Betreff
Durchführung von Bürgerentscheiden ausschließlich per Briefabstimmung im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein, hier: Antrag Nr. XIV/2013 der BGE-Fraktion vom 08.05.2013
Vorlage
01 - 15 0982/2013
Art
Antrag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt, dass der Abstimmungsberechtigte im Falle eines Bürgerentscheides  zwischen den Varianten Urnenabstimmung und Abstimmung per Brief wählen kann.

 

 

Begründung

Die rechtlichen Grundlagen zur Ausgestaltung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden finden sich in § 26 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (Bürgerentscheid DVO vom 10.07.2004). Diese Verordnung verpflichtet die Kommunen, vor Ort eine entsprechende Satzung zu erlassen. Die in diesem Rahmen bestehende Freiheit kann von den Gemeinden genutzt werden, um Regelungen zu treffen, die den örtlichen Gegebenheiten gerecht werden. Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund (NWStGB) hat hierzu entsprechende Mustersatzungen erlassen. Die verwaltungsseitig erarbeitete Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 04. Oktober 2005 zur Durchführung von Bürgerentscheiden (TOP 4; VorlageNr. 01-15 0972/2013) orientiert sich an dieser Mustersatzung, die wahlweise die Abstimmung per Brief oder die Urnenabstimmung vorsieht. 

Rechtlich zulässig ist es aber auch, nur eine Abstimmung per Brief vorzusehen. Der NWStGB hat daher auch eine Mustersatzung erarbeitet, die ausschließlich diese Variante vorsieht.

Die entscheidende Passage aus dieser Satzung sieht vor :

 

§ 5

Stimmschein

(1)  Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat

(2)  Ein Abstimmungsberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein

 

Entscheidet sich eine Kommune im Falle der Durchführung eines Bürgerentscheides für diese Variante, so ergeben sich im Vergleich zu der verwaltungsseitig favorisierten Wahlmöglichkeit zwischen Brief- und Urnenabstimmung zweifelsfrei Kostenvorteile. Die Ausstattung von Abstimmlokalen am Abstimmungstag kann –mit Ausnahme der Einberufung von Vorständen für die Auszählung der Briefabstimmungen- entfallen.

Die Ausgabe von Stimmscheinen erfolgt allein auf Antrag und somit nur an die Abstimmungsinteressierten.

 

Eine im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Antrages erfolgte Anfrage beim Kommunalen Rechenzentrum Niederrhein (KRZN), dass die diesem Zweckverband angehörigen Kommunen bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen unterstützt, hat ergeben, dass einige Kommunen im Verbandsgebiet diese Variante aus Kostengründen wählen. Als Beispiele wurden Bottrop und Voerde genannt.

 

Verwaltungsseitig wird die Möglichkeit nicht favorisiert, da jeder Abstimmungsberechtigte in diesem Fall zunächst die Unterlagen anzufordern muss und nicht -wie bei Wahlen üblich- die Möglichkeit hat, auch am Abstimmungstag seine Stimme abzugeben. Vor dem Hintergrund, dass Bürgerentscheide häufig auch an zu geringer Beteiligung scheitern, wird diese Variante als kritisch bewertet.

Parallel dazu besteht theoretisch auch die Möglichkeit, dass eine Kommune allein die Abstimmung per Brief durch Satzung vorsieht und sämtliche Unterlagen, die für eine Abstimmung per Brief benötigt werden, direkt an alle Abstimmungsberechtigten versendet.

 

Auch diese Möglichkeit wurde im Zusammenhang mit dem Antrag der BGE-Ratsfraktion verwaltungsseitig geprüft.

 

Die Vor- und Nachteile stellen sich wie folgt dar :

 

Vorteil

·         Verzicht auf die Einrichtung von Urnenabstimmungsvorständen

 

Nachteile

·         Erhöhter Materialeinsatz; erhöhte Materialkosten, da die kompletten Abstimmungsunterlagen zusätzlich allen Abstimmungsberechtigten (ca. 22.000 ) zugesandt wären müssten

(Vgl. zu Kommunalwahl : Versand von 22.000 kompletten Briefwahlunterlagen statt Versand von Wahlbenachrichtigungen)

·         Erhöhte Portokosten, da die zu versendenden Unterlagen wesentlich umfangreicher sind

als bei der Variante wahlweise Brief- und Urnenabstimmung

·         Einrichtung von mehreren Vorständen zur Auszählung der Briefabstimmungen (im Vgl. zur Variante Brief- und Urnenabstimmung)

·         Wenn überhaupt, kann diese Variante nur teilweise durch das KRZN unterstützt werden;

d.h. erhöhter personeller Aufwand vor Ort bzw. Kosten durch Fremdvergabe

Anm.:

Im Verbandsgebiet des KRZN hat die Gemeinde Schermbeck (ca. 14.000 Einwohner) vor einigen Jahren dieses Verfahren praktiziert. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass das KRZN die unterschiedlich anfallenden Formatgrößen nicht zusammenführen kann und somit der Versand nicht zentral erfolgen konnte. Die Unterlagen mussten manuell zusammengestellt werden. Der vor Ort Verantwortliche hat seine Erfahrungen im Facharbeitskreis Wahlen (FAK Wahlen) vorgestellt und  von dieser Verfahrensweise abgeraten. Die Kommunen des Verbandsgebietes wenden seither nur noch die Varianten der wahlweisen Urnen- oder Briefabstimmung bzw. der reinen Briefabstimmung nach Anforderung des Abstimmscheines an.

 

Wertung :

Die Nachteile dieser Variante überwiegen im Vergleich zu dem sich bietenden Vorteil des Verzichtes auf die Einrichtung von Urnenabstimmungsvorständen. Dieser Vorteil relativiert sich noch dadurch, dass im Fall eines Bürgerentscheides die Anzahl der einzurichtenden Urnenabstimmungsvorstände weitaus geringer sein wird, als die Anzahl der bei Wahlen einzurichtenden Urnenwahlvorstände.

Vor dem Hintergrund des erhöhten Materialeinsatzes, der erhöhten Portokosten und der Tatsache, dass Fremdleistung zur Zusammenführung der Unterlagen zusätzlich eingekauft werden müsste, wird von der Einführung dieser Variante abgeraten.

 

Daher empfiehlt die Verwaltung, eine Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden zu beschließen, die dem Abstimmungsberechtigten beide Möglichkeiten (Abstimmung per Brief oder am Abstimmungstag an der Urne) bietet.

Sachverhalt :

 

sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister