die Zügigkeit der Grundschulen wird auf jeweils 2 Züge festgelegt.

2.    Soweit die Anmeldezahlen es erfordern, kann der Schulausschuss festlegen, dass an der Leegmeerschule (in geraden Jahren) oder der Liebfrauenschule (in ungeraden Jahren) eine dritte Eingangsklasse eingerichtet wird.

3.    Im Interesse möglichst gleich großer Klassen kann der Schulausschuss für einzelne Jahre und Schulen Obergrenzen für die Zahl der Schüler pro Klasse festlegen.

 

 

Sachdarstellung:

 

Die Anmeldezahlen an den drei Grundschulen in der Kernstadt (Rheinschule, Leegmeerschule und Liebfrauenschule) haben sich in den vergangenen Jahren zunehmend ungleich entwickelt. Dies hat dazu geführt, dass die schulräumliche Versorgung gegenwärtig zum Teil erhebliche Defizite aufweist. Um unter diesen Umständen ein angemessene räumliche Versorgung zu erreichen, müssten Investitionen durchgeführt werden; gleichzeitig werden an anderer Stelle vorhandene Raumkapazitäten nicht genutzt.

Bereits im Schulentwicklungsplan (verabschiedet am 13.12.2011) und im Gutachten der Fa. Komplan (Schulorganisation Primarstufe – Bestandsaufnahme – Lösungsansätze / Dez. 2012 (siehe Anlage)) wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser Schülerzahlen räumliche Defizite bestehen. Bei den bestehenden 12 Klassen der Liebfrauenschule besteht ein Bedarf an drei Mehrzweckräumen. Diese sind nicht vorhanden.

Vor einigen Jahren bestand das gleiche Problem an der Leegmeerschule – auch hier sind lediglich 12 Klassenräume, aber keine Mehrzweckräume vorhanden.

Im v. g. Gutachten wird eine Neuordnung der Grundschulversorgung in der Innenstadt angeregt. Zukünftig soll deshalb die Zügigkeit an den drei genannten Schulen so geregelt werden, dass die vorhandenen Raumkapazitäten ausreichen. Dies könnte durch das Instrument „Beschränkung der Zügigkeit“ erreicht werden. Die Änderung der Zügigkeit einer Schule ist eine genehmigungspflichtige Maßnahme gemäß § 81 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Sie bietet dem Schulträger die Möglichkeit, auf Veränderungen der Schülerzahlen zu reagieren und ist gleichzeitig das einzige gesetzliche Steuerungsinstrument des Schulträgers zur Lenkung von Schülerströmen. Am 7. November 2012 hat die Landesregierung das 8. Schulrechtsänderungsgesetz verabschiedet. Damit sind umfassende Änderungen für die Primarstufe und somit auch für die Emmericher Grundschulen in Kraft getreten.

Es ist davon auszugehen, dass in den Folgejahren mindestens 6 Eingangsklassen in der Kernstadt eingerichtet werden müssen. Um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten werden die drei Grundschulen der Kernstadt jeweils auf zwei Züge begrenzt.

Für die Jahre, in denen ein Bedarf von 7 Zügen in der Kernstadt vorliegt, ist die Einrichtung eines dritten Zuges an der Leegmeerschule oder der Liebfrauenschule im Wechsel möglich.

Da die Liebfrauenschule derzeit in allen Jahrgangsstufen dreizügig ist, könnte im Einschulungsjahr 2014 bei Bedarf an der Leegmeerschule ein dritter Zug eingerichtet werden. Im Folgejahr bestünde diese Möglichkeit für die Liebfrauenschule. Zur Sicherstellung einer Regelmäßigkeit kann bei Bedarf die 3. Eingangsklasse in geraden Jahren an der Leegmeerschule und in ungeraden Jahren an der Liebfrauenschule eingerichtet werden. Auf Dauer werden diese beiden Schule auf insgesamt 10 Züge (Klassen) begrenzt. Die beiden freien Klassen können als Mehrzweckräume genutzt werden. Schulen mit bis zu 10 Klassen haben einen Bedarf an zwei Mehrzweckräumen, so dass die vorhandenen 12 Klassenräume ausreichen und eine Erweiterung um Mehrzweckräume nicht mehr erforderlich wäre.

Auswirkungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes

Neben der Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes (durchschnittliche Anzahl der Kinder pro Klasse) wurde auch die gesetzliche Mindestgröße von Schulen verringert und die gesetzlichen Regelungen für die Einrichtung von Grundschulverbünden entschärft. Dadurch kann auch bei sinkenden Schülerzahlen länger an Schulstandorten festgehalten und eine wohnortnahe Beschulung unter dem Motto „Kurze Beine – kurze Wege“ sichergestellt werden.


Auch bei der v. g. Zügigkeitsbegrenzung der drei Schulen der Kernstadt wird dieses Motto weiterhin berücksichtigt. Durch eine Auswertung der Wohnorte der Einschulungskinder konnte festgestellt werden, dass, obwohl die Anmeldezahlen anderes aussagen, die meisten Kinder im Bereich der Leegmeerschule und der Rheinschule wohnen. Eine Zügigkeitsbegrenzung der Liebfrauenschule (lediglich diese war aufgrund der letzten Anmeldeverfahren dreizügig) steht zwar dem Elternwunsch auf freie Schulwahl entgegen, eine zusätzliche Belastung durch einen weiteren Schulweg kann jedoch ausgeschlossen werden. In der Regel sind die Leegmeerschule oder die Rheinschule die nähergelegenen Schulen.

Aufgrund des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes wurde in das Schulgesetz auch die Kommunale Klassenrichtzahl aufgenommen. Dem Paragraph 46 Absatz 3 wurden folgende Sätze angefügt:

„Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest.1 Er kann die Zahl der in die Eingangsklasse aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.2 Die Vorschrift zu den Klassengrößen bleiben unberührt.3

Aufgrund des ersten Satzes muss die Stadt Emmerich am Rhein als Schulträger künftig nach Abschluss des Anmeldeverfahrens an den Grundschulen anhand der Summe der Anmeldungen eine Kommunale Klassenrichtzahl ermitteln. Diese zeigt die maximale Anzahl an Eingangsklassen an, die dann auf alle Grundschulen verteilt werden können.

Im Interesse möglichst gleich großer Klassen hat der Schulträger (Satz 2) nun das Recht, in den einzelnen Schuljahren Obergrenzen für die Zahl der Schüler pro Klasse festzulegen. Soweit es sich in der Sitzung des Schulausschusses zur Verteilung der Eingangsklassen (Kommunale Klassenrichtzahl) für erforderlich erweist, zusätzlich eine Obergrenze für die Zahl der Schüler pro Klasse an einer oder mehreren Schulen für das betroffene Schuljahr festzulegen, wird dies ebenfalls durch den Ausschuss festgelegt. Erst nach dieser Beschlussfassung können die Grundschulen Aufnahmebestätigungen ausstellen, soweit nicht eine Umverteilung eines Teils der angemeldeten Schulneulinge erforderlich ist.

Um eine zügige Bearbeitung an den Schulen zu gewährleisten, gilt der Beschluss des Schulausschusses zukünftig als maßgeblich. Der Rat erhält die jährlichen Beschlussfassungen zur Kenntnis.

 

 

Ergänzung zur Sitzung des Schulausschusses am 11.04.2013

 

In besonders starken Jahrgängen besteht die Möglichkeit, dass auch an Grundschulen außerhalb des Innenstadtbereichs eine höhere Anmeldezahl erreicht wird, als in den vorhandenem Schulraum sinnvoll untergebracht werden kann. Aus diesem Grund wird die Zügigkeitsbegrenzung auf alle Grundschulen ausgedehnt

 

Der Rat beschließt für die Primarstufe die nachfolgenden schulorganisatorischen Maßnahmen:

 

  1. Die Zügigkeit der Grundschulen wird auf jeweils 2 Züge festgelegt.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahmen sind im Haushaltsjahr 2013 vorgesehen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister