hier: Eingabe Nr. 24/2011 von Herrn Dipl.-Ing. Hans-Joachim Büscher vom 12.12.2011
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass mit Blick auf das
Windkraftkonzept der Stadt, der Antrag der katholischen Kirchengemeinden auf
Einbezug ihrer Grundstücke in die Gebietskulisse zukünftiger Vorranggebiete für
Windkraftanlagen insoweit abgelehnt wird, als es die folgende Grundstücke
betrifft:
Gemarkung Vrasselt, Flur 11, Flurstück 29,
Gemarkung Borghees, Flur 1, Flurstück 234,
Gemarkung Borghees, Flur 2, Flurstück 744,
Gemarkung Borghees, Flur 2, Flurstück 863,
Gemarkung Borghees, Flur 2, Flurstück 1069,
Gemarkung Klein-Netterden, Flur 6, Flurstück
357,
Gemarkung Klein-Netterden, Flur 10, Flurstück
508,
Gemarkung Klein-Netterden Flur 1, Flurstück 219.
Sachdarstellung :
Nach Vorlage des
städtischen Planungskonzeptes für die Bestimmung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
in der Stadt Emmerich am Rhein ist ersichtlich, dass die beantragten
Grundstücke (siehe Anlage 1) nicht in der Zielgebietskulisse enthalten sein
werden.
Die Darstellung einer Fläche als Konzentrationszone für
Windenergieanlagen ist mit einem öffentlichen Belang gleichzusetzen, der einer
an anderer Stelle im Außenbereich beantragten Windenergieanlage in der Regel
entgegensteht (der sog. ‚Planungsvorbehalt’). Die Gemeinden erhalten
durch diese positive Standortzuweisung die Möglichkeit, das übrige
Gemeindegebiet von WEA freizuhalten.
Nicht abschließend
kann zum jetzigen Zeitpunkt die Eignung folgender Grundstücke beurteilt werden:
Gemarkung
Klein-Netterden Flur 5, Flurstück 1,
Gemarkung
Klein-Netterden Flur 5, Flurstück 114,
Die beiden
nachfolgenden Grundstücke liegen definitiv in der Zielgebietskulisse.
Gemarkung
Klein-Netterden Flur 1, Flurstücke 23 + 24.
Bei Aufstellung
eines Teilflächennutzungsplanes wird die genaue Lage einer möglichen
Konzentrationszone, auch unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, soweit
konkretisiert sein, dass dann über die Eignung der genannten Grundstücke
entschieden werden kann.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.6.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter