Betreff
Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996, hier: 7.Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 15 1005/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt

 

  1. die Begründung zum Erlass der Änderung der Entwässerungssatzung zur Kenntnis zu nehmen und
  2. die als Anlage 1 gekennzeichnete 7. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996 in der zurzeit gültigen Fassung.

Sachdarstellung :

 

1. Änderung des Paragraphen 13 der Entwässerungssatzung

2. Änderung der Paragraphen 19 der Entwässerungssatzung

 

Zu 1. Änderung des Paragraphen 13 der Entwässerungssatzung

Bisherige Fassung                                                   geänderte Fassung

§ 13                                                                             § 13

Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasser-                  Prüfung von privaten Abwasser-

leitungen                                                                      leitungen

(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Ab-                  (1) Für die Prüfung privater Abwasser-

wasserleitungen gelten die Bestimmungen-               leitungen gelten die Bestimmungen der

des § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW.                   § 53 bis 61 LWG NRW. Genauere Rege--

Für welche Grundstücke und zu welchem                 lungen trifft die Verordnung zur Selbst-

Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten                        überwachung von Abwasseranlagen

Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt             – Selbstüberwachungsverordnung

sich aus § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW                     Abwasser – SüwV Abw.

sowie der Satzung zur Abänderung der

Fristen bei Dichtheitsprüfung von privaten

Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7

LWG NRW der Stadt Emmerich am Rhein

(Fristensatzung).                    

 

(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch            (2) Der Eigentümer eines Grundstücks

Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW            hat im Erdreich oder unzugänglich

durchgeführt werden.                                                 verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlichen Änderungen von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand

und Funktionsfähigkeit prüfen zu

lassen.

 

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 LWG NRW in Verbindung mit der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser durchgeführt werden.

Es ist eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen.

 

Begründung zu 1)

 

Durch die Gesetzesnovellierungen des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) ist der § 61 a, der für alle privater Abwasserleitungen die Dichtheitsprüfung verlangte, aufgehoben worden.

Dafür wurde der § 53 erweitert. In dem angefügten Absatz 1 e werden die Gemeinden ermächtigt, zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung Fristen für die Prüfung von Haus- und Grundstücksanschlussleitungen festzulegen und die Vorlage einer Bescheinigung darüber zu verlangen. Damit ist es zukünftig den Gemeinden überlassen, für alle privaten Anschlussleitungen den Nachweis der Dichtigkeit zu fordern oder nicht.

Darüberhinaus wird der § 61 geändert und somit die oberste Wasserbehörde ermächtigt eine Rechtverordnung zur Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung zu erlassen.

Diese Selbstüberwachungsverordnung ist bereits in Arbeit, aber noch nicht erlassen.

 

Diese Gesetzesänderungen machen eine Anpassung der Regelungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein notwendig, da die frühere Ermächtigungsgrundlage entfallen ist und die entsprechenden Verweise in der Entwässerungssatzung angepasst werden müssen.

 

Da die Fristensatzung aufgehoben wird, muss die Bezugnahme in § 13 auf die aktuelle Regelung angepasst werden. Darüber hinaus werden die weiter bestehenden Anforderungen an neu erstellte bzw. wesentlich geändert Abwasserleitungen, die bisher in der Fristensatzung festgelegt wurden in die Absätze 2 und 3 neu aufgenommen

 

 

Zu 2. Änderung des Paragraphen 193 der Entwässerungssatzung

Bisherige Fassung                                                   geänderte Fassung

 

§ 19                                                                             § 19

Ordnungswidrigkeiten                                                 Ordnungswidrigkeiten

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vor-                        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vor-

sätzlich oder fahrlässig entgegen                               sätzlich oder fahrlässig entgegen

 

11.  § 13 Abwasserleitungen nicht                              11. § 13 Abwasserleitungen nicht bzw.

nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei                             nicht bis zum festgelegten Zeitpunkt

deren Errichtung oder Änderung oder                        auf Funktionsfähigkeit prüfen lässt.

bei bestehenden Abwasserleitungen

bis zum in der Fristensatzung der Stadt

Emmerich am Rhein festgelegten

Zeitpunkt auf Dichtigkeit prüfen lässt.

 

Begründung zu 2)

Um auch entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen ergreifen zu können, wird unter Punkt 11 im § 19 Absatz 1 die Regelung des § 13 aufgenommen.

 

Die Betriebsleitung schlägt daher vor dem Rat zu empfehlen, die als Anlage 1 gekennzeichnete 7. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung zu beschließen.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister