hier: Antrag Nr. XIII/2013 der BGE-Fraktion vom 30.04.2013
Beschlussvorschlag
Der Rat weist den Antrag der BGE-Fraktion zurück, da dieser nicht den
normativen Anforderungen des § 26 „Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“ der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entspricht
Begründung :
Die Fraktion Bürgergemeinschaft beantragt mit Schreiben vom 30.04.2013,
dass der Rat in seiner Sitzung am 28.05.2013 in namentlicher Abstimmung einen
Ratsbürgerentscheid über die Fragestellung
Soll der Rat in seiner Grundsatzentscheidung „Sekundarschule oder
Gesamtschule“ dem Elternwillen folgen ?
beschließen soll.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann der Rat mit einer Mehrheit von 2/3 der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder entscheiden, dass über eine Angelegenheit der
Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
Abs. 1 Satz 3 stellt sicher, dass für einen sog. Ratsbürgerentscheid im
Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie für ein von den Bürgern
eingeleitetes Bürgerbegehren gelten.
Sowohl bei einem Bürgerentscheid aufgrund eines qualifizierten
Bürgerbegehrens als auch bei einem solchen aufgrund eines qualifizierten
Ratsbeschlusses (Ratsbürgerentscheid) haben die Bürger anstelle des Rates
selbst zu entscheiden (vgl. Komm. GO NW Rehn/Cronauge zu § 26 GO NW).
Vor diesem Hintergrund sind Fragestellungen unzulässig, die nicht auf
eine Entscheidung anstelle des Rates
gerichtet sind, sondern eine noch zu treffende Entscheidung des Rates vorprägen
(OVG NRW, Urteil vom 09.12.1997 – 15 A 974/97, NWVBl. 1998, S. 273; OVG NRW,
Urteil vom 23.04.2002 – 15 A 5594/0 DÖV 2002, S. 961ff; OVG NRW, Urteil vom
05.02.2002 – 15 A 1965/99 NWVBl. 2002, S.346).
Ein Bürgerbegehren, das nicht auf die Ersetzung einer Entscheidung des
Rates, sondern auf ihre Herbeiführung gerichtet ist, erfüllt nicht die
normativen Voraussetzungen. In gleicher Weise ist ein Bürgerbegehren
unzulässig, das nicht auf eine eigenständige Sachentscheidung durch die
Bürgerschaft, sondern nach der eindeutigen Formulierung auf eine Entscheidung
durch den Rat gerichtet ist.
Im vorliegenden Fall wären die Bürger aufgefordert, durch ihr Votum
nicht im Sinne der Norm eine Entscheidung anstelle des Rates zu treffen,
sondern die noch folgende Grundsatzentscheidung des Rates zu prägen. Eine
Fragestellung, die lediglich der Entscheidungsvorbereitung dient, ist als
unzulässig zu qualifizieren. Ziel eines Bürgerbegehrens darf es nicht sein, dem
Rat Vorgaben für eine von ihm zu treffende Entscheidung zu machen.
Insofern ist der Antrag der Fraktion BGE als unzulässig zurückzuweisen.
Sachverhalt :
Sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Johannes Diks
Bürgermeister