Betreff
Dritter Autobahnanschluss (Emmerich-Süd),
hier: Antrag Nr. VIII/2013 der FDP-Ratsfraktion der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 15 0973/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt den Antrag abzulehnen.

 

Sachdarstellung :

 

Die FDP-Ratsfraktion beantragt in ihrem Schreiben, dass der Bürgermeister zum 3. Autobahnanschluss einen so genannten Plan B entwickelt, der eine Streckenführung über die Budberger Straße / Brücke vorsieht und diesen dem Rat vergleichend mit Plan A (Netterdensche Straße / L90) zur Entscheidung vorlegt.

Ferner geht sie davon aus, dass das Genehmigungsverfahren für die Realisierung des Planes A noch nicht im Gange ist.

 

Der Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Anschlussstelle Emmerich – Süd an der A3 / L90 wurde jedoch bereits am 30.06.2010 gefasst.

 

Gegen den Planfeststellungsbeschluss wurden vor dem Oberverwaltungsgericht Münster 2 Klagen erhoben, die am 15.11.2012 und 29.11.2012 ohne die Möglichkeit auf Revision abgewiesen wurden. In der Begründung wurde auch dezidiert auf die durch die Kläger vorgetragene Alternativstrecke Budberger Straße eingegangen und dieser Vorschlag zurückgewiesen.

 

Auszug aus den o. g. Urteilsbegründungen :

 

„…Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Planfeststellungsbehörde kein Abwägungsfehler bei der Variantenprüfung unterlaufen. Im Planfeststellungsbeschluss ist ausführlich dargelegt, welche Überlegungen sie dazu bewogen haben, sich unter den in Betracht kommenden Varianten für die planfestgestellte zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger angesprochene Variante einer Anschlussstelle an der Budberger Straße. Denn im Planfeststellungsbeschluss ist hierzu überzeugend ausgeführt, im Bezug auf diese Variante sei zu berücksichtigen, dass die Budberger Brücke für die Aufnahme einer Anschlussstelle nicht ausreichend dimensioniert sei und erneuert bzw. verbreitert werden müsse. Außerdem fehle eine ausreichende Erschließung nachgeordneter Straßen. Die Herstellung des Straßennetzes sei mit weiteren Flächeninanspruchnahmen und einem weiteren Eingriff in die Natur verbunden.

Ferner ist darauf hingewiesen worden, ohne dass sich die Planfeststellungsbehörde hieran abwägungsfehlerfrei zwingend gebunden gefühlt hätte, dass durch den Beschluss des Petitionsausschusses des Landtages vom 14. Dezember 1999 der Alternativstandort der Anschlussstelle an der Budberger Brücke abgelehnt worden sei, da er sich nach den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes zur Gliederung des Straßennetzes und aus wirtschaftlichen Gründen wegen eines erheblichen Erweiterungsbedarfs im städtischen Straßennetz nicht anbiete. Es kommt hinzu, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW als Vorhabenträger auf den dann erforderlichen Ausbau der Budberger Straße keinen Einfluss hätte, weil es sich um eine Gemeindestraße handelt, für die er nicht Träger der Straßenbaulast ist, und auch mit Blick auf § 78 Abs. 1 VwVfG NRW eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten ausscheidet.“

 

Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Da das OVG dieser Beschwerde nicht abhelfen konnte wurde sie zum Bundesverwaltungsgericht Leipzig geleitet.

 

Die Entscheidung des Gerichtes hierüber steht noch aus.

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen, da es sich zum einen um ein laufendes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht handelt und zum anderen bereits in der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichtes und der Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtages auf die Gründe der Variantenwahl eingegangen wurde. 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter