Betreff
Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen gemäß § 61 a Abs. 3 - 7 LWG NRW der Stadt Emmerich am Rhein vom 14.07.2010 (Fristensatzung),
hier: Aufhebung
Vorlage
70 - 15 1004/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung zur Aufhebung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 – 7 LWG NRW der Stadt Emmerich am Rhein vom 14.07.2010 (Fristensatzung).

Sachdarstellung :

 

Am 13.07.2010 hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein die sogenannte Fristensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996 beschlossen. Ursächlich für die Schaffung dieser Satzung war die Einführung des § 61 a LWG NRW, der die Eigentümer von Grundstücken grundsätzlich verpflichtete, ihre privaten Hausanschlussleitungen auf Dichtheit hin in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen. Betroffen von dieser Regelung waren ca. 10.000 Hausanschlüsse. Das neue Gesetz eröffnete zudem die Möglichkeit, die Gemeinde in verschiedene Gebiete einzuteilen, in denen unterschiedliche Fristen zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung festgeschrieben wurden. Auf diese Weise konnten auch die gesetzlichen Fristen zur Umsetzung verlängert werden. Auch die Stadt Emmerich am Rhein hat wie viele andere Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Das Gesetz zur Abänderung des LWG vom 05.03.2013 ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten ist der § 61 a LWG und damit die Ermächtigungsgrundlage entfallen. Anstatt alle Grundstückseigentümer sind nunmehr lediglich die Anwohner von Wasserschutzzonen und gewerblich genutzte Grundstücke zum Nachweis der Dichtheit ihrer Hausanschlüsse verpflichtet. Darüber hinaus eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass die Gemeinden über das örtliche Satzungsrecht den Kreis der Grundstückseigentümer, die zum Nachweis der Dichtheit verpflichtet sind, zu erweitern.

Nach den bisherigen Verlautbarungen aus der Kommunalpolitik gibt es hier in der Stadt Emmerich am Rhein wie auch im Großteil der anderen Gemeinden in Nordrhein-Westfalen hierfür offenbar keine politische Mehrheit. Die Regelungen hierzu wären in einer abgeänderten Fristensatzung als Ortsrecht umzusetzen.

Die Betriebsleitung unterbreitet daher den Vorschlag, die bestehende Fristensatzung in Gänze außer Kraft treten zu lassen und die als Anlage beigefügte Satzung zur Aufhebung zu beschließen. Die Regelungen bezüglich der Fristen für die Anwohner von Wasserschutzzonen übernimmt das Landeswassergesetz und die hierzu erlassenen Verordnungen. Die bisherige Fristensatzung kann daher ersatzlos aufgehoben werden.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister