hier: Antrag Nr. VIII/2013 der FDP-Ratsfraktion der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt den Antrag abzulehnen.
Sachdarstellung :
Die FDP-Ratsfraktion beantragt in ihrem Schreiben, dass der Bürgermeister
zum 3. Autobahnanschluss einen so genannten Plan B entwickelt, der eine
Streckenführung über die Budberger Straße / Brücke vorsieht und diesen dem Rat
vergleichend mit Plan A (Netterdensche Straße / L90) zur Entscheidung vorlegt.
Ferner geht sie davon aus, dass das Genehmigungsverfahren für die
Realisierung des Planes A noch nicht im Gange ist.
Der Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der Anschlussstelle Emmerich –
Süd an der A3 / L90 wurde jedoch bereits am 30.06.2010 gefasst.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss wurden vor dem Oberverwaltungsgericht
Münster 2 Klagen erhoben, die am 15.11.2012 und 29.11.2012 ohne die Möglichkeit
auf Revision abgewiesen wurden. In der Begründung wurde auch dezidiert auf die
durch die Kläger vorgetragene Alternativstrecke Budberger Straße eingegangen
und dieser Vorschlag zurückgewiesen.
Auszug aus den o. g. Urteilsbegründungen :
„…Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Planfeststellungsbehörde kein Abwägungsfehler
bei der Variantenprüfung unterlaufen. Im Planfeststellungsbeschluss ist
ausführlich dargelegt, welche Überlegungen sie dazu bewogen haben, sich unter
den in Betracht kommenden Varianten für die planfestgestellte zu entscheiden.
Dies gilt insbesondere für die vom Kläger angesprochene Variante einer
Anschlussstelle an der Budberger Straße. Denn im Planfeststellungsbeschluss ist
hierzu überzeugend ausgeführt, im Bezug auf diese Variante sei zu
berücksichtigen, dass die Budberger Brücke für die Aufnahme einer
Anschlussstelle nicht ausreichend dimensioniert sei und erneuert bzw.
verbreitert werden müsse. Außerdem fehle eine ausreichende Erschließung
nachgeordneter Straßen. Die Herstellung des Straßennetzes sei mit weiteren
Flächeninanspruchnahmen und einem weiteren Eingriff in die Natur verbunden.
Ferner ist darauf hingewiesen worden, ohne dass sich die
Planfeststellungsbehörde hieran abwägungsfehlerfrei zwingend gebunden gefühlt
hätte, dass durch den Beschluss des Petitionsausschusses des Landtages vom 14.
Dezember 1999 der Alternativstandort der Anschlussstelle an der Budberger
Brücke abgelehnt worden sei, da er sich nach den Regelungen des Straßen- und
Wegegesetzes zur Gliederung des Straßennetzes und aus wirtschaftlichen Gründen
wegen eines erheblichen Erweiterungsbedarfs im städtischen Straßennetz nicht
anbiete. Es kommt hinzu, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW als
Vorhabenträger auf den dann erforderlichen Ausbau der Budberger Straße keinen
Einfluss hätte, weil es sich um eine Gemeindestraße handelt, für die er nicht
Träger der Straßenbaulast ist, und auch mit Blick auf § 78 Abs. 1 VwVfG NRW
eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten ausscheidet.“
Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde beim Oberverwaltungsgericht
Beschwerde eingelegt. Da das OVG dieser Beschwerde nicht abhelfen konnte wurde
sie zum Bundesverwaltungsgericht Leipzig geleitet.
Die Entscheidung des Gerichtes hierüber steht noch aus.
Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen, da es sich zum einen um
ein laufendes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht handelt und zum anderen
bereits in der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichtes und der
Entscheidung des Petitionsausschusses des Landtages auf die Gründe der
Variantenwahl eingegangen wurde.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter