hier: Schulorganisation Primarstufe
Beschlussvorschlag
Der
Rat beschließt für die Primarstufe die nachfolgenden schulorganisatorischen
Maßnahmen:
1.
Die
Zügigkeit der Grundschulen wird auf jeweils 2 Züge festgelegt.
2.
Soweit
die Anmeldezahlen es erfordern, kann der Schulausschuss festlegen, dass an der
Leegmeerschule (in geraden Jahren) oder der Liebfrauenschule (in ungeraden
Jahren) eine dritte Eingangsklasse eingerichtet wird.
3.
Im
Interesse möglichst gleich großer Klassen kann der Schulausschuss für einzelne
Jahre und Schulen Obergrenzen für die Zahl der Schüler pro Klasse festlegen.
Sachdarstellung:
Die Anmeldezahlen an den drei Grundschulen
in der Kernstadt (Rheinschule, Leegmeerschule und Liebfrauenschule) haben sich
in den vergangenen Jahren zunehmend ungleich entwickelt. Dies hat dazu geführt,
dass die schulräumliche Versorgung gegenwärtig zum Teil erhebliche Defizite
aufweist. Um unter diesen Umständen ein angemessene räumliche Versorgung zu
erreichen, müssten Investitionen durchgeführt werden; gleichzeitig werden an
anderer Stelle vorhandene Raumkapazitäten nicht genutzt.
Bereits im Schulentwicklungsplan
(verabschiedet am 13.12.2011) und im Gutachten der Fa. Komplan
(Schulorganisation Primarstufe – Bestandsaufnahme – Lösungsansätze / Dez. 2012
(siehe Anlage)) wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser Schülerzahlen
räumliche Defizite bestehen. Bei den bestehenden 12 Klassen der
Liebfrauenschule besteht ein Bedarf an drei Mehrzweckräumen. Diese sind nicht
vorhanden.
Vor einigen Jahren bestand das gleiche
Problem an der Leegmeerschule – auch hier sind lediglich 12 Klassenräume, aber
keine Mehrzweckräume vorhanden.
Im v. g. Gutachten wird eine Neuordnung der
Grundschulversorgung in der Innenstadt angeregt. Zukünftig soll deshalb die
Zügigkeit an den drei genannten Schulen so geregelt werden, dass die
vorhandenen Raumkapazitäten ausreichen. Dies könnte durch das Instrument
„Beschränkung der Zügigkeit“ erreicht werden. Die Änderung der Zügigkeit einer
Schule ist eine genehmigungspflichtige Maßnahme gemäß § 81 Absatz 2 Schulgesetz
NRW. Sie bietet dem Schulträger die Möglichkeit, auf Veränderungen der Schülerzahlen
zu reagieren und ist gleichzeitig das einzige gesetzliche Steuerungsinstrument
des Schulträgers zur Lenkung von Schülerströmen. Am 7. November 2012 hat die
Landesregierung das 8. Schulrechtsänderungsgesetz verabschiedet. Damit sind
umfassende Änderungen für die Primarstufe und somit auch für die Emmericher
Grundschulen in Kraft getreten.
Es ist davon auszugehen, dass in den
Folgejahren mindestens 6 Eingangsklassen in der Kernstadt eingerichtet werden
müssen. Um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten werden die drei
Grundschulen der Kernstadt jeweils auf zwei Züge begrenzt.
Für die Jahre, in denen ein Bedarf von 7
Zügen in der Kernstadt vorliegt, ist die Einrichtung eines dritten Zuges an der
Leegmeerschule oder der Liebfrauenschule im Wechsel möglich.
Da die Liebfrauenschule derzeit in allen
Jahrgangsstufen dreizügig ist, könnte im Einschulungsjahr 2014 bei Bedarf an
der Leegmeerschule ein dritter Zug eingerichtet werden. Im Folgejahr bestünde
diese Möglichkeit für die Liebfrauenschule. Zur
Sicherstellung einer Regelmäßigkeit kann bei Bedarf die 3. Eingangsklasse in
geraden Jahren an der Leegmeerschule und in ungeraden Jahren an der
Liebfrauenschule eingerichtet werden. Auf Dauer werden diese beiden
Schule auf insgesamt 10 Züge (Klassen) begrenzt. Die beiden freien Klassen
können als Mehrzweckräume genutzt werden. Schulen mit bis zu 10 Klassen haben
einen Bedarf an zwei Mehrzweckräumen, so dass die vorhandenen 12 Klassenräume
ausreichen und eine Erweiterung um Mehrzweckräume nicht mehr erforderlich wäre.
Auswirkungen des 8.
Schulrechtsänderungsgesetzes
Neben der Absenkung des
Klassenfrequenzrichtwertes (durchschnittliche Anzahl der Kinder pro Klasse)
wurde auch die gesetzliche Mindestgröße von Schulen verringert und die
gesetzlichen Regelungen für die Einrichtung von Grundschulverbünden entschärft.
Dadurch kann auch bei sinkenden Schülerzahlen länger an Schulstandorten
festgehalten und eine wohnortnahe Beschulung unter dem Motto „Kurze Beine –
kurze Wege“ sichergestellt werden.
Auch bei der v. g. Zügigkeitsbegrenzung der
drei Schulen der Kernstadt wird dieses Motto weiterhin berücksichtigt. Durch
eine Auswertung der Wohnorte der Einschulungskinder konnte festgestellt werden,
dass, obwohl die Anmeldezahlen anderes aussagen, die meisten Kinder im Bereich
der Leegmeerschule und der Rheinschule wohnen. Eine Zügigkeitsbegrenzung der
Liebfrauenschule (lediglich diese war aufgrund der letzten Anmeldeverfahren
dreizügig) steht zwar dem Elternwunsch auf freie Schulwahl entgegen, eine
zusätzliche Belastung durch einen weiteren Schulweg kann jedoch ausgeschlossen
werden. In der Regel sind die Leegmeerschule oder die Rheinschule die
nähergelegenen Schulen.
Aufgrund des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes
wurde in das Schulgesetz auch die Kommunale Klassenrichtzahl aufgenommen. Dem
Paragraph 46 Absatz 3 wurden folgende Sätze angefügt:
„Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu
bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz
2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und
Teilstandorte fest.1 Er
kann die Zahl der in die Eingangsklasse aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler
einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine
ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder
besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden
sollen.2 Die Vorschrift
zu den Klassengrößen bleiben unberührt.3“
Aufgrund des ersten Satzes muss die Stadt
Emmerich am Rhein als Schulträger künftig nach Abschluss des Anmeldeverfahrens
an den Grundschulen anhand der Summe der Anmeldungen eine Kommunale
Klassenrichtzahl ermitteln. Diese zeigt die maximale Anzahl an Eingangsklassen
an, die dann auf alle Grundschulen verteilt werden können.
Im Interesse möglichst gleich großer Klassen
hat der Schulträger (Satz 2) nun das Recht, in den einzelnen Schuljahren
Obergrenzen für die Zahl der Schüler pro Klasse festzulegen. Soweit es sich in
der Sitzung des Schulausschusses zur Verteilung der Eingangsklassen (Kommunale
Klassenrichtzahl) für erforderlich erweist, zusätzlich eine Obergrenze für die
Zahl der Schüler pro Klasse an einer oder mehreren Schulen für das betroffene
Schuljahr festzulegen, wird dies ebenfalls durch den Ausschuss festgelegt. Erst
nach dieser Beschlussfassung können die Grundschulen Aufnahmebestätigungen
ausstellen, soweit nicht eine Umverteilung eines Teils der angemeldeten
Schulneulinge erforderlich ist.
Um eine zügige Bearbeitung an den Schulen zu
gewährleisten, gilt der Beschluss des Schulausschusses zukünftig als
maßgeblich. Der Rat erhält die jährlichen Beschlussfassungen zur Kenntnis.
Ergänzung zur
Sitzung des Schulausschusses am 11.04.2013
In besonders
starken Jahrgängen besteht die Möglichkeit, dass auch an Grundschulen außerhalb
des Innenstadtbereichs eine höhere Anmeldezahl erreicht wird, als in den
vorhandenem Schulraum sinnvoll untergebracht werden kann. Aus diesem Grund wird
die Zügigkeitsbegrenzung auf alle Grundschulen ausgedehnt
Der Rat beschließt
für die Primarstufe die nachfolgenden schulorganisatorischen Maßnahmen:
- Die Zügigkeit der Grundschulen wird auf
jeweils 2 Züge festgelegt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahmen sind im
Haushaltsjahr 2013 vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Johannes Diks
Bürgermeister