hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. §
1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. E 10/2 -Am Beyenkamp- für das Grundstück
Gemarkung Emmerich, Flur 10, Flurstück 1000, gelegen an der Chemnitzer Straße
dahin gehend zu ändern, dass die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche der
Zweckbestimmung „Spielplatz“ umgewandelt wird in die angrenzende Festsetzung
eines Reinen Wohnbietes (WR) mit eingeschossiger offener Bauweise und einer
Grundflächenzahl GRZ=0,4.
Das Verfahren wird
als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach den Bestimmungen des § 13a
Baugesetzbuch durchgeführt.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als „einfache
Bürgerbeteiligung“ entsprechend Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien für die
Durchführung der Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form einer
öffentlichen Auslegung des Planungsvorentwurfes sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Im Rahmen der im
Jahre 1990 durchgeführten 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 10/2 -Am
Beyenkamp- wurde der südliche Teilbereich des Bebauungsplanes zwischen Berliner
Straße und Schafsweg / Reekscher Weg einer Umplanung zugeführt. Diese
beinhaltete insbesondere die Reduzierung der bis dahin vorgesehenen von der
Berliner Straße bis zum Reekschen Weg durchgängigen Erschließungsanlagen
innerhalb des seinerzeit noch nicht verwirklichten inneren Bereiches auf eine
von der Berliner Straße abzweigende Stichstraße (heutige Chemnitzer Straße). Da
mit Realisierung dieses Wohngebietes eine in sich geschlossene Neubausiedlung
entstehen würde, die regelmäßig zumindest in den ersten Jahren einen Bedarf an
Spielflächen für Kleinkinder bewirkt, setzte die 3. Änderung des
Bebauungsplanes E 10/2 im betroffenen Innenbereich eine kleine Fläche als
öffentliche Grünfläche der Zweckbestimmung „Spielplatz“ fest.
Zur Umsetzung der
Festsetzungen des in Rede stehenden Bebauungsplanteilgebietes wurde zu Beginn
der 1990er Jahre ein Umlegungsverfahren nach den Bestimmungen des IV. Teiles
des Baugesetzbuches durchgeführt. Hierbei wurden die in § 55 Abs. 2 BauGB
genannten im Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsflächen vorweg
ausgeschieden und der Stadt Emmerich als Erschließungsträger unentgeltlich
zugeteilt. Eine solche Flächenübertragung im Rahmen der Umlegung mindert bei
der Erhebung von Erschließungsbeiträgen den Beitragssatz um den ansonsten
einzurechnenden Aufwand für Straßenland- und Grünflächenerwerb. Von der
besagten Eigentumsübertragung in der Umlegung betroffen war neben der
öffentlichen Verkehrsfläche auch das als öffentliche Grünfläche festgesetzte
Grundstück an der Chemnitzer Straße, Gemarkung Emmerich, Flur 10, Flurstück
1000 mit einer Flächengröße von 411 qm.
Mit Realisierung der
Bebauung im Neubaubereich des Bebauungsplanes E 10/2
zwischen Berliner
Straße und Schafsweg / Reekscher Weg in der ersten Hälfte der 1990er Jahre gab
es Beschwerden und einen schriftlichen Einspruch seitens der Nachbarn gegen die
Einrichtung des vorgesehenen Spielplatzes an der Chemnitzer Straße. Nach
diversen zweckfremden Nutzungen als Lagerfläche während der Bauphase der
Wohnhäuser in der Nachbarschaft stellt sich das betroffene Grundstück in der
Örtlichkeit seitdem als Wiese dar.
Die
Spielplatzkommission hat im Herbst des vergangenen Jahres aufgrund der Anfrage
eines Kindes an den Bürgermeister im Zuge ihrer Begehungen auch die
planungsrechtlich bereits seit 20 Jahren vorgesehene Spielplatzfläche an der
Chemnitzer Straße in Augenschein genommen. Nicht zuletzt infolge ihrer geringen
Flächengröße wurde die betroffene Fläche dabei nur als für einen
Kleinkind-Spielplatz ausreichend erachtet. Dies deckt sich auch mit den
seinerzeitigen Planungsintentionen.
Aufgrund des bereits
weit zurück liegenden Zeitpunktes der Entstehung des Baugebietes lässt sich
weder derzeit noch langfristig ein Bedarf an einem Spielplatz für die besagte
Zielgruppe an dieser Stelle ausmachen. In den meisten Familien, die hier ein
Haus gebaut haben, leben keine Kinder der betroffenen Altersgruppe. Darüber hinaus
befinden sich in der näheren Umgebung an der Berliner Straße, der Leipziger
Straße und der Düsseldorfer Straße bereits weitere Spielplätze, deren
Einzugsgebiet den Bedarf auch im Bereich des Baugebietes an der Chemnitzer
Straße abdeckt. Da im Siedlungsbereich Leegmeer im Vergleich zu anderen
Stadtgebieten bereits eine gute Versorgung mit Spielplätzen vorhanden ist, hat
sich die Spielplatzkommission bei ihrer Begehung gegen eine Bestückung der
Spielplatzfläche an der Chemnitzer Straße entschieden.
Die Analyse der
aktuellen Anwohnerstruktur in der Nachbarschaft kommt in Hinblick auf die
Zielgruppe der Vorschulkinder zu folgenden Ergebnissen. Innerhalb des nach der
zukünftig geltenden DIN als Einzugsbereich für einen Spielplatz anzusetzenden
Radius von 200 m rund um die betroffene städtische Fläche sind insgesamt 45
Kinder im Vorschulalter wohnhaft gemeldet. Der betreffende Bereich überlappt
mit dem Einzugsbereich gleicher Ausdehnung von benachbarten Spielplätzen. Für
21 in einem solchen Überlappungsbereich wohnende Kinder ist der Spielplatz an
der Leipziger Straße der räumlich näher gelegene. Infolge der längeren
Fußwegeverbindung zur Chemnitzer Straße gilt dies auch für 19 Kinder im Bereich
der Nierenberger Straße / Reekscher Weg in Bezug auf den Spielplatz
Düsseldorfer Straße. An der Chemnitzer Straße ist nur ein einziges Kind im
Vorschulalter gemeldet, in dem unmittelbar angrenzenden Bereich an der Berliner
Straße und Dresdener Straße, die dem in sich abgeschlossen Wohngebiet
zuzurechnen sind, noch vier weitere Kinder.
Der im Protokoll der
Spielplatzkommission verwendete Begriff U-3-Spielplatz deutet an, dass sich
eine Spielplatzeinrichtung auf der betroffenen Fläche nur an eine Zielgruppe
von Kleinkindern bis 3 Jahre richten würde. Darüber hinaus würde sich der
Einzugsbereich für Kinder dieses Alters entsprechend ihrer Mobilität noch
verkleinern. Unter diesen Voraussetzungen vermindert sich die vorgenannte Größe
der Zielgruppe im näheren Umfeld der als Spielplatz ausgewiesenen Fläche auf
aktuell etwa 4 Kinder, die einem solchen Spielplatzangebot wiederum innerhalb
kurzer Zeit entwachsen würden. Mietwohnungsstrukturen, in denen sich
erfahrungsgemäß auch kinderreichere Familien niederlassen, befinden sich zwar
innerhalb eines 200 m-Radius, deren nähere Lage zu benachbarten Spielplätzen
lässt aber keinen Bedarf an einem zusätzlichen Spielplatz an der Chemnitzer
Straße entstehen.
Damit belegt die
Analyse der Alterstruktur im Umfeld des betroffenen Grundstückes, dass ein
aktueller Bedarf für einen Spielplatz an dieser Stelle tatsächlich nicht
besteht und auch für die Zukunft nicht zu prognostizieren ist. Eine
bebauungsplankonforme Nutzung wird sich nicht mehr einstellen, so dass mit
einer Änderung des Bebauungsplanes eine andere Nutzung planungsrechtlich vorbereitet
werden kann.
Bei der geringen
Größe und der wenig exponierten Lage des betroffenen Grundstückes in einem
abgeschlossenen Wohngebiet ist eine Nutzung durch eine von außen
heranzuführende Allgemeinheit im Prinzip ausgeschlossen. Aktivitäten der unmittelbaren
Nachbarschaft zur gemeinschaftlichen Nutzung etwa als allgemeiner Treffpunkt
sind nicht bekannt. Stattdessen hat es in der Vergangenheit nur Beschwerden
wegen des Unterhaltungszustandes der Fläche gegeben.
Nach dem von der
Spielplatzkommission empfohlenen weiteren Verzicht auf die Anlage eines
Spielplatzes an dieser Stelle kann als einzige alternative Nutzungsmöglichkeit
daher nur die Schaffung einer Bebauungsmöglichkeit in Anpassung an die
Nachbarwohnbebauung im Sinne einer Innenbereichsnachverdichtung angesehen
werden. Dies trüge dem Leitbild „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“
Rechnung, demzufolge die Nachverdichtung bereits erschlossener
Siedlungsquartiere einer Ausdehnung von Wohn-, Gewerbe- und Verkehrsflächen in
den Außenbereich vorzuziehen ist.
Das betroffene
Grundstück verfügt über eine Breite von nur 15,0 m. Ihm vorgelagert ist zudem
noch die Fläche einer Trafostation. Dennoch erlauben seine sonstigen Ausmaße
eine Bebauung mit einem kleinen freistehenden Gebäude in Anpassung an die
Nachbarbebauung des umgebenden WR-Gebietes. Daher soll der Bebauungsplan E 10/2
-Am Beyenkamp- im Rahmen dieses Änderungsverfahrens für die betroffene Fläche
dahin gehend geändert werden, dass die Festsetzung einer öffentlichen
Grünfläche der Zweckbestimmung „Spielplatz“ umgewandelt wird in Reines
Wohngebiet (WR) mit eingeschossiger offener Bauweise und einer Grundflächenzahl
GRZ=0,4. Die überbaubare Fläche wird so gestaltet, dass sie unter Anhaltung der
Tiefen der Nachbarbauflächen auf das Mindestmaß der erforderlichen
Abstandflächen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen hin ausgedehnt wird.
Zu 2)
Die beabsichtigte
Änderung in einen WR-Bereich berührt die Grundzüge der Planung durch die
Umwandlung der Art der baulichen Nutzung. Da sie der Nachverdichtung eines
bestehenden Siedlungsbereiches dient, kann sie als Bebauungsplan der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB durchgeführt
werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen liegen vor:
- Es handelt sich um ein Vorhaben im
Innenbereich, das somit der Innenentwicklung dient.
- Die zulässige Grundfläche, die durch die
Planung vorbereitet wird, ist kleiner als 20.000 m².
- Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter
(Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege) liegen nicht vor.
Gemäß § 13 a
Abs. 3 BauGB werden daher keine Umweltprüfung und kein Umweltbericht
erforderlich.
Zur Unterrichtung
der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung soll eine frühzeitige Unterrichtung im Sinne des § 3
Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Die voraussichtlichen Auswirkungen der
Planung auf das Plangebiet sowie die Nachbargebiete sind werden nicht als
erheblich eingeschätzt, da es sich auf eine planungsrechtliche Anpassung an die
bestehende Nutzungssituation der unmittelbar abgrenzenden Baubereiche handelt.
Daher kann die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung als „einfache
Bürgerbeteiligung“ nach Pkt. 3.1 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form der Auslegung des
Vorentwurfes durchgeführt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter