hier: 1) Bericht über die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach
§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung nimmt den Bericht über die Ergebnisse der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligungen nach §§ 3 (1) und 4(1) BauGB zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den beigefügten Aufhebungsentwurf als Entwurf der
Offenlage und beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs.
2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB ist in Form einer
öffentlichen Auslegung des Vorentwurfes in der Zeit vom 27.06.2012 bis 27.07.2012 erfolgt. Gleichzeitig fand die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB statt.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden weder seitens der Öffentlichkeit / Bürgerschaft noch
seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Anregungen oder
Bedenken zur Planungsabsicht der Stadt Emmerich am Rhein, den Bebauungsplan Nr.
E 7/1 aufzuheben, vorgetragen.
Zu 2)
Planungsziel des
Bebauungsplanes im Jahre 1965 aufgestellten Bebauungsplanes E 7/1 war die
geordnete Entwicklung von Wohnbauflächen angrenzend an einen seinerzeitigen
Gewerbestandort an der Goebelstraße mit einer Umgestaltung der Erschließung
durch Verschwenkung der Trasse der Hansastraße nach Süden, die vormals in
Fortsetzung des östlichen Straßenabschnittes geradlinig verlief und auf die
’s-Heerenberger Straße im Kreuzungsbereich Nollenburger Weg aufsetzte. Hiermit
verbunden war eine Zusammenlegung von Flächen unterschiedlicher schulischer
Nutzung beiderseits der Alttrasse der Hansastraße, ohne jedoch die
Ausgestaltung der zukünftigen Entwicklung dieses Bereiches konkret vorzugeben.
Durch die Neuaufstellung
der Bebauungspläne E 7/2 -Goebelstraße- im Jahre 1972 und E 7/3
-Hansastraße / Ecke Goebelstraße- im Jahre 1984 wurde der von den Straßen
Hansastraße, Goebelstraße und Gerhard-Storm-Straße eingefasste Baubereich einem
geänderten Planungsrecht zugeführt, so dass sich der Geltungsbereich des
Alt-Bebauungsplanes E 7/1 derzeit neben den Straßenflächen der Hansastraße
(Abschnitt Gerhard-Storm-Straße bis Goebelstraße), der Goebelstraße (Abschnitt
Gerhard-Storm-Straße bis Hansastraße) sowie einen Streifen von ca. 2 m im
östlichen Gehwegbereich der Gerhard-Storm-Straße nur noch auf das Grundstück
Gerhard-Storm-Str. 56, den angrenzenden Parkplatz des Willibrordgymnasiums
sowie den in den Planbereich hineinragenden Teil der Schulturnhalle beschränkt.
Mit der Aufstellung
des neuen Bebauungsplanes Nr. E 7/7 -Gerhard-Strom-Straße / Nordost- zur
Vorbereitung einer Umwandlung des Grundstückes Gerhard-Storm-Str. 56 in eine
Wohnnutzung wird erneut ein wesentlicher Teil der Altbebauungsplanes E 7/1
ersetzt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes E 7/1 bzgl. der
Straßenflächen sind insgesamt verwirklicht. Auch die aktuellen schulischen
Nutzungen innerhalb des Planbereiches sind als Realisierung der ursprünglichen
Planungsabsicht einer Nutzung für den Gemeinbedarf zu betrachten und werden auf
absehbare Zeit keine Änderung erfahren. Dem betroffenen Restbebauungsplan ist
insofern nur noch ein geringer Regelungsgehalt zuzusprechen. Daher soll er im
Sinne einer Bereinigung des Planungsrechtes aufgehoben werden.
Als innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles gelegen wird sich die Zulässigkeit von
Vorhaben für den aufgehobenen Bebauungsplanbereich zukünftig nach § 34 BauGB
beurteilen. Infolge der Realisierung der ursprünglichen Planungsabsichten für
den betroffenen Bereich ist hierbei keine andere planungsrechtliche
Entscheidung zu erwarten als bisher.
Die Aufhebung eines
bestehenden Bebauungsplanes unterliegt dem gleichen formellen Verfahren nach
den Bestimmungen des BauGB wie seinerzeit dessen Aufstellung. Der beiliegende
Aufhebungsentwurf, der im Wesentlichen aus der Begründung besteht, soll daher
parallel zum Entwurf des neuen Bebauungsplanes Nr. E 7/7 -Gerhard-Storm-Straße
/ Nordost- nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter