hier: 1) Bericht zu den durchgeführten Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu
I.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die
Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregungen
der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer (IHK) mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, einen Hinweis zum Thema
Kampfmittel in die Begründung zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen.
Zu
II.c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, einen Hinweis zum
Thema Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) im Baugenehmigungsverfahren in die
Begründung zur Bebauungsplanänderung aufzunehmen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Entwurf zur 11. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – als Offenlegungsentwurf und
beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 11.09.2012 den Aufstellungsbeschluss
zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – gefasst sowie
die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
beschlossen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf teilt im Rahmen der Anpassung der
Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Abs. 1 und 5
Landesplanungsgesetz (LPlG) des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom
26.10.2012 mit, dass gegen die vorgelegte Bebauungsplanänderung und die
entsprechende Berichtigung des Flächennutzungsplanes (FNP) keine
landesplanerischen Bedenken bestehen.
Aufgrund des
gewählten Verfahrens zur Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung
gemäß § 13 a BauGB wurde auf die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung
in Form einer Bürgerversammlung verzichtet.
Stattdessen hat die Beteiligung der Öffentlichkeit zur 11. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer
Einsichtnahme in den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom
22.04.2013 bis zum 22.05.2013 einschließlich stattgefunden.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g.
Änderungsverfahrens beteiligt.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über
die der Ausschuss für Stadtentwicklung unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit
a) Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei
Lenz & Johlen
2.
Die Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen weist in ihrer Stellungnahme
darauf hin, dass die Festsetzungen nicht der Definition eines
Lebensmitteldiscounters des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 06.11.2008
entsprechen.
Stellungnahme der
Verwaltung zu 2.
Der zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster bestätigt
die textlichen Festsetzungen Nr. 2.1 und 2.2, denn diese ermöglichen gerade die
Bestandssicherung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters, da sie neben dem
Hauptsortiment Lebensmittel auch die von dem Discounter angebotene
„Aktionsware“ als zulässige Nutzung festschreiben.
Darüber hinaus deckt sich der in der textlichen Festsetzung Nr. 2.2
verankerte Anteil von bis zu 20% „Aktionsware“ an der Gesamtverkaufsfläche mit
den Angaben des OVG-Beschlusses. Das OVG führt in seinem Beschluss vom
06.11.2008 aus: „Diese Randsortimente machen – worauf das Verwaltungsgericht
zutreffend hingewiesen hat – bei den Lebensmitteldiscountern typischerweise
einen Anteil von unter 20% des Warenangebotes aus.“
3.
Es wird bemängelt, dass durch die festgesetzten Baugrenzen am
vorhandenen Bestand Umbaumaßnahmen, die die Erweiterung des Gebäudebestandes
zum Inhalt haben, nicht mehr möglich sind.
Stellungnahme der
Verwaltung zu 3.
Bei der vorliegenden Bauvoranfrage handelt es sich um die Beantragung
einer Verkaufsflächenerweiterung, welche sich gerade nicht auf rechtliche
Notwendigkeiten – wie bei der beantragten und genehmigten Erweiterung der
Verkaufsfläche im Zuge der Errichtung eines Pfandraumes – bezieht.
Eine Anpassung an die geänderten Marktbedingungen kann durch
Umorganisation innerhalb des bestehenden Gebäudes bewerkstelligt werden, so
dass in diesem Zusammenhang eine Erweiterung des Baufensters nicht zwingend
erforderlich ist.
Durch die zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße –
wird der an der Bahnhofstraße vorhandene Discounter auf seinen genehmigten
Bestand festgeschrieben, ohne dass dieser auf den passiven Bestandsschutz
reduziert wäre, so dass der laufende Betrieb des Marktes und eine Neuerrichtung
oder Erneuerung planungsrechtlich abgesichert sind.
Die Rampe des bestehenden
Einzelhandelsbetriebs ist nach § 23 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 10 BauO NRW
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Neuerrichtung oder
Erneuerung des gesamten Marktes ist danach durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans vollständig planungsrechtlich abgesichert.
4.
Weiterhin wird ausgeführt, dass die vorgenannten Beschränkungen auch
deshalb nicht gerechtfertigt erscheinen, das aufgrund des bestehenden
Bebauungsplanes ohnehin (wegen Überschreiten von 800 qm Verkaufsfläche) die
Geschossflächenobergrenze von 1.500 qm (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977) zu
berücksichtigen wären. Zwar wird die Geschossflächenobergrenze bei dem
zurückgestellten Bauvorbescheidsantrag geringfügig überschritten. Jedoch ergibt
die Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung vom Juni 2012, dass hierdurch
negative Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zu
erwarten sind.
Darüber hinaus wird auf die Stellungnahme der IHK Niederrhein vom
13.11.2012 verwiesen.
Stellungnahme der
Verwaltung zu 4.
s. Ausführungen der Verwaltung zu II.a
(Stellungnahme der IHK).
Schlussbemerkungen
Eine Beschränkung erscheint aus Sicht der Rechtsanwaltskanzlei Lenz
& Johlen unverhältnismäßig.
Insgesamt wird gebeten, von der Planung abzusehen oder zumindest bei
der Planung die zurückgestellte Bauvoranfrage zu berücksichtigen.
Stellungnahme der
Verwaltung zu den Schlussbemerkungen
Die Beschränkung ist verhältnismäßig und steht mit den Grundsätzen des
Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich am Rhein in Einklang.
In die Gewerbefreiheit und die Eigentumsfreiheit wird nicht
eingegriffen. Der Bestand findet insofern ausreichend Berücksichtigung, dass
durch die Festsetzungen der Bebauungsplanänderung für den
Lebensmitteldiscounter ein aktiver Bestandsschutz gewährleistet ist.
Insgesamt wird
festgestellt, dass die beantragte Erweiterung des Marktes dem Grundsatz 1 des
Einzelhandelskonzeptes der Stadt Emmerich am Rhein widerspricht. Aus diesem
Grund wird der bestehende Lebensmitteldiscounter im Rahmen der 11. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – auf seinen Bestand festgesetzt.
II. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden
a) Stellungnahme der Niederrheinischen
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Die Niederrheinische
Industrie- und Handelskammer (IHK) regt in ihrer Stellungnahme an, dass am Standort
Aldi Hafenstraße maßvolle Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen zulässig
sein sollten, um die Zukunftsfähigkeit des Standortes zu sichern.
Begründet wird diese
Ansicht mit der im Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein (EHK)
verankerten Ausnahme 1 zu Grundsatz 1 – Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment, innerhalb derer folgendes ausgeführt
wird: Bei atypischer Fallgestaltung können im begründeten Einzelfall
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment
auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zulässig sein (vgl. S. 118
EHK). In den Erläuterungen wird weiter ausgeführt, dass eine solche atypische
Fallgestaltung dann vorliegt, wenn der Einzelhandelsbetrieb aufgrund betrieblicher
Besonderheiten oder der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu der Art
der Betriebe gehört, die von der Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung (BauNVO) erfasst werden.
Die Firma Aldi
konnte gutachterlich nachweisen, dass von der Verkaufsflächenerweiterung keine
negativen Auswirkungen auf Zentrale Versorgungsbereiche oder die
Nahversorgungsstruktur ausgehen. Damit würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3
Satz 3 BauNVO keine Anwendung finden und der Tatbestand einer atypischen Fallgestaltung
wäre erfüllt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Eine atypische
Fallgestaltung liegt bei der beantragten Verkaufsflächenerweiterung des
Aldi-Marktes an der Bahnhofstraße nicht vor.
Entsprechend den
Ausführungen des EHK auf S. 119 liegt eine atypische Fallgestaltung dann vor,
wenn der Einzelhandelsbetrieb aufgrund betrieblicher Besonderheiten
oder der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu der Art
Betriebe gehört, die von der Regelvermutung gemäß § 11
Abs. 3 BauNVO erfasst und eine Nahversorgungsfunktion
nachgewiesen wird.
Betriebliche Besonderheiten
In dem in Rede stehenden Fall liegen die im EHK aufgeführten
betrieblichen Besonderheiten nicht vor. Betriebliche Besonderheiten, die von
der typischen Fallgestaltung abweichen können, sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.02.1984, – 4 C 54.80 –) gegeben
§
bei einer Abweichung des Verhältnisses von
Geschossfläche zu Verkaufsfläche, d.h. wenn der Anteil der Verkaufsfläche
wesentlich unter 2/3 der Geschossfläche liegt,
§
wenn der Betrieb beschränkt ist auf ein schmales
Warensortiment,
§
bei Artikeln, die üblicherweise mit handwerklichen
Dienstleistungen angeboten werden (z.B. Kfz-Handel mit Werkstatt),
§
bei Artikeln, die in einer gewissen Beziehung zu
gewerblichen Nutzungen stehen.
Eine Unterversorgung
des Gebietes mit Lebensmitteln ist nicht gegeben; es befinden sich weitere
Lebensmittelmärkte innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Emmericher Innenstadt
und im Stadtteil Emmerich.
Der Markt liegt in
städtebaulich integrierter Lage und zählt entsprechend dem im
Einzelhandelshandelskonzept verankerten Standortstrukturmodell zu den solitären
Nahversorgungsstandorten. Diese Standorte sollen in ihrem Bestand gesichert
werden, um eine flächendeckende wohnortnahe Grundversorgung innerhalb des
Emmericher Stadtgebietes sicherzustellen.
Besondere städtebauliche Situation
Darüber hinaus besteht auch keine besondere städtebauliche Situation,
aufgrund derer eine atypische Fallgestaltung und damit die Voraussetzung für
die Anwendung der Ausnahme 1 des Grundsatzes 1 gegeben wäre. Abweichungen der
konkreten städtebaulichen Situation von der typischen Fallgestaltung gemäß § 11
Abs. 3 BauNVO bestehen beispielsweise darin,
§ dass der Einzugsbereich des Betriebes im
Warenangebot bisher unterversorgt war und innerhalb des Einzugsbereiches des
Betriebes zentralen Versorgungsbereiche an anderen Standorten (i.S.d.
Einzelhandelskonzeptes) nicht vorgesehen sind oder
§ der Betrieb in zentraler und für die
Wohnbevölkerung gut erreichbarer Lage (städtebaulich integriert) errichtet
werden soll, jedoch nur, wenn er der Standort- bzw. Versorgungsstruktur (i.S.d.
Einzelhandelskonzeptes) entspricht.
Nahversorgungsfunktion
Ebenfalls zu verneinen ist eine reine Nahversorgungsfunktion des
bereits großflächigen Lebensmitteldiscounters. Entsprechend den Ausführungen
des EHK auf S. 120 ist von einer Nahversorgungsfunktion auszugehen, wenn
§ die
sortimentsspezifische Kaufkraftabschöpfung des Planvorhabens in einem
fußläufigen 600 Meter Radius an einem städtebaulich integrierten Standort eine
Quote von 35% der sortimentsspezifischen Kaufkraft (Nahrungs- und Genussmittel)
der Bevölkerung nicht überschreitet und
§ keine mehr als
unwesentliche (> 10%) Überschneidung des Einzugsbereiches (näherungsweise:
600 Meter-Radius) mit dem 600 Meter-Radius eines zentralen Versorgungsbereiches
besteht.
Mindestens aufgrund
seiner Lage im Nahbereich des zentralen Versorgungsbereiches Emmericher
Innenstadt und einer damit einhergehenden mehr als unwesentlichen
Überschneidung der Einzugsbereiche geht die Bedeutung des ansässigen
Lebensmitteldiscounters wesentlich über die Nahversorgungsfunktion hinaus.
Regelvermutung
Mit dem im Rahmen
der Bauvoranfrage beigebrachten gutachterlichen Nachweis der Firma Aldi, dass
von der beantragten Verkaufsflächenerweiterung keine negativen Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche oder die Nahversorgungsstruktur ausgehen, wird von
Seiten der IHK begründet, dass die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO
keine Anwendung findet.
Dem ist entgegen zu
halten, dass eine Auswirkungsanalyse zur Klärung betrieblicher Auswirkungen bei
der Beurteilung des Baugesuchs überhaupt nur heranzuziehen ist, wenn die
Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO entkräftet werden kann, das heißt, wenn
eine atypische Fallgestaltung vorliegt. Die Regelvermutung kann allerdings
nicht in der Weise „ausgehebelt“ werden, dass die tatsächlichen Auswirkungen
eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs, deren Vorliegen kraft rechtlicher
Anordnung vermutet wird, zum Gegenstand einer solchen Auswirkungsanalyse
gemacht werden.
Im vorliegenden Fall
greift die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO, da kein atypischer Fall
vorliegt.
Insgesamt wird festgestellt, dass die
beantragte Erweiterung des Marktes dem Grundsatz 1 des Einzelhandelskonzeptes
der Stadt Emmerich am Rhein widerspricht. Aus diesem Grund wird der bestehende
Lebensmitteldiscounter im Rahmen der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E
17/1 – Hafenstraße – auf seinen Bestand festgesetzt.
b) Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD)
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf verweist in
seiner Stellungnahme vom 25.04.2013 auf seine Stellungnahme vom 12.06.2007.
In dieser
Stellungnahme wird ausgeführt, dass die beantragte Fläche in einem ehemaligen
Kampfgebiet liegt. Zusätzlich liegen Hinweise auf eine mögliche Existenz von
Kampfmitteln (Laufgraben) vor. Bei Bauarbeiten ist die Fläche mit
ferromagnetischen Sonden zu überprüfen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist
grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Ein entsprechender Hinweis zum Thema Kampfmittel wird in die Begründung
zur Bebauungsplanänderung aufgenommen.
c) Stellungnahme des Kreises Kleve – Untere
Landschaftsbehörde (ULB)
Der Kreis Kleve als
Untere Landschaftsbehörde (ULB) weist darauf hin, dass im
Baugenehmigungsverfahren eine Artenschutzprüfung (ASP) im Sinne des §§ 44 (5)
BNatSchG vorzulegen ist.
Stellungnahme der
Verwaltung
Planungsziel der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 –
Hafenstraße – ist die Sicherung des an der Bahnhofstraße ansässigen
Lebensmitteldiscounters in seinem Bestand durch Festsetzung eines
Sondergebietes (SO) „Großflächiger Einzelhandel“.
Für das Sondergebiet (SO) „Großflächiger
Einzelhandel“ wird festgesetzt, dass ein Lebensmitteldiscounter bis zu einer
Verkaufsfläche von insgesamt 930 qm zulässig ist (s. textliche Festsetzung Nr.
2.1).
Damit wird der an der Bahnhofstraße
vorhandene Discounter auf seinen genehmigten Bestand festgeschrieben, ohne dass
dieser auf den passiven Bestandsschutz reduziert wäre, so dass der laufende
Betrieb des Marktes und eine Neuerrichtung oder Erneuerung planungsrechtlich
abgesichert sind.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
zur Neuerrichtung oder Erneuerung des Marktes, welche durch die Festsetzungen
der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – lediglich im
Bereich der bereits genutzten bzw. versiegelten Flächen des bestehenden Marktes
möglich ist, ist eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durchzuführen.
Ein entsprechender Hinweis wird in die
Begründung zur Bebauungsplanänderung aufgenommen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter