Betreff
Aufnahmeverfahren an den Grundschulen, hier: Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang
Vorlage
04 - 15 1018/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen zu dem vorgesehenen Aufnahmeverfahren in den Grundschulen zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Aufgrund der Festlegung der Zügigkeiten der einzelnen Grundschulen wurde in der Sitzung des Schulausschusses vom 11. April 2013 auch über die zu verwendenden Aufnahmekriterien diskutiert, sollte es an einer Schule zu einem Anmeldeüberhang kommen.

Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahr (§ 46 Abs. 1 SchulG NRW). Aus dieser Rechtsnorm ergibt sich für den Schulträger lediglich ein Handlungsspielraum für eine Zügigkeitsbegrenzung der einzelnen Schulen. Über die tatsächliche Aufnahme von Schülern entscheidet nur die Schulleitung.

Wunsch des Ausschusses in der Sitzung vom 11.04.2013, aber auch ausdrücklicher Wunsch der Schulleitungen ist es, dass für den Bereich der Stadt Emmerich am Rhein einheitliche und transparente Aufnahmekriterien festgelegt werden.

Die Schulleitungen haben sich aus diesem Grund mit Frau Pontzen, Schulrätin der staatlichen Schulaufsichtsbehörde für die Grundschulen im Kreis Kleve, zusammengesetzt und einen Kriterienkatalog in Anlehnung an § 46 SchulG NRW i. V. m. der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift erarbeitet.

Soweit es an einer Grundschule im Anmeldeverfahren zur einem Anmeldeüberhang (d. h. es liegen mehr Anmeldungen vor als Kinder aufgenommen werden können) kommt, werden die folgenden Aufnahmekriterien in der angegebenen Reihenfolge zugrunde gelegt:

1.   Zuerst Aufnahme der Kinder mit Wohnsitz in der unmittelbaren Umgebung („Kurze Beine – kurze Wege“), dann

2.   Geschwisterkinder, die im nächsten Schuljahr noch die gewünschte Schule besuchen,

3.   Aufnahme der Kinder mit kath. Religionszugehörigkeit (bei den Bekenntnisschulen),

4.   Zwingende Gründe (entscheidet die jeweilige Schulleiterin)

Die Eltern werden künftig bereits bei Zusendung der Anmeldeunterlagen über die o. g. Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang informiert.

Für Fragen zu den einzelnen Aufnahmekriterien wird Frau Schulrätin Pontzen in der Sitzung zur Verfügung stehen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister