Betreff
Antrag der BGE-Ratsfraktion auf einen Ratsbürgerentscheid nach § 26 GO NRW,
hier: Antrag Nr. XIII/2013 der BGE-Fraktion vom 30.04.2013
Vorlage
01 - 15 0978/2013
Art
Antrag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat weist den Antrag der BGE-Fraktion zurück, da dieser nicht den normativen Anforderungen des § 26 „Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“ der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entspricht

 

Begründung :

Die Fraktion Bürgergemeinschaft beantragt mit Schreiben vom 30.04.2013, dass der Rat in seiner Sitzung am 28.05.2013 in namentlicher Abstimmung einen Ratsbürgerentscheid über die Fragestellung

 

Soll der Rat in seiner Grundsatzentscheidung „Sekundarschule oder Gesamtschule“ dem Elternwillen folgen ?

 

beschließen soll.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann der Rat mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder entscheiden, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.

Abs. 1 Satz 3 stellt sicher, dass für einen sog. Ratsbürgerentscheid im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie für ein von den Bürgern eingeleitetes Bürgerbegehren gelten.

Sowohl bei einem Bürgerentscheid aufgrund eines qualifizierten Bürgerbegehrens als auch bei einem solchen aufgrund eines qualifizierten Ratsbeschlusses (Ratsbürgerentscheid) haben die Bürger anstelle des Rates selbst zu entscheiden (vgl. Komm. GO NW Rehn/Cronauge zu § 26 GO NW).

 

Vor diesem Hintergrund sind Fragestellungen unzulässig, die nicht auf eine Entscheidung anstelle des Rates gerichtet sind, sondern eine noch zu treffende Entscheidung des Rates vorprägen (OVG NRW, Urteil vom 09.12.1997 – 15 A 974/97, NWVBl. 1998, S. 273; OVG NRW, Urteil vom 23.04.2002 – 15 A 5594/0 DÖV 2002, S. 961ff; OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 – 15 A 1965/99 NWVBl. 2002, S.346).

Ein Bürgerbegehren, das nicht auf die Ersetzung einer Entscheidung des Rates, sondern auf ihre Herbeiführung gerichtet ist, erfüllt nicht die normativen Voraussetzungen. In gleicher Weise ist ein Bürgerbegehren unzulässig, das nicht auf eine eigenständige Sachentscheidung durch die Bürgerschaft, sondern nach der eindeutigen Formulierung auf eine Entscheidung durch den Rat gerichtet ist.

Im vorliegenden Fall wären die Bürger aufgefordert, durch ihr Votum nicht im Sinne der Norm eine Entscheidung anstelle des Rates zu treffen, sondern die noch folgende Grundsatzentscheidung des Rates zu prägen. Eine Fragestellung, die lediglich der Entscheidungsvorbereitung dient, ist als unzulässig zu qualifizieren. Ziel eines Bürgerbegehrens darf es nicht sein, dem Rat Vorgaben für eine von ihm zu treffende Entscheidung zu machen.

Insofern ist der Antrag der Fraktion BGE als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Sachverhalt :

 

 

Sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister