Betreff
Antrag auf eine Genehmigung zur Errichtung und Betreibung von Windkraftanlagen auf den Grundstücken der kath. Kirchengemeinden,
hier: Eingabe Nr. 24/2011 von Herrn Dipl.-Ing. Hans-Joachim Büscher vom 12.12.2011
Vorlage
05 - 15 0991/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass mit Blick auf das Windkraftkonzept der Stadt, der Antrag der katholischen Kirchengemeinden auf Einbezug ihrer Grundstücke in die Gebietskulisse zukünftiger Vorranggebiete für Windkraftanlagen insoweit abgelehnt wird, als es die folgende Grundstücke betrifft: 

 

Gemarkung Vrasselt, Flur 11, Flurstück 29,

Gemarkung Borghees, Flur 1, Flurstück 234,

Gemarkung Borghees, Flur 2, Flurstück 744,

Gemarkung Borghees, Flur 2, Flurstück 863,

Gemarkung Borghees, Flur 2, Flurstück 1069,

Gemarkung Klein-Netterden, Flur 6, Flurstück 357,

Gemarkung Klein-Netterden, Flur 10, Flurstück 508,

Gemarkung Klein-Netterden Flur 1, Flurstück 219.

 

Sachdarstellung :

 

Nach Vorlage des städtischen Planungskonzeptes für die Bestimmung  von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in der Stadt Emmerich am Rhein ist ersichtlich, dass die beantragten Grundstücke (siehe Anlage 1) nicht in der Zielgebietskulisse enthalten sein werden.

 

Die Darstellung einer Fläche als Konzentrationszone für Windenergieanlagen ist mit einem öffentlichen Belang gleichzusetzen, der einer an anderer Stelle im Außenbereich beantragten Windenergieanlage in der Regel entgegensteht (der sog. ‚Planungsvorbehalt’). Die Gemeinden erhalten durch diese positive Standortzuweisung die Möglichkeit, das übrige Gemeindegebiet von WEA freizuhalten.

 

Nicht abschließend kann zum jetzigen Zeitpunkt die Eignung folgender Grundstücke beurteilt werden:

 

Gemarkung Klein-Netterden Flur 5, Flurstück 1,

Gemarkung Klein-Netterden Flur 5, Flurstück 114,

 

Die beiden nachfolgenden Grundstücke liegen definitiv in der Zielgebietskulisse.

 

Gemarkung Klein-Netterden Flur 1, Flurstücke 23 + 24.

 

Bei Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes wird die genaue Lage einer möglichen Konzentrationszone, auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, soweit konkretisiert sein, dass dann über die Eignung der genannten Grundstücke entschieden werden kann.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.6.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter