Betreff
Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen , Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein,
hier: Änderung zum 01.06.2013
Vorlage
01 - 15 0967/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Neufassung der „Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein“ gemäß Anlage 1 dieser Vorlage

 

Begründung :

 

Gem. Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2012 wurde die Gültigkeit der „Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein“ vom 02.07.2009 bis zum 31.05.2013 befristet.

 

Die Befristung begründet sich wie folgt:

 

Gem. § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) haben die Kommunen bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Kommunales bekannt gibt.

 

Diese Vergabebestimmungen waren bisher im Runderlass des Innenministeriums vom 22. März 2006  „Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 GemHVO - Kommunale Vergabegrundsätze“ und in dem Runderlass „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ niedergelegt. Die Gültigkeit des Runderlasses „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ war bis zum 31.12.2012 befristet.

 

Das Ministerium wies seinerzeit darauf hin, dass mit Inkrafttreten des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG - NRW) ein neuer dann an dieses Gesetz abgestimmter kommunaler Vergabeerlass die bisherigen Regelungen ersetzen werde.

 

Da bis Anfang Dezember 2012 ein neuer kommunaler Vergabeerlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales noch nicht vorlag, hatte die Verwaltung vorgeschlagen, die Gültigkeit der Richtlinien zunächst bis zum 31.05.2013 zu verlängern und, sobald das Ministerium einen neuen Runderlass veröffentlicht, die „Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen(VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein“ entsprechend anzupassen.

 

Am 01.01.2013 ist eine Neufassung der „Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) (Kommunale Vergabegrundsätze)“ in Kraft getreten. Die bisherigen Kommunalen Vergabegrundsätze vom 22.03.2006 und der Runderlass „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ haben mit Ablauf des 31.12.2012 ihre Gültigkeit verloren.

 

 

 

 

 

 

Die Neufassung der Kommunalen Vergabegrundsätze beinhaltet als wesentliche Änderungen

 

-       eine Übernahme der 2009 vor dem Hintergrund des Konjunkturpakets II  seitens

des Landes erhöhten Vergabegrenzen unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschleunigung von Vergabeverfahren

 

sowie

 

-       redaktionelle Anpassungen an die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG – NRW).

 

 

Die 2009 durch das Land NRW vor dem Hintergrund des Konjunkturpakets II beschlossene Erhöhung der Vergabegrenzen unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschleunigung von Vergabeverfahren ist bereits durch Ratsbeschluss vom 01.07.2009 den örtlichen Verhältnissen entsprechend in den „Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein“ wie folgt berücksichtigt worden.

 

 

Kommunale Vergabegrundsätze

Richtlinien

seit 2009

 

Beschränkte

Ausschreibung

 

 

Tiefbau

1 Mio €

600.000 €

Hochbau

1 Mio €

300.000 €

Sonst. Bauleistungen

1 Mio €

150.000 €

Liefer- und Dienstleistungen

100.000 €

100.000 €

Freihändige Vergabe

 

 

Bauleistungen

100.000 €

30.000 €

Liefer- und Dienstleistungen

100.000 €

30.000 €

 

Die Nicht-Ausschöpfung des durch das Land NRW festgelegten Rahmens der Vergabe-grenzen hat sich im Praxisalltag bewährt. Die Verwaltung empfiehlt daher für die Vergaben der Stadt Emmerich am Rhein eine Beibehaltung der 2009 beschlossenen Vergabegrenzen.

 

Das TVgG-NRW legt soziale Standards fest, die bei der Durchführung von öffentlichen Aufträgen nicht unterschritten werden dürfen. Kernelement ist die Verankerung einer an tariflichen Regelungen orientierten Mindestvergütung für Arbeitnehmer/innen, die in die Ausführung öffentlicher Aufträge einbezogen sind. Darüber hinaus sieht es Veröffent-lichungsvorgaben zur Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz öffentlicher Auftragsvergaben sowie die verbindliche Beachtung von Aspekten des Umweltschutzes

und der Energieeffizienz,  von sozialen Aspekten sowie von Aspekten der Frauenförderung

vor. Handlungsanweisungen zur Umsetzung der komplexen Vorgaben des TVgG-NRW werden in einer derzeit vom Land NRW noch nicht veröffentlichten Rechtsverordnung gegeben.

 

Unter Bezugnahme auf die in der Neufassung der Kommunalen Vergabegrundsätze geregelten Anpassungen an die Vorgaben des TVgG-NRW empfiehlt die Verwaltung eine Neufassung der „Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein“ unter dem neuen Titel 

 

„Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein“

 

 

Nach Vorlage der Rechtsverordnung ist eine praxisorientierte Anpassung der Regelungen zum örtlichen Vergabeverfahren in der „Dienstanweisung über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein“ vorgesehen.

 

Die Neufassung der „Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein“ berücksichtigt die nachfolgend begründeten Änderungen der u.a. Ziffern:

 

Allgemein

 

Der Terminus „Lieferungen und Leistungen“ wurde entsprechend dem TVgG NRW geändert in „Liefer- und Dienstleistungen“. Hier erfolgten redaktionelle Änderungen an den entsprechenden Textstellen der Richtlinie.

 

 

Ziffer 1.1    Vergabegrundlagen

Hier ist das TVgG – NRW zu ergänzen.

 

Als 4. Gliederungspunkt wird eingefügt:

„ ab einem Auftragswert von über 500 Euro (netto) das Gesetz über die Sicherheit von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW), einschließlich der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen“

 

 

Ziffer 2.2    Vergaben unterhalb der Schwellenwerte / Beachtung des Grundsatzes der

                   Transparenz nach TVgG NRW sowie § 19 VOL/A und §§ 19, 20 VOB/A

 

Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz öffentlicher Auftragsvergaben und zur Förderung des Mittelstandes sieht § 3 TVgG - NRW Veröffentlichungspflichten vor. Insbesondere Aufträge mit Binnenmarktrelevanz (Binnenmarktrelevanz besteht immer dann, wenn ein Interesse der Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedsstatten der EU an dem fraglichen Auftrag nicht ausgeschlossen werden kann) sind in einem geeigneten Medium oder dem Vergabeportal des Landes (www.vergabe.nrw.de) zu veröffentlichen. Auftragsvergaben der  Stadt Emmerich am Rhein werden auf der Internetseite www.emmerich.de >> Rat und Verwaltung >> Auftragsvergaben veröffentlicht.

 

Darüber hinaus gelten Veröffentlichungspflichten gem. §§ 19, 20 VOB/A sowie § 19 VOL/A.

Bisher wurde auf diese Veröffentlichungspflichten in der Ziffer 2.5.5 Bezug genommen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese nun auch in Ziffer 2.2 genannt. Der Text der bisherigen Ziffer 2.5.5 wird gestrichen.

 

Ziffer 2.2. bisher

Bei Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb der in der VgV genannten Schwellenwerte sind die Kommunalen Vergabegrundsätze zu beachten.        Zusätzlich wird für die Dauer der Geltung dieser Richtlinien der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)“ vom 2. Dezember 2010 für anwendbar erklärt. Die dort genannten Wertgrenzen zur Wahl der Vergabeart werden für die Stadtverwaltung Emmerich am Rhein – soweit nicht in dieser Richtlinie etwas anderes bestimmt wird ­- übernommen.

 

 

 

 

 

Ziffer 2.2. neu

Bei Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb der in der VgV genannten Schwellenwerte sind die Kommunalen Vergabegrundsätze zu beachten.        Die dort genannten Wertgrenzen zur Wahl der Vergabeart werden für die Stadtverwaltung Emmerich am Rhein – soweit nicht in dieser Richtlinie etwas anderes bestimmt wird ­- übernommen.

 

Daneben gilt hinsichtlich etwaiger Veröffentlichungspflichten § 3 TVgG – NRW. Hiernach sind Vergabeverfahren grundsätzlich transparent auszugestalten.

 

Soweit nicht eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten oder zur Teilnahme erfolgt, ist demnach die Beschaffungsabsicht nach den Vorgaben des § 3 Abs. 3 TVgG auf der Internetseite der Stadt Emmerich am Rhein  zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung der Beschaffungsabsicht ist nicht erforderlich, wenn wegen besonderer Umstände wie einer sehr geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung, der Art des Auftragsgegenstandes, der Besonderheiten des betreffenden Sektors oder der geographischen Lage des Orts der Leistungserbringung der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht von Interesse ist. Aufgrund der Grenznähe der Stadt Emmerich am Rhein ist das Nichtvorliegen von Binnenmarktrelevanz besonders zu begründen.

 

Nach erteiltem Zuschlag erfolgt eine Bekanntmachung über die wesentlichen Daten des Vergabeverfahrens und des erteilten Auftrages nach den Vorgaben des § 3 Abs. 3 TVgG.

 

Darüber hinaus sind die gem. § 19 VOB/A (beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen) sowie gem. § 19 VOL/A und § 20 VOB/A (Zuschlagserteilung nach beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe) bestehenden Veröffentlichungspflichten zu beachten.

 

Die notwendige Veröffentlichung ist in Abstimmung mit dem zuständigen Fachbereich bzw. der sonstigen mittelbewirtschaftenden Organisationseinheit Aufgabe der Zentralen Vergabestelle.

 

 

Ziffer 2.3    Beschränkte Ausschreibung / Nicht Offenes Verfahren

 

Nachdem die Kommunalen Vergabegrundsätze eine Regelung in Bezug auf die Anzahl der zu beteiligenden Unternehmen im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung nicht mehr vorsehen, erfolgt eine Anlehnung an eine entsprechende Regelung für Landesbehörden.

Für Landesbehörden ist vorgesehen in der Regel 6 leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu beteiligen.

 

Ziffer 2.3 Absatz 2 bisher

Bei der Beschränkten Ausschreibung/Beim Nicht Offenen Verfahren erfolgt eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten an einzelne Unternehmer.

Es sollten 3 - 8 fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber aufgefordert werden. Sofern geeignete Bewerber nicht bekannt sind, ist vorab ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Verhandlungen über preisliche und technische Bedingungen nach Abgabe der Angebote sind auch hier verboten.

 

Ziffer 2.3 Absatz 2 neu

 

Bei der Beschränkten Ausschreibung/Beim Nicht Offenen Verfahren erfolgt eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten an einzelne Unternehmer.

Es sollten in der Regel 6 fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer aufgefordert werden. Sofern geeignete Bewerber nicht bekannt sind, ist vorab ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Bei dem Nicht Offenen Verfahren ist ein Teilnahmewettbewerb obligatorisch. Verhandlungen über preisliche und technische Bedingungen nach Abgabe der Angebote sind auch hier verboten.

 

Ziffer 2.4    Zusammenfassung oder Aufteilung von Aufträgen

 

Der Begriff „Zeitvertrag“ wird durch die offizielle Bezeichnung „Rahmenvertrag“ ersetzt.

 

 

2.5.3           Anwendungsmöglichkeit der Beschränkten Ausschreibung

 

Nachdem die Kommunalen Vergabegrundsätze eine Regelung in Bezug auf die Anzahl der zu beteiligenden Unternehmen im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung nicht mehr vorsehen, erfolgt eine Anlehnung an eine entsprechende Regelung für Landesbehörden.

Für Landesbehörden ist vorgesehen in der Regel 6 leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu beteiligen.

Redaktionell

 

Ziffer 2.5.3 Absatz 3 bisher:

Im Falle einer Beschränkten Ausschreibung sind mindestens 5 geeignete Bewerber zur

Abgabe eines Angebotes aufzufordern, wobei mindestens ein auswärtiges Unternehmen zur

Angebotsabgabe aufzufordern ist.

 

 

Ziffer 2.5.3 Absatz 3 neu:      

Im Falle einer Beschränkten Ausschreibung sind in der Regel 6 geeignete Bewerber zur

Abgabe eines Angebotes aufzufordern, wobei mindestens ein auswärtiges Unternehmen zur

Angebotsabgabe aufzufordern ist.

 

 

 

2.5.5           Besondere Veröffentlichungspflicht vergebener Aufträge bei Beschränkter

                   und Freihändiger Vergabe

 

Die hier genannte Veröffentlichungspflicht ist zusammengefasst in Ziffer 2.2 aufgenommen

worden. Der Absatz 2.5.5 wird daher gestrichen.

 

Die nachfolgenden Bezifferungen ändern sich entsprechend.

 

 

2.5.5           Bagatellschwellen / Auftragserteilung ohne Vergleichsangebot

 

Für Bauleistungen ist in der VOB/A keine Wertgrenze für eine Direktvergabe vorgesehen. Eine Direktvergabe ist bei Aufträgen für Liefer- und Dienstleistungen gem. § 3 Abs. 6 VOL/A bis zu 500 Euro (netto) zulässig. Die Anwendung des TVgG – NRW ist für Direktvergaben nicht vorgeschrieben. 

 

Ziffer 2.5.6 bisher

Bei Vergaben innerhalb der nachfolgenden Grenzen ist in der Regel davon auszugehen, dass ein förmliches Vergabeverfahren unzweckmäßig ist. Bis zu dieser Wertgrenze ist eine Direktvergabe ohne Einholung von Vergleichsangeboten zulässig, und zwar

 

          - für Bauleistungen bei Aufträgen unter 2.500 Euro;

          - für Lieferungen und Leistungen bei Aufträgen unter 2.500 Euro.

 

 

 

Ziffer 2.5.5 neu

Bei Vergaben innerhalb der nachfolgenden Grenzen ist in der Regel davon auszugehen,

dass ein förmliches Vergabeverfahren unzweckmäßig ist. Bis zu dieser Wertgrenze ist eine

Direktvergabe ohne Einholung von Vergleichsangeboten zulässig, und zwar

 

-  für Liefer- und Dienstleistungen bei Aufträgen unter 500 Euro.

 

 

2.5.9           Architekten-/Ingenieurleistungen

 

Seit Einführung des TVgG – NRW sind auch freiberufliche Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte in der Regel auszuschreiben. Die Abrechnung erfolgt weiterhin gem. HOAI. Einzelheiten zum Vergabeverfahren werden praxisgerecht in der „Dienstanweisung über die Vergabe von Bauleistungen (VOB) sowie über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (VOL) der Stadt Emmerich am Rhein“ neu geregelt.

 

Ziffer 2.5.9 bisher                  

Honoraraufträge können ohne die Einholung von Vergleichsangeboten direkt vergeben werden unter der Voraussetzung, dass die dazu erforderlichen Verträge auf der Grundlage der von den kommunalen Spitzenverbänden hilfsweise dem Bund oder hilfsweise dem Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Musterverträgen geschlossen werden und keine Gebührenvereinbarungen getroffen werden, die über die vorgeschriebenen Sätze hinausgehen.

 

Sofern der in § 1 VOF genannte Auftragswert erreicht wird, bestimmt sich das zu wählende Vergabeverfahren nach § 3 VOF. Das gleiche gilt für die Honoraraufträge, für die die Vergütung in einer gesetzlichen Gebührenordnung festgelegt und die Bemessungsgrundlage eindeutig bestimmt ist.

 

Ziffer 2.5.8 neu

Sofern der in § 1 VOF genannte Auftragswert erreicht wird, bestimmt sich das zu wählende Vergabeverfahren nach § 3 VOF. Im Übrigen sind die Maßgaben des TVgG-NRW und die Kommunalen Vergabegrundsätze zu beachten. Das Nähere regelt die Dienstanweisung Vergabe.

 

 

Ziffer 6 In-Kraft-Treten

 

Die Gültigkeit der Neufassung der „Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) (Kommunale Vergabegrundsätze)“ ist bis zum 31.12.2013 befristet. Da aufgrund der Erfahrung der vergangenen Jahre mit einer Entscheidung des Landes zur weiteren Geltungsdauer erst Mitte Dezember 2013 gerechnet wird, empfiehlt die Verwaltung die Gültigkeit der Neufassung bis zum 31.03.2014 zu befristen.

 

Ziffer 6 Fassung bisher

Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 02.07.2009 und treten am 28.03.2012 in Kraft. Mit Ablauf des 31.05.2013 treten diese Richtlinien außer Kraft.

 

Ziffer 6 Fassung neu

Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 28.03.2012 und treten am 01.06.2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31.03.2014 treten sie außer Kraft.

 

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister