Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung der Kastanie nach § 6 Abs. 1 Buchst. b
der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu.
Sachdarstellung :
Der Bauherr
beabsichtigt rechts neben dem Gebäude Hansastraße 5 den im Lageplan
dargestellten Parkplatz zu errichten.
Auf diesen privaten
Flächen stehen mehrere Bäume. Diese sind jeweils ein Apfelbaum und eine Birke,
die nicht durch die Baumschutzsatzung geschützt sind, sowie ebenfalls nicht
geschützte Strauchgewächse.
Ebenfalls befindet
sich auf der geplanten Parkplatzfläche eine Eberesche, die einen Umfang von
deutlich kleiner 80 cm, gemessen in 1 m Höhe, aufweist und deswegen ebenfalls
nicht geschützt ist.
In der Nähe der
Garage steht ein Ahornbaum, der einen Umfang von 1,73 m aufweist und somit
durch die Baumschutzsatzung geschützt ist. Weil dieser Baum krank ist
(Morschungen im Stamminneren in Verbindung mit Wassertaschen) beabsichtigt die
Verwaltung die Entnahme des Baumes nach § 6 Abs. 1 Buchst. c und d zu erlauben.
Im Bereich der
Fahrgasse des geplanten Parkplatzes befindet sich eine zweistämmige Kastanie.
Diese Kastanie weißt einen addierten Stammumfang von 1,76 m auf und ist durch
die Baumschutzsatzung geschützt. Diese Kastanie sollte für den geplanten
Parkplatz entfernt werden. Bei einem Erhalt des Baumes wäre die geplante
Anordnung der Parkflächen nicht möglich und die jeweils ersten zwei Parkflächen
nach der Zufahrt wären nicht realisierbar.
Um die verlorenen vier Parkplätze wieder zu ergänzen, müssten an anderer
Stelle Flächen versiegelt werden und die Flächengröße der gesamten versiegelten
Fläche würde zu nehmen.
Die Anordnung der
Parkfläche an der bestehenden Zufahrt und im Eingangsbereich des Gründstücks
ist sinnvoll sollte nicht in andere Grundstücksbereiche verschoben werden.
Zusätzlich weist die
Kastanie ein Druckzwiesel auf und könnte langfristig nur mit zusätzlichen
Aufwand gegen ein auseinander brechen gesichert werden.
Nördlich der
geplanten Parkplatzfläche befindet sich ein großer Silberahorn. Dieser steht
außerhalb der geplanten Baumaßnahmen und wird nicht entnommen.
Das geplante
Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB.
Die Zulässigkeit wurde aber schon nach § 34 Abs. 1 BauGB positiv beurteilt. Die
Herrichtung der Parkplatzfläche steht im Zusammenhang mit der Erweiterung des
Kindergartens der evangelischen Kirchengemeinde für die U 3-Betreuung und der
hiermit einhergehenden Notwendigkeit, die Stellplatzsituation für das
Gesamtgrundstück zu regeln und die notwendigen Stellplätze im Sinne des § 51
BauO NRW nachzuweisen. Es wird zur Auflage gemacht, dass eine Fällung des
Baumes erst durchgeführt werden kann, wenn das Bauvorhaben realisiert und
tatsächlich durchgeführt wird. Mit dem Umbaumaßnahmen für die U 3-Betreuung
wurde bereits begonnen.
Damit besteht nach §
6.1 b der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung.
Die Entnahme des Baumes ist somit zu genehmigen.
Entsprechend § 7 der
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder
wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten,
wenn auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.
Der Bauherr möchte
den Ausgleich in Form einer Pflanzung auf dem Grundstück erbringen.
Die Verwaltung
schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen des Baumes zu
erteilen mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der
Baumschutzsatzung geleistet wird.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter