Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt das Windkraftkonzept als informelles Planungskonzept und beauftragt die Verwaltung, die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen vorzubereiten.

 

Sachdarstellung :

 

 

1.  Allgemeine Vorgehensweise

 

Das Büro StadtUmBau in Kevelaer wurde von der Verwaltung mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) im Stadtgebiet beauftragt, dessen Ergebnisse von Herrn Hardt in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vorgetragen werden.

 

Das Vorliegen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes für den gesamten Außenbereich einer Kommune ist Grundvoraussetzung für die rechtmäßige Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie und den korrespondierenden Ausschluss dieser ansonsten privilegierten Anlagen an anderer Stelle im Außenbereich.

 

Das vorliegende Konzept er­mittelt, auf welchen Flächen innerhalb des Stadtgebietes die gebündelte Er­richtung von Windenergieanlagen mit dem ge­ringsten Konfliktpotenzial möglich ist. Die Vorgehensweise dabei ist der Abbildung 1 der Anlage zur Vorlage zu entnehmen.

 

Grundlegend beschreibt das Konzept zunächst die vorhandenen regionalen und kommunalen Planungen sowie den neuen Windenergieerlass. Anschließend werden die ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten des Stadtgebiets beschrieben.

 

Neben dem Windenergiepotential, welches in Emmerich in 135 m Höhe durchweg Windgeschwindigkeiten von über 6 m/s  aufweist und damit gute Bedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von WEA’s bestehen, geht das Konzept auch auf die Netzanschluss- möglichkeiten ein, die sehr wesentlich von der späteren Konstellation und Anzahl der WEA sowie ihrer Nähe zu Einspeisepunkten ins Mittelspannungsnetz bzw. zu einem Umspannwerk abhängen.

 

Im Anschluss daran widmet sich das Konzept der Ermittlung und Beschreibung der tatsächlich einschränkenden Kriterien.

 

Danach werden in einem ersten  Arbeitsschritt die Tabuzonen ermittelt, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Dabei wird zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/ oder rechtlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen ist.

 

Innerhalb weicher Tabuzonen ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar möglich. Hier sollen aber nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde oder bei Vorliegen bestimmter Randbedingungen keine Windenergieanlagen aufgestellt werden.

 

Die nach der Subtraktion der harten und weichen Tabuzonen übrig bleibenden Außenbereichsflächen werden als Potenzialflächen bezeichnet, die ‚grundsätzlich’ für die Auf-nahme von WEA’s geeignet sind. Standorte innerhalb dieser Potenzialflächen müssen abschließend nach den allgemeinen Regeln der Bauleitplanung bestimmte Abstände zur Wohnbebauung einhalten, um emissionstechnisch  die Voraussetzungen für eine spätere Genehmigung zu erfüllen. Im Ergebnis muss der Windenergie jedoch in substanzieller Weise Raum verschafft werden.

 

 

2.  Prüfkriterien für die Ermittlung von Potentialflächen

 

Zunächst wurden in einem ersten Arbeitsschritt unter Anlegung sog. ’harter’ und ’weicher ’Tabukriterien Bereiche ermittelt, die sich für die Nutzung von Windenergie in jedem Fall nicht eignen.

 

 

2.1  Harte Tabuzonen

 

Folgende Flächen im Stadtgebiet von Emmerich am Rhein werden als harte Tabuzonen für die An­lage von Windenergieanlagen eingestuft (siehe auch Plan 07 des Windkraftkonzeptes):

 

1.         die vorhandenen Naturschutzgebiete inkl. einer 300 m breiten Pufferzone (lt. Windenergieerlass)

2.         die FFH- Gebiete inkl. einer 300 m breiten Pufferzone (lt. Windenergieerlass)

3.         die zum Vogelschutzgebiet ‚Unterer Niederrhein’ gehörenden Bereiche inkl. einer 1.000 m breiten Pufferzone (Maßnahmenkonzept z. VGS ‚Unterer Niederrhein’)

4.         alle im FNP dargestellten Siedlungsbereiche inkl. einer 500 m breiten Pufferzone (Kriterium: optisch bedrängende Wirkung von WEA lt.§ 35,Abs. 3 Satz 1 des BauGB))

5.         die durch die Autobahn, Bundesstraßen und Freileitungen inkl. ihrer Abstandskorridore beanspruchten Flächen (Abbauverbotszonen lt. Bundesfernstraßengesetz)

6.         die Wasserschutzzone I

 

 

2.2  Weiche Tabuzonen

 

Folgende Flächen im Stadtgebiet von Emmerich am Rhein werden als weiche Tabuzonen für die An­lage von Windenergieanlagen eingestuft (siehe ebenfalls Plan 07 des Windkraftkonzeptes):

 

1.         die Siedlungsbereiche gemäß Regionalplan

2.         die Erholungsgebiete

3.         Denkmäler, Denkmalbereiche und Bodendenkmäler

4.         die Blickfelder zu Denkmalbereichen

5.         der Schutzbereich der militärischen Schießanlage Emmerich

6.         Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) im Regionalplan

7.         Landschaftsbild/Kulturlandschaft: Umgebung Eltener Berg

8.         die Wasserschutzzone II

9.         Waldgebiete

10.       Wasserflächen > 5 ha

11.       die genehmigten und geplanten Abgrabungsgebiete

12.       Ausgleichs- und Ökokontoflächen der Stadt Emmerich am Rhein

 

Nach Überlagerung der vorgenannten Tabukriterien wird ersichtlich, dass weite Teile des Stadtgebiets als Tabuzonen für WEA anzusehen sind (siehe Plan 07)

 

Es verbleiben lediglich vier Suchräume, die noch keine Überlagerung mit einem Tabukriterium aufweisen:

 

1.   eine Fläche nördlich von Vrasselt, in deren Umgebung bereits heute mehrere WEA   

      stehen,

2.    der Bereich des Hetterbogens im nördlichen Grenzbereich zu den Niederlanden,

3.    eine kleinere Fläche zwischen Hüthum und dem  Fuß des Eltener Berges sowie

4.    ein Bereich nördlich von Elten, in der Nähe des Grenzübergangs der A 3.

 

Für die vorgenannten 4 Suchräume wurde eine Detailanalyse der Einzelwohnnutzungen im Außenbereich vorgenommen. Zu diesem Zweck wurden mit Hilfe von Abstandsradien (300 m und 500 m) die Suchräume isoliert, die sich grundsätzlich für die Errichtung von WEA’s eignen (siehe Plan 08). Der 300 m – Abstand wurde gewählt, weil er sich bei kleineren Windkraftanlagen als der immissionstechnische Mindestabstand herausgestellt hat, der natürlich in jedem Fall noch eine Einzelanlagenprüfung auslöst. Splitterflächen, die zwar keine Tabumerkmale aufweisen, aber zu klein sind, um mehr als eine Windenergieanlage aufzunehmen, wurden bei der Darstellung der Potenzialflächen nicht weiter berücksichtigt.

 

Für den Suchraum im Norden (Hetterbogen) wurde ein Abstand von 100 m von der niederländischen Staatsgrenze angelegt.

Zu den unmittelbar jenseits der Grenze auf niederländischem Gebiet geplanten WEA (sechs Anlagen im Bereich Netterden - Azewijn) wurde eine Abstandsfläche von 300 m angelegt.

 

 

3.  Ergebnisdarstellung

 

Im Ergebnis bleiben nur 2 Teilräume auf dem Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein übrig, die sich nach Abarbeitung der bisher untersuchten Prüfkriterien und aufgrund ihrer notwendigen Ausdehnung, um Standorte für 3 oder mehr WEA’s zu bieten, grundsätzlich für die Aufnahme von WEA eignen, um dort einen Windpark  installieren zu können:

 

a.)   der sog. 3. Hetterbogen (siehe Plan 09),

b.)   ein Bereich nördlich der Ortslage Vrasselt (siehe Plan 10)

 

Diese grundsätzliche Eignung der beiden Teilbereiche „Hetterbogen“ und „Vrasselt“ besagt nur, dass sie im bauplanungsrechtlichen Sinne für ein solches Vorhaben die notwendigen Voraussetzungen mitbringen. Damit ist jedoch noch keine Aussage über das jeweilige Arteninventar oder die Bedeutung der Bereiche für die Avifauna möglich. Insofern müssen diese Potentialflächen erst einer vogel- bzw. artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen werden, die jedoch nicht Teil des Konzeptes sind, sondern sich daran anschließen.

Die Artenschutzprüfung für den Hetterbogen wurde bereits begonnen. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Für den Fall, dass durch eine WEA-Nutzung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt würden, sollte die betreffende Fläche nicht als Konzentrationszone dargestellt werden.

Die Eignung des Bereichs Vrasselt im Hinblick auf Gänsezug und Gänseflug bzw. seine Lage zwischen internationalen Schutzgebieten wird im Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren abschließend geprüft und geklärt werden können

 

 

4. Repowering

 

Was das Repowering von bestehenden Anlagen betrifft, gelten hier die gleichen planungs-rechtlichen Anforderungen wie für die Neuerrichtung von Windenergieanlagen. Insofern ist ein Repowering von Altanlagen in Gemeinden, deren Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweist, auch nur möglich, wenn diese sich innerhalb einer solchen Konzentrationszone befinden. Zwar genießen Altanlagen auch außerhalb von Konzentrationszonen Bestandsschutz. Dieser erlischt aber mit dem Rückbau der Altanlagen.

Das bedeutet für die acht bestehenden WEA in Emmerich, die sich außerhalb der Konzentrationszone befinden, dass ein Repowering hier i. d. R. nur möglich sein wird, wenn sich aus der vorliegenden Untersuchung ergibt, dass sich diese Standorte innerhalb einer neu auszuweisenden Konzentrationszone befinden.

 

Was die lokale Betrachtung der im Stadtgebiet bestehenden WEA betrifft, lässt sich anhand der Detailanalyse sagen, dass sich die beiden innerhalb der vorhandenen Konzentrationszone befindlichen auch nach der neuen Potenzialstudie innerhalb einer Potenzialfläche liegen, hier jedoch lediglich im Bereich der 300 m - Abstandsradien zur nächstgelegenen Wohnbebauung. Ein Repowering ist hier wegen des geringen Abstandes zumindest fraglich. Die bestehende Konzentrationszone kann auch nach den Ergebnissen der vorliegenden Potenzialstudie weiterhin als Konzentrationszone im FNP dargestellt werden. Für die Fläche gilt jedoch, dass sie keine Abstände von 500 m zur Wohnbebauung aufweist und aus diesem Grund nicht für die Aufnahme von WEA über 150 m Gesamthöhe geeignet ist. Entsprechende Höhenbeschränkungen müssten im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung vorgegeben werden.

Die weiter nördlich, kurz vor der niederländischen Grenze gelegene Bestandsanlage befindet sich außerhalb der ermittelten Potenzialflächen, ebenso die Anlage im Bereich des Industriehafens.

Drei der sechs Anlagen nördlich von Vrasselt befinden sich deutlich innerhalb harter Tabuzonen, nämlich im Bereich des 1.000 m - Abstandes zum Vogelschutzgebiet. Ein Repowering ist hier nicht möglich. Zwei weitere dieser sechs Bestandsanlagen befinden sich im äußeren Randbereich dieser 1.000 m breiten Pufferzone. Eine Repoweringmöglichkeit erscheint somit auch hier unwahrscheinlich, da sich auch diese Bestandsanlagen außerhalb der zukünftigen Konzentrationszone befinden werden.

Für die am weitesten vom VSG entfernt stehende Anlage wiederum gilt, dass diese sich am Rand innerhalb des 500 m-Abstandsbereichs zum Siedlungsbereich Vrasselt befindet und somit auch innerhalb einer harten Tabuzone.

 

 

5.  Weitere Vorgehensweise

 

Das vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein zu beschließende Windkraftkonzept bildet die Arbeitsgrundlage für eine zukünftige Konzentrationszonenausweisung.

Ein entsprechendes Verfahren zur Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes soll kurzfristig eingeleitet werden.

 

Das Plangebiet wird den Hetterbogen und ggfs. die kleinere Fläche nördlich von Vrasselt zum Gegenstand haben. Die Gebietskulisse wird sich im Wesentlichen an den bereits gelb und grün markierten Flächen orientieren. Trotzdem können sich noch Änderungen ergeben, sei es durch die Ergebnisse der Artenschutzprüfung oder im Laufe des Beteiligungsverfahrens durch Träger der öffentlicher Belange. Erst danach konsolidiert sich die Gebietskulissendarstellung soweit, dass einzelne Anlagenstandorte festgelegt werden können, die ihrerseits individuell einer Einzelfalluntersuchung unterzogen werden im Hinblick auf Lärmemissionen, Schattenwurf oder ihre optisch bedrängende Wirkung, je nach Anlagentyp und -größe.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.6.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter