Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt den vorgelegten Entwurf einer Veränderungssperre für den Bereich der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Mit Datum vom
06.07.2012 ist eine Bauvoranfrage zur Erweiterung des Lebensmitteldiscounters
an der Bahnhofstraße bei der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emmerich am
Rhein eingegangen.
Am 11.09.2012 wurde
in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein
das Bebauungsplanänderungsverfahren zur 11. selbständigen Änderung des
Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – für den nordöstlichen Teilbereich
des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 eingeleitet.
Auf Basis des im 11.
Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein des Jahres 2012 zuvor öffentlich bekannt
gemachten Aufstellungsbeschlusses wurde das Baugesuch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1
BauGB mit Bescheid vom 24.09.2012 für einen Zeitraum von 12 Monaten
zurückgestellt, da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch
das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Der
Zurückstellungszeitraum hat mit Zustellung des Zurückstellungsbescheides am
27.09.2012 begonnen.
Aufgrund der
geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im
Februar 2013 zu den Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung von
Bebauungsplanaufstellungsbeschlüssen wurde der Aufstellungsbeschluss
vorsorglich erneut im 4. Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein vom 27.03.2013
öffentlich bekannt gemacht.
Durch die 11.
Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – Hafenstraße – ist beabsichtigt, einen
selbständigen Änderungsplan aufzustellen, der unabhängig vom bislang gültigen
Bebauungsplan Nr. E 17/1 – Hafenstraße – die künftige städtebauliche
Entwicklung auf der in Rede stehenden Fläche verbindlich regelt.
Durch den
Bebauungsplan soll insbesondere ein Ausgleich zwischen den Interessen des
Grundstückseigentümers und den öffentlichen Interessen geschaffen werden.
Dabei ist auf der
einen Seite das Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein, das der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein am 31.05.2011 als städtebauliches
Entwicklungskonzept i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen hat, von
Belang. Da der Standort des Lebensmitteldiscounters außerhalb der im
Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein ausgewiesenen zentralen
Versorgungsbereiche liegt, ist zumindest eine Erweiterung von
Einzelhandelsvorhaben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im
Plangebiet künftig auszuschließen.
Selbstverständlich
dürfen auf der anderen Seite die Eigentümerinteressen insbesondere an einem
Fortbestand der bisherigen Nutzung nicht vernachlässigt werden. Der Ausgleich
dieser Belange soll dadurch erreicht werden, dass die in Rede stehende Fläche
als Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ unter Festsetzung einer
betriebsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung zur Sicherung des Bestands
überplant und eine sortimentsbezogene Beschränkung des Einzelhandels festgesetzt
wird.
Die vorgenannte
Überplanung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung findet sich auch in
den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren
Grundstücksflächen.
Die Planung
beabsichtigt somit, die widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen
dadurch auszugleichen, dass der vorhandene Betrieb auf den Bestand
festgeschrieben wird, ohne dass dieser auf den passiven Bestandsschutz
reduziert wäre.
Da das Verfahren zur
11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – inklusive der
parallel laufenden Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung
bis zur vorgenannten Frist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein wird,
sollen die Planungsabsichten mit dem Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14
BauGB weiterhin gesichert werden.
Da gemäß § 17 Abs. 1
Satz 2 BauGB der abgelaufene Zeitraum seit der Zustellung der ersten
Zurückstellung der Bauvoranfrage am 27.09.2012 für die im Geltungsbereich der
Veränderungssperre liegenden Grundstücke Bahnhofstraße 12 auf die Geltungsdauer
der Veränderungssperre von 2 Jahren anzurechnen ist, verliert diese aufgrund
der individuellen Anrechnung mit Ablauf des 27.09.2014 gegenüber dem
Antragsteller ihre Wirkung.
Die Verwaltung
empfiehlt, die Planungsabsichten der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E
17/1 – Hafenstraße – mit dem Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB
zu sichern.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter