Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, dass der Abstimmungsberechtigte im Falle eines
Bürgerentscheides zwischen den Varianten
Urnenabstimmung und Abstimmung per Brief wählen kann.
Begründung
Die rechtlichen Grundlagen zur Ausgestaltung der Satzung zur
Durchführung von Bürgerentscheiden finden sich in § 26 der Gemeindeordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der Verordnung zur Durchführung eines
Bürgerentscheides (Bürgerentscheid DVO vom 10.07.2004). Diese Verordnung
verpflichtet die Kommunen, vor Ort eine entsprechende Satzung zu erlassen. Die
in diesem Rahmen bestehende Freiheit kann von den Gemeinden genutzt werden, um
Regelungen zu treffen, die den örtlichen Gegebenheiten gerecht werden. Der
Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund (NWStGB) hat hierzu
entsprechende Mustersatzungen erlassen. Die verwaltungsseitig erarbeitete Erste
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 04. Oktober
2005 zur Durchführung von Bürgerentscheiden (TOP 4; VorlageNr. 01-15 0972/2013)
orientiert sich an dieser Mustersatzung, die wahlweise die Abstimmung per Brief
oder die Urnenabstimmung vorsieht.
Rechtlich zulässig ist es aber auch, nur eine Abstimmung per Brief
vorzusehen. Der NWStGB hat daher auch eine Mustersatzung erarbeitet, die
ausschließlich diese Variante vorsieht.
Die entscheidende Passage aus dieser Satzung sieht vor :
§ 5
Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmverzeichnis
eingetragen ist und einen Stimmschein hat
(2) Ein Abstimmungsberechtigter erhält auf Antrag einen
Stimmschein
Entscheidet sich eine Kommune im Falle der Durchführung eines
Bürgerentscheides für diese Variante, so ergeben sich im Vergleich zu der
verwaltungsseitig favorisierten Wahlmöglichkeit zwischen Brief- und
Urnenabstimmung zweifelsfrei Kostenvorteile. Die Ausstattung von Abstimmlokalen
am Abstimmungstag kann –mit Ausnahme der Einberufung von Vorständen für die
Auszählung der Briefabstimmungen- entfallen.
Die Ausgabe von Stimmscheinen erfolgt allein auf Antrag und somit nur an
die Abstimmungsinteressierten.
Eine im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Antrages erfolgte Anfrage
beim Kommunalen Rechenzentrum Niederrhein (KRZN), dass die diesem Zweckverband
angehörigen Kommunen bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
unterstützt, hat ergeben, dass einige Kommunen im Verbandsgebiet diese Variante
aus Kostengründen wählen. Als Beispiele wurden Bottrop und Voerde genannt.
Verwaltungsseitig wird die Möglichkeit nicht favorisiert, da jeder
Abstimmungsberechtigte in diesem Fall zunächst die Unterlagen anzufordern muss und
nicht -wie bei Wahlen üblich- die Möglichkeit hat, auch am Abstimmungstag seine
Stimme abzugeben. Vor dem Hintergrund, dass Bürgerentscheide häufig auch an zu
geringer Beteiligung scheitern, wird diese Variante als kritisch bewertet.
Parallel dazu besteht theoretisch auch die Möglichkeit, dass eine
Kommune allein die Abstimmung per Brief durch Satzung vorsieht und sämtliche
Unterlagen, die für eine Abstimmung per Brief benötigt werden, direkt an alle
Abstimmungsberechtigten versendet.
Auch diese Möglichkeit wurde im Zusammenhang mit dem Antrag der
BGE-Ratsfraktion verwaltungsseitig geprüft.
Die Vor- und Nachteile stellen sich wie folgt dar :
Vorteil
·
Verzicht auf die Einrichtung von
Urnenabstimmungsvorständen
Nachteile
·
Erhöhter Materialeinsatz; erhöhte Materialkosten,
da die kompletten Abstimmungsunterlagen zusätzlich allen
Abstimmungsberechtigten (ca. 22.000 ) zugesandt wären müssten
(Vgl. zu Kommunalwahl : Versand von 22.000
kompletten Briefwahlunterlagen statt Versand von Wahlbenachrichtigungen)
·
Erhöhte Portokosten, da die zu versendenden
Unterlagen wesentlich umfangreicher sind
als bei der Variante wahlweise Brief- und
Urnenabstimmung
·
Einrichtung von mehreren Vorständen zur Auszählung
der Briefabstimmungen (im Vgl. zur Variante Brief- und Urnenabstimmung)
·
Wenn überhaupt, kann diese Variante nur teilweise
durch das KRZN unterstützt werden;
d.h. erhöhter personeller Aufwand vor Ort
bzw. Kosten durch Fremdvergabe
Anm.:
Im
Verbandsgebiet des KRZN hat die Gemeinde Schermbeck (ca. 14.000 Einwohner) vor
einigen Jahren dieses Verfahren praktiziert. Im Laufe des Verfahrens stellte
sich heraus, dass das KRZN die unterschiedlich anfallenden Formatgrößen nicht
zusammenführen kann und somit der Versand nicht zentral erfolgen konnte. Die
Unterlagen mussten manuell zusammengestellt werden. Der vor Ort Verantwortliche
hat seine Erfahrungen im Facharbeitskreis Wahlen (FAK Wahlen) vorgestellt
und von dieser Verfahrensweise
abgeraten. Die Kommunen des Verbandsgebietes wenden seither nur noch die
Varianten der wahlweisen Urnen- oder Briefabstimmung bzw. der reinen
Briefabstimmung nach Anforderung des Abstimmscheines an.
Wertung :
Die Nachteile dieser Variante überwiegen im Vergleich zu dem sich
bietenden Vorteil des Verzichtes auf die Einrichtung von
Urnenabstimmungsvorständen. Dieser Vorteil relativiert sich noch dadurch, dass
im Fall eines Bürgerentscheides die Anzahl der einzurichtenden
Urnenabstimmungsvorstände weitaus geringer sein wird, als die Anzahl der bei
Wahlen einzurichtenden Urnenwahlvorstände.
Vor dem Hintergrund des erhöhten Materialeinsatzes, der erhöhten
Portokosten und der Tatsache, dass Fremdleistung zur Zusammenführung der
Unterlagen zusätzlich eingekauft werden müsste, wird von der Einführung dieser
Variante abgeraten.
Daher empfiehlt die Verwaltung, eine Satzung zur Durchführung von
Bürgerentscheiden zu beschließen, die dem Abstimmungsberechtigten beide
Möglichkeiten (Abstimmung per Brief oder am Abstimmungstag an der Urne) bietet.
Sachverhalt :
sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Johannes Diks
Bürgermeister