Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt
- die Begründung
zum Erlass der Änderung der Entwässerungssatzung zur Kenntnis zu nehmen
und
- die als Anlage 1
gekennzeichnete 7. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Emmerich am Rhein vom 12.12.1996 in der zurzeit gültigen Fassung.
Sachdarstellung :
1. Änderung des
Paragraphen 13 der Entwässerungssatzung
2. Änderung der
Paragraphen 19 der Entwässerungssatzung
Zu 1. Änderung des Paragraphen 13 der
Entwässerungssatzung
Bisherige Fassung geänderte
Fassung
§ 13 §
13
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasser- Prüfung von privaten Abwasser-
leitungen leitungen
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Ab- (1) Für die Prüfung privater
Abwasser-
wasserleitungen gelten
die Bestimmungen- leitungen gelten die Bestimmungen
der
des § 61 a Abs. 3 bis
Abs. 7 LWG NRW. § 53 bis
61 LWG NRW. Genauere Rege--
Für welche Grundstücke
und zu welchem lungen
trifft die Verordnung zur Selbst-
Zeitpunkt eine
Dichtheitsprüfung bei privaten überwachung von Abwasseranlagen
Abwasserleitungen
durchzuführen ist, ergibt –
Selbstüberwachungsverordnung
sich aus § 61 a Abs. 3
bis 6 LWG NRW Abwasser
– SüwV Abw.
sowie der Satzung zur
Abänderung der
Fristen bei
Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß
§ 61 a Abs. 3 bis 7
LWG NRW der Stadt
Emmerich am Rhein
(Fristensatzung).
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch (2) Der Eigentümer eines Grundstücks
Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW hat
im Erdreich oder unzugänglich
durchgeführt
werden. verlegte
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem
vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder
nach wesentlichen Änderungen von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik auf deren Zustand
und Funktionsfähigkeit prüfen zu
lassen.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 dürfen
nur durch Sachkundige nach § 61 LWG NRW in Verbindung mit der
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser durchgeführt werden.
Es ist eine Bescheinigung über das Ergebnis
der Prüfung vorzulegen.
Begründung zu 1)
Durch die Gesetzesnovellierungen des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW)
ist der § 61 a, der für alle privater Abwasserleitungen die Dichtheitsprüfung
verlangte, aufgehoben worden.
Dafür wurde der § 53 erweitert. In dem angefügten Absatz 1 e werden die
Gemeinden ermächtigt, zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch
Satzung Fristen für die Prüfung von Haus- und Grundstücksanschlussleitungen
festzulegen und die Vorlage einer Bescheinigung darüber zu verlangen. Damit ist
es zukünftig den Gemeinden überlassen, für alle privaten Anschlussleitungen den
Nachweis der Dichtigkeit zu fordern oder nicht.
Darüberhinaus wird der § 61 geändert und somit die oberste Wasserbehörde
ermächtigt eine Rechtverordnung zur Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung zu
erlassen.
Diese Selbstüberwachungsverordnung ist bereits in Arbeit, aber noch
nicht erlassen.
Diese Gesetzesänderungen machen eine Anpassung der Regelungen in der
Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein notwendig, da die frühere
Ermächtigungsgrundlage entfallen ist und die entsprechenden Verweise in der
Entwässerungssatzung angepasst werden müssen.
Da die Fristensatzung aufgehoben wird, muss die Bezugnahme in § 13 auf
die aktuelle Regelung angepasst werden. Darüber hinaus werden die weiter
bestehenden Anforderungen an neu erstellte bzw. wesentlich geändert
Abwasserleitungen, die bisher in der Fristensatzung festgelegt wurden in die
Absätze 2 und 3 neu aufgenommen
Zu 2. Änderung des Paragraphen 193 der
Entwässerungssatzung
Bisherige Fassung geänderte
Fassung
§ 19 §
19
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vor- (1)
Ordnungswidrig handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen sätzlich
oder fahrlässig entgegen
11. §
13 Abwasserleitungen nicht 11. § 13 Abwasserleitungen nicht bzw.
nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei nicht bis zum festgelegten Zeitpunkt
deren Errichtung oder Änderung oder auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt.
bei bestehenden Abwasserleitungen
bis zum in der Fristensatzung der Stadt
Emmerich am Rhein festgelegten
Zeitpunkt auf Dichtigkeit prüfen lässt.
Begründung zu 2)
Um auch entsprechende ordnungsbehördliche
Maßnahmen ergreifen zu können, wird unter Punkt 11 im § 19 Absatz 1 die
Regelung des § 13 aufgenommen.
Die Betriebsleitung schlägt daher vor dem Rat zu empfehlen, die als
Anlage 1 gekennzeichnete 7. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung zu
beschließen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Johannes Diks
Bürgermeister