hier: Aufhebung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in der
Anlage beigefügte Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Abänderung der Fristen
bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 –
7 LWG NRW der Stadt Emmerich am Rhein vom 14.07.2010 (Fristensatzung).
Sachdarstellung :
Am 13.07.2010 hat der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein die sogenannte Fristensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996 beschlossen.
Ursächlich für die Schaffung dieser Satzung war die Einführung des § 61 a LWG
NRW, der die Eigentümer von Grundstücken grundsätzlich verpflichtete, ihre
privaten Hausanschlussleitungen auf Dichtheit hin in regelmäßigen Abständen
überprüfen zu lassen. Betroffen von dieser Regelung waren ca. 10.000
Hausanschlüsse. Das neue Gesetz eröffnete zudem die Möglichkeit, die Gemeinde
in verschiedene Gebiete einzuteilen, in denen unterschiedliche Fristen zur
Umsetzung der Dichtheitsprüfung festgeschrieben wurden. Auf diese Weise konnten
auch die gesetzlichen Fristen zur Umsetzung verlängert werden. Auch die Stadt
Emmerich am Rhein hat wie viele andere Gemeinden von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht.
Das Gesetz zur
Abänderung des LWG vom 05.03.2013 ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem
Inkrafttreten ist der § 61 a LWG und damit die Ermächtigungsgrundlage
entfallen. Anstatt alle Grundstückseigentümer sind nunmehr lediglich die
Anwohner von Wasserschutzzonen und gewerblich genutzte Grundstücke zum Nachweis
der Dichtheit ihrer Hausanschlüsse verpflichtet. Darüber hinaus eröffnet der
Gesetzgeber die Möglichkeit, dass die Gemeinden über das örtliche Satzungsrecht
den Kreis der Grundstückseigentümer, die zum Nachweis der Dichtheit
verpflichtet sind, zu erweitern.
Nach den bisherigen
Verlautbarungen aus der Kommunalpolitik gibt es hier in der Stadt Emmerich am
Rhein wie auch im Großteil der anderen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen hierfür
offenbar keine politische Mehrheit. Die Regelungen hierzu wären in einer
abgeänderten Fristensatzung als Ortsrecht umzusetzen.
Die Betriebsleitung unterbreitet daher den Vorschlag, die bestehende
Fristensatzung in Gänze außer Kraft treten zu lassen und die als Anlage
beigefügte Satzung zur Aufhebung zu beschließen. Die Regelungen bezüglich der
Fristen für die Anwohner von Wasserschutzzonen übernimmt das Landeswassergesetz
und die hierzu erlassenen Verordnungen. Die bisherige Fristensatzung kann daher
ersatzlos aufgehoben werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Johannes Diks
Bürgermeister