Betreff
Fällen einer Kastanie auf dem Grundstück der evangelischen Kirchengemeinde, Hansastraße 5, 7 und 9
Vorlage
05 - 15 0981/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung der Kastanie nach § 6 Abs. 1 Buchst. b der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.

 

Sachdarstellung :

 

Der Bauherr beabsichtigt rechts neben dem Gebäude Hansastraße 5 den im Lageplan dargestellten Parkplatz zu errichten.

Auf diesen privaten Flächen stehen mehrere Bäume. Diese sind jeweils ein Apfelbaum und eine Birke, die nicht durch die Baumschutzsatzung geschützt sind, sowie ebenfalls nicht geschützte Strauchgewächse.

Ebenfalls befindet sich auf der geplanten Parkplatzfläche eine Eberesche, die einen Umfang von deutlich kleiner 80 cm, gemessen in 1 m Höhe, aufweist und deswegen ebenfalls nicht geschützt ist.

 

In der Nähe der Garage steht ein Ahornbaum, der einen Umfang von 1,73 m aufweist und somit durch die Baumschutzsatzung geschützt ist. Weil dieser Baum krank ist (Morschungen im Stamminneren in Verbindung mit Wassertaschen) beabsichtigt die Verwaltung die Entnahme des Baumes nach § 6 Abs. 1 Buchst. c und d zu erlauben.

 

Im Bereich der Fahrgasse des geplanten Parkplatzes befindet sich eine zweistämmige Kastanie. Diese Kastanie weißt einen addierten Stammumfang von 1,76 m auf und ist durch die Baumschutzsatzung geschützt. Diese Kastanie sollte für den geplanten Parkplatz entfernt werden. Bei einem Erhalt des Baumes wäre die geplante Anordnung der Parkflächen nicht möglich und die jeweils ersten zwei Parkflächen nach der Zufahrt wären nicht realisierbar.  Um die verlorenen vier Parkplätze wieder zu ergänzen, müssten an anderer Stelle Flächen versiegelt werden und die Flächengröße der gesamten versiegelten Fläche würde zu nehmen.

Die Anordnung der Parkfläche an der bestehenden Zufahrt und im Eingangsbereich des Gründstücks ist sinnvoll sollte nicht in andere Grundstücksbereiche verschoben werden.

Zusätzlich weist die Kastanie ein Druckzwiesel auf und könnte langfristig nur mit zusätzlichen Aufwand gegen ein auseinander brechen gesichert werden.

 

Nördlich der geplanten Parkplatzfläche befindet sich ein großer Silberahorn. Dieser steht außerhalb der geplanten Baumaßnahmen und wird nicht entnommen.

 

Das geplante Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB. Die Zulässigkeit wurde aber schon nach § 34 Abs. 1 BauGB positiv beurteilt. Die Herrichtung der Parkplatzfläche steht im Zusammenhang mit der Erweiterung des Kindergartens der evangelischen Kirchengemeinde für die U 3-Betreuung und der hiermit einhergehenden Notwendigkeit, die Stellplatzsituation für das Gesamtgrundstück zu regeln und die notwendigen Stellplätze im Sinne des § 51 BauO NRW nachzuweisen. Es wird zur Auflage gemacht, dass eine Fällung des Baumes erst durchgeführt werden kann, wenn das Bauvorhaben realisiert und tatsächlich durchgeführt wird. Mit dem Umbaumaßnahmen für die U 3-Betreuung wurde bereits begonnen.

 

Damit besteht nach § 6.1 b der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung. Die Entnahme des Baumes ist somit zu genehmigen.

 

Entsprechend § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.

Der Bauherr möchte den Ausgleich in Form einer Pflanzung auf dem Grundstück erbringen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen des Baumes zu erteilen mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der Baumschutzsatzung geleistet wird.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter