hier: Eingabe Nr. 6/2013 der Ehel. Volkmar u. Frau Maria Schütt vom 20.03.2013, Eikelnberger Weg, 46446 Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
1 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der geänderte
Bebauungsplanentwurf keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft
vorbereitet.
2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Bedenken gegen
den Zugangsweg zum Hauseingang des ursprünglich geplanten nördlichen Baukörpers
längs der südlichen Grenze der Grundstücke am Eikelnberger Weg durch den
geänderten Bebauungsentwurf ausgeräumt werden.
3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die bedrängende
Wirkung der geplanten Bebauung im geänderten Bebauungsentwurf für die
Grundstücke am Eikelnberger Weg entfällt und dass ein Anspruch auf
unveränderten Ausblick seitens der Nachbarn nicht geltend gemacht werden kann.
4 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der geänderte Bauentwurf einem
Verlust flächenhafter Grünanteile im Plangebiet entgegenwirkt, und beschließt,
dass die Bedenken gegen die Einsichtnahmemöglichkeit in die Nachbargärten von
den oberen Geschossebenen der neu geplanten Bebauung mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
5 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die mit der Bauleitplanung verfolgte
städtebauliche Anpassung in der Entwicklung des Planbereiches nicht
ausschließlich an den Bebauungsstrukturen im Baublockbereich Feldstraße / Eikelnberger
Weg / Kastanienweg / Am Tabakfeld festzumachen, sondern hierin auch die
zweigeschossige Mehrfamilienhausbebauung im Umfeld der Feldstraße
einzubeziehen.
6 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Bedenken gegen
eine etwaige Unterschreitung der erforderlichen Abstandfläche für das
ursprünglich geplante Bauvorhaben bei der Festsetzung der Bauflächen im
Bebauungsplanvorentwurf durch die Änderung der Planungskonzeption im
Offenlageentwurf ausgeräumt sind.
7 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Bedenken
hinsichtlich einer Wertminderung der angrenzenden Häuser infolge der Planung
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
8 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt auf der Grundlage der
Ausführungen der Verwaltung, die alternative Errichtung einer Neubaues an der
Stelle der bestehenden Häuser Feldstr. 30-34 nicht zum Gegenstand des weiteren
Planverfahrens zu machen.
9 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Bedenken gegen
eine die unmittelbaren Nachbarbauung überschreitende Baudichte mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Sachdarstellung :
Im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB, in der die
Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein in einer Bürgerversammlung am
21.02.2013 vorgestellt wurden, sowie im Nachgang hierzu äußerten angrenzende
Eigentümer von Grundstücken am Eikelnberger Weg im Nachgang hierzu ihre
Bedenken in Form der Ratseingabe 06/2013 vom 22.03.2013. Diese Eingabe wurde
vom Rat in seiner Sitzung am 23.04.13 an den Ausschuss für Stadtentwicklung
verwiesen, um im Zuge des anstehenden Bebauungsplanverfahrens E 4/5 beraten zu
werden. Die Abwicklung dieser Angelegenheit erfolgt in einer gesonderten
Beschlussfassung. Die Beratung zu den sonstigen Ergebnissen der frühzeitigen
Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der Beschluss zur
Offenlage werden unter der Beschlussvorlage 05-15 1000/2013 abgehandelt, wobei
die dortigen Anregungen und Bedenken anderer Bürger z. T. inhaltlich gleich
sind mit den in der Ratseingabe 06/2013 vorgetragenen Bedenken. Die im
Bebauungsplanentwurf nicht explizit berücksichtigten Anregungen und Bedenken
der Ratseingabe werden dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung im Rahmen
der Abwägung vor dem Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
Als Ergebnis der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist seitens der dem geplanten
Vorhaben der Emmericher Baugenossenschaft (EBG) nächst gelegenen Nachbarn eine
massive Ablehnung der Planungsabsichten zu verzeichnen. Die vorgetragenen
Bedenken richteten sich insbesondere gegen die geplanten Abmessungen der
Neubauten, die für einige Anwohner zu massiv wirkten, sowie gegen die in den
hinteren Grundstücksteil orientierte Gebäudeausrichtung entgegen der in der
Umgebung anzutreffenden straßenbegleitenden Bebauung. Die EBG hat diese
Bedenken zum Anlass genommen, ihre Baukonzeption noch einmal auf den Prüfstand
zu stellen. Dabei hat sie sich entschlossen, eine Änderung ihres Bauentwurfes
vorzunehmen. In Abstimmung mit der Verwaltung wurde auf dieser Grundlage ein
gegenüber der ursprünglichen Konzeption abgewandelter Bebauungsplanentwurf
erarbeitet, der Gegenstand der Beschlussfassung zur Offenlage in der
Beschlussvorlage Nr. 05-15 1000/2013
sein soll.
Der dem
Aufstellungsbeschluss sowie der Darlegung der Planungsabsichten in der
Bürgerversammlung zugrunde liegende Planvorentwurf sah vor, auf dem Grundstück
der EBG nach Abriss der bestehenden Häuser zwei Baukörper von je rund 32 m
Breite senkrecht und in rund 15 m Abstand zur Feldstraße anzuordnen. Für den
nördlichen der beiden Baukörper sollte gemäß dem Bebauungsplanvorentwurf eine
Baufläche vorgesehen werden, die ein Heranrücken des Gebäudes an die nördliche
Grundstücksgrenze bis auf 4 m Abstand ermöglicht hätte. Das geänderte
Bebauungskonzept reagiert auf die in der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Einwände wie folgt:
- Aufteilung der Bebauung in drei Baukörper à 20 m Breite
- Nahezu U-förmige Anordnung dieser Baukörper mit Senkrechtstellung
zweier Gebäude in einem Abstand von 5 m zur Straße und Parallelstellung
des dritten Gebäudes zur Straßengrenze hinter den beiden vorgenannten
Baukörpern
- Mindestabstand der Baukörper zur nördlichen Grenze 8 m, für den im
hinteren Grundstücksbereich angeordneten Baukörper 20 m
- Anordnung der Stellplatzflächen an der Straßengrenze.
Gegen das
ursprüngliche Bebauuungskonzept haben die benachbarten Eigentümer am
Eikelnberger Weg mit Ratseingabe 6/2013 nachfolgende Bedenken vorgetragen, die
mit der vorgenannten Änderung des Bebauungsplanentwurfes z.T. ausgeräumt
werden.
1 Störung der Ruhezone des
Blockinnenbereiches und Verlust von Privatsphäre
Die Petenten erheben
Bedenken dagegen, dass durch die ursprünglich geplante tiefe Bebauung im
Planbereich für die anliegenden Nachbarn ein Verlust an Ruhezone,
Erholungsfunktion der Freiflächen und an Privatsphäre verbunden sei.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist einzuräumen,
dass die Petenten die im Planvorentwurf vorgestellte Bebauung in unmittelbarer
Nähe zu ihrer hinteren Grundstücksgrenze als bedrängend empfunden haben. Im
geänderten Bebauungsentwurf sind die neu geplanten Baukörper gestaffelt
positioniert und rücken von den Grundstücken am Eikelnberger Weg z.T. erheblich
ab. Darüber hinaus ist die Breite der Baukörper um etwa ein Drittel reduziert
worden, was dem vormaligen Eindruck der Massivität der Bebauung entgegenwirkt.
Charakteristisch für
die Nachverdichtung eines innerstädtischen Siedlungsbereiches durch die
bauliche Nutzung ungenutzter Flächen ist es, dass sich bisherige Verhältnisse
ändern. Dies mag manchem Nachbarn nicht gefallen, der sein Umfeld am liebsten
unverändert erhalten wissen möchte. Ein Schutzanspruch gegen eine solche
Veränderung könnte seitens der Nachbarn jedoch nur dann geltend gemacht werden,
wenn mit der Neubebauung für sie unzumutbare Beeinträchtigungen verbunden sind,
wobei die Unzumutbarkeit nicht der subjektiven Betrachtung unterworfen ist. Für
das zu beachtende Rücksichtnahmegebot ergeben nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung die landesrechtlich festgesetzten Maße den Beurteilungsrahmen,
was im Hinblick auf Besonnung, Belichtung und Belüftung und letztlich auch
Einsichtnahmemöglichkeit im nachbarlichen Verhältnis zumutbar ist. Der
Landesgesetzgeber hat dies durch die Festsetzung von Mindestabständen insoweit
abschließend entschieden.
Bei einer
Mindestentfernung der neuen Gebäude zur Bebauung am Eikelnberger Weg von 29 m,
zur Bebauung am Kastanienweg von 44 m, zur Bebauung am Tabakfeld von 37-38 m
sowie zur südlich angrenzenden Bebauung an der Feldstraße von 13 m sind die in
der Landesbauordnung NRW vorgegebenen Mindestabstände (Abstandflächen nach § 6
BauO) bei weitem überschritten, so dass die geplante Bebauung in dieser
Hinsicht keine unzumutbaren Beeinträchtigungen auf die Nachbarschaft
hervorrufen wird.
Darüber hinaus
könnten auch noch immissionsschutzrechtliche Belange gegen ein Vorhaben
inmitten umgebender Bebauung sprechen. Dies wäre dann der Fall, wenn ein
unlösbarer Konflikt zwischen den Emissionen neu hinzukommender Nutzungen mit
dem Schutzanspruch der bisherigen umgebenden Wohnnutzungen hervorgerufen würde.
Die vorliegende Planung läuft auf eine der Nachbarschaft angepasste Wohnnutzung
heraus. Dabei könnten allenfalls der hiermit verbundene Fahrverkehr im Sinne
des Immissionsschutzrechtes störend auf die Nachbarschaft wirken, wenn die
erforderlichen Stellplätze auf der hinteren Grundstücksfläche angeordnet
werden. Um gerade eine solche Störung zu vermeiden, sind auch im geänderten
Bebauungsplanentwurf die Stellplätzflächen unmittelbar an der Feldstraße
angeordnet.
2 Zuwegung
entlang der Südgrenze der Grundstücke am Eikelnberger Weg
Es werden Bedenken
gegen eine Störung der bestehenden Wohnqualität geäußert und ein Verlust an
Sicherheit befürchtet, wenn nach dem ursprünglichen Planvorentwurf die geplante
Gebäudeanordnung des nördlichen Baukörpers und die Zuwegung zum Hauseingang
längs der Grenze zu den Grundstücken am Eikelnberger Weg realisiert werden
sollten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorgetragenen
Bedenken werden durch die Änderung des Bebauungsplanentwurfes gegenüber der
Ursprungskonzeption ausgeräumt. Das nächst gelegene Gebäude wird mindestens 8 m
von der betroffenen Grenze der Petenten abrücken. Damit wird der Hauseingang in
Richtung Feldstraße gerückt, so dass die Zuwegung für die Mieter von der
Feldstraße nur noch etwa 15 m beträgt und die Grundstücke der Petenten nicht
mehr tangiert werden. Darüber hinaus sieht der Bebauungsentwurf der EBG in
diesem Grenzbereich noch bauliche Nebenanlagen als Kellerersatzräume vor, die
z.T. an der Grenze, z.T. hiervon um 3 m abrückend so positioniert sind, dass
sie in Bezug auf das bemängelte Störpotential abschirmend wirken. Gleiches gilt
für die geplante Abschirmung der in das Grundstück hineinragenden
Stellplatzfläche längs der nördlichen Grenze mit einer 2 m hohen Wand, durch
die die von den dortigen Fahrzeugbewegungen ausgehenden Einwirkungen auf die
Nachbarflächen gemindert werden sollen.
3 Verlust
von bestehenden Sichtbeziehungen in den unbebauten Blockinnenbereich
Die Nachbarn am
Eikelnberger Weg tragen Bedenken vor gegen die bedrängende Wirkung der ursprünglich
geplanten Baukörper von über 30 m Breite in unmittelbarer Nähe ihrer
Grundstücke und bemängeln den Verlust ihrer Sichtbeziehungen in den unbebauten
Blockinnenbereich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Entsprechend den
Ausführungen und Pkt. 1 ist festzustellen, dass ein Anspruch auf unverbaute
Sicht durch ein Vorhaben auf benachbarter Fläche nicht geltend gemacht werden
kann, es sei denn, mit ihm ginge eine unzumutbare Beeinträchtigung einher.
Ohne sich mit der
Beurteilung befasst zu haben, ob das ursprünglich geplante Vorhaben die Grenze
der Unzumutbarkeit bereits erreicht haben könnte, hat die EBG den Bedenken der
Petenten entgegenkommend die Änderung ihres Bebauungsentwurfes vorgenommen.
Insbesondere durch das Abrücken des hinterliegenden Baukörpers um mindestens 20
m werden Sichtbeziehungen der betroffenen Eigentümer in den zukünftigen
Hauptgrünbereich des Plangebietes weitgehend gewahrt.
4 Verlust nennenswerter Gartenbereiche
im Plangebiet und Einsichtnahmemöglichkeit von den neuen Gebäuden in die angrenzenden
Nachbargärten
Die Nachbarn erheben Bedenken gegen die ursprünglich geplante bauliche
Nutzung der nahezu gesamten Hinterlandfläche des Grundstückes der EBG mit den
beiden Baukörpern, da hierdurch der bestehende Grünflächenanteil im
Blockinnenbereich nahezu vollständig verloren gehe und zusammenhängende
qualitativ hochwertige Grünflächenstrukturen nicht mehr gebildet werden
könnten. Darüber hinaus ermögliche die überhohe Bebauung mit drei
Geschossebenen den zukünftigen Bewohnern der geplanten Häuser Einblicke in
Nachbargarten- und Ruhebereiche, was eine Beeinträchtigung der dort bestehenden
Wohnqualität darstelle.
Stellungnahme der Verwaltung:
Den auch anderwärtig
vorgetragenen Bedenken gegen den Verlust flächenhafter Grünanteile im
Plangebiet wird im geänderten Bebauungsplanentwurf entsprochen. Die Anordnung
dreier verkleinerter Baukörper gestaltet sich nahezu U-förmig. Zudem wird die
Bebauung um 10 m in Richtung Straße verschoben. Hierdurch entsteht insbesondere
im nordöstlichen Grundstücksbereich eine zusammenhängende Freifläche, die auch
in Hinblick auf eine solarenergetische Nutzung gegenüber den Häusern so
angeordnet ist, dass eine Anpflanzung größerer Bäume hier keinen Konflikt
hervorruft.
Charakteristisch für den im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereich im
direkten Umfeld des Planbereiches ist eine gewisse Baudichte, die sich in
zusammenhängenden Bebauungstrukturen (Doppel- und Dreifachhäuser am Eikelnberger Weg,
Reihenhausbebauung am Kastanienweg) sowie auch in einer teilweisen
Zweigeschossigkeit zeigt. Insofern ist bereits jetzt aus den Geschossebenen
über dem Erdgeschoss eine untereinander mögliche Einsichtnahme in den
jeweiligen Nachbargartenbereich nicht ausgeschlossen. Ein Schutzanspruch gegen
die geplante Neubebauung wegen der Möglichkeit, von den zu errichtenden
Gebäuden in andere Grundstücke Einsicht nehmen zu können, kann nicht geltend
gemacht werden.
Den Bedenken der Nachbarn gegen die Einsichtnahmemöglichkeiten in ihre
Gartenbereiche aus den oberen beiden Geschossebenen der zukünftigen Bebauung im
Planbereich wird durch die Änderung des Planentwurfes mit einem Abrücken von
den hauptsächlich betroffenen Nachbargrundstücken entgegen gekommen. Zwar wird
eine Einblicknahmemöglichkeit hierdurch nicht gänzlich ausgeschlossen, ihr
Umfang mindert sich jedoch deutlich. Darüber hinaus ist festzustellen, dass
sich die Gärten der umliegenden Wohnhäuser nicht als offenliegende einsichtige
Bereiche darstellen. Es bestehen umfangreiche Hecken- und Grünstrukturen, die bereits
jetzt kleinräumige Privatbereiche gegen die unmittelbare Nachbarbebauung
abtrennen und sich auch gegen die Neubebauung im Plangebiet sichtbehindernd
auswirken.
5 Überschreitung der Bebauungsgröße der
Umgebungsbebauung
Es werden Bedenken
dagegen erhoben, dass sich die neu geplante Bebauung infolge ihrer erheblich
größeren Kubatur sowie der ansonsten nicht vorhandenen 3. Geschossebene nach
Größe und Gestaltung nicht in die Bebauungsform der unmittelbar an den
Planbereich angrenzenden Grundstücke anpasst.
Stellungnahme der Verwaltung:
Während der
ursprüngliche Bebauungsentwurf infolge des erheblichen Abrückens der großen
Baukörper von der Straßengrenze den städtebaulichen Kontext zu der Bebauung in
der Feldstraße tatsächlich hätte anzweifeln lassen können, wird mit dem
Vorrücken der Gebäude auf einen Abstand von 5 m zur Straßengrenze, den auch die
übrige Bebauung längs der Feldstraße aufzeigt, die Einbindung des Vorhabens in
eine weiter als den von den Straßen Feldstraße / Eikelnberger Weg / Kastanienweg
/ Am Tabakfeld eingefassten Baublock wieder hergestellt. Eine Beschränkung auf
die unmittelbar angrenzenden Flächen für die Abgrenzung der für die
Zulässigkeitsbeurteilung heranzuziehenden Umgebung ist auch nach § 34 Abs. 1
BauGB nicht gefordert.
Die Planungsabsicht
der städtebaulich und gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der
bestehenden Bebauungsstruktur geht nicht soweit, dass die unmittelbar
angrenzenden Baustrukturen auch in ihrer Ausgestaltung 1 : 1 übernommen werden
sollen. Vielmehr soll der Gebietscharakter erhalten bleiben. Da dieser im
vorliegenden Fall neben der bestehenden Bebauung im Planbereich auch von der
Mehrfamilienhausbebauung im sonstigen Straßenverlauf der Feldstraße sowie im
angrenzenden Einmündungsbereich des Eikelnberger Weges in die Alte
’s-Heerenberger Straße mit bestimmt wird, läuft die durch den Bebauungsplan
vorgesehene Nachverdichtung mit den drei neuen Mehrfamilienhäusern nicht darauf
hinaus, den Gebietscharakter insgesamt zu verändern.
Es ist einzuräumen,
dass die ursprünglich geplanten Baukörper die Größenordnung der
Einfamilienhauseinzelhaus-, -doppelhaus- und -reihenhausbebauung auf den an den
Planbereich angrenzenden Grundstücke z. T. erheblich überschritten hätten. Mit
der Änderung des Bebauungsentwurfes der EBG vermindert sich die Größe der neuen
Baukörper um mehr als ein Drittel, was einen Teil des Eindruckes der
Wuchtigkeit der Bebauung verringert.
An der Feldstraße
ist ansonsten eine heterogene Bebauungsstruktur anzutreffen. Es gibt sowohl
freistehende eingeschossige Einfamilienhäuser als auch zweigeschossige
Mehrfamilienhauswohnblöcke mit zusätzlicher dritter Geschossebene in Form eines
ausgebauten Dachgeschosses. Die Gebäudehöhen variieren zwischen 7,3 und 13,1 m.
Als Dachformen sind Sattel- oder Walmdächer anzutreffen mit überwiegend
parallel zur Straße verlaufenden Firstrichtungen, vereinzelt gibt es aber auch
giebelständige Häuser.
Die von der EBG
nunmehr geplanten Baukörper weisen Grundrisse von 20,0 x 12,0 m auf und sollen
weiterhin mit zwei Vollgeschossen und einem nicht als Vollgeschoss zählenden
zurückgesetzten Staffelgeschoss unter einem Pultdach ausgestaltet werden. Die
Höhe eines solchen Gebäudes beträgt entsprechend den Gestaltungsentwürfen der
EBG etwa 10 m und weist damit eine um ca. 0,4 m unwesentlich höhere Gesamthöhe
auf als die im Planbereich noch bestehende Bebauung, Feldstraße 30-34 . Die
vorhandenen Höhen der zweigeschossigen Mehrfamilienhausbebauung in der Umgebung
werden durch die Neubebauung nicht über- sondern z.T. deutlich unterschritten.
Hierzu zählen nicht nur die drei Wohnhausblöcke Feldstraße 5-9, 6-14 und 11-15
im südlichen Straßenabschnitt zwischen Normannstraße und Am Tabakfeld sondern
auch das dem Planbereich gegenüber liegende Mehrfamilienwohnhaus Feldstr. 23.
Darüber hinaus wurde vor Kurzem eine Bauvoranfrage für ein zweigeschossiges
Mehrfamilienwohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss auf dem unweit gelegenen
Eckgrundstück Eikelnberger 1 nach § 34 BauGB positiv beschieden. Diese
Baustrukturen würden im Rahmen einer Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 BauGB
für ein allein straßenbegleitendes Vorhaben der EBG einbezogen. Von daher
können sie bei der Umsetzung der Planungsabsichten einer angepassten
Gebietsentwicklung nicht außen vorgelassen werden, wenn der Eigentümer signalisiert,
dass er eine im Prinzip hierzu passende Bebauung realisieren möchte.
Zur Vermeidung
etwaiger Beeinträchtigungen der unmittelbaren Nachbarbauung durch noch höhere
Gebäude, die unter Ausnutzung des festgesetzten Zweigeschossigkeit als Maß der
baulichen Nutzung denkbar wären, soll die Höhenentwicklung im Plangebiet
planungsrechtlich auf den vorgelegten Bauentwurf beschränkt werden. Dabei soll
der Bauherrin aber noch ein gewisser Spielraum auch hin Hinblick auf die
Errichtung von Solaranlagen auf dem Dach eingeräumt werden. Hierzu wird eine
Gebäudehöhenbegrenzung auf maximal 11,0 m über Gelände festgesetzt.
6 Nichteinhaltung erforderlicher
Abstandflächen durch die geplanten Baukörper
Es werden Bedenken
dagegen erhoben, dass das im Vorentwurf geplante nördliche Gebäude nicht die
bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandfläche auf eigenem Grundstück
nachweise.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Bedenken
beziehen sich auf den in relativ geringer Entfernung zur nördlichen
Grundstücksgrenze angeordneten Baukörper im Vorentwurf der Bürgerversammlung.
Zur Einräumung eines gewissen Spielraumes für die Gebäudestellung enthielt der
vorgestellte Bebauungsplanvorentwurf eine über die Ausmaße des geplanten
Gebäudes hinausgehende Tiefe. Das Baufeld wurde dabei als Angebotsplanung in
4,0 m Abstand zur Plangebietsgrenze angeordnet und durch Baugrenzen festgelegt.
Dabei wurde nicht vorgeprüft, ob das besagte Mindestabstandstandmaß dem
tatsächlichen Abstanderfordernis der seinerzeitigen noch nicht ins Detail
vorgelegten Baukonzeption der EBG entsprochen hätte, da es sich bei der Planung
nicht um einen Vorhaben- und Erschießungsplan nach § 12 BauGB handelte.
Im Rahmen des
nachfolgenden Baugenehmigungsvorganges wäre auf jeden Fall für die Einhaltung
des erforderlichen Grenzabstandes Sorge getragen worden. Im Übrigen sind die
Bedenken aber durch die geänderte Planungskonzeption im Entwurf der Offenlage,
die ein erhebliches Abrücken der Baukörper von den jeweiligen
Grundstücksgrenzen sichert, ausgeräumt.
7 Wertverlust der bestehenden Immobilien
infolge Neubebauung des Block-innenbereiches
Es werden Bedenken gegen eine Wertminderung der an den Planbereich
angrenzenden bebauten Grundstücke infolge der durch die geplante Neubebauung
verursachten Beeinträchtigungen vorgetragen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine durch die Bebauung im Planbereich für die angrenzenden Grundstücke
der Petenten bewirkte Wertminderung kann insbesondere nach Änderung der
Planungskonzeption nicht ausgemacht werden. Die zukünftige Nutzung entspricht
der bereits ausgeübten Nutzung in Form der Mehrfamilienhausbebauung, die zwar
gegenüber den bestehenden Zustand verdichtet wird, aber gegenüber der
Ursprungsplanung nunmehr erheblich von der nördlichen Plangrenze abrückt, so
dass der vormalig bedrängende Eindruck auf die unmittelbare Nachbarschaft
entfällt.
Darüber hinaus kann gerade im bebauten Innenbereich die Blickbeziehung
auf eine bislang Nachbarfläche kein wertbestimmender Faktor sein, da man
infolge der Verpflichtung der Gemeinden nach § 1 a Abs. 2 BauGB, vorrangig eine
Innenbereichsverdichtung zur Entwicklung ihrer Siedlungsbereiche zu betreiben,
nicht davon ausgehen kann, dass größere unbebaute Areale inmitten umgebender
Bebauung, so sie denn nicht besonderes geschützt sind, niemals einer baulichen
Nutzung zugeführt werden können. Schließlich hat auch die Errichtung des
eigenen Hauses seinerzeit dazu beitragen, dass sich die Blickbeziehungen für
andere Nachbarn ebenso verändert haben.
8 Alternativentwurf mit Neubebauung
längs der Feldstraße anstelle der bestehenden Bebauung
Die Nachbarn regen an, anstelle der geplanten Bebauung des
Gesamtplanbereiches lediglich die Errichtung eines Wohnhausblockes entsprechend
den Gestaltungsvorstellungen der EBG in der Lage der bestehenden Häuser
Feldstraße 30-34 durch die Bebauungsplanaufstellung zuzulassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorgeschlagene
Neubebauung in der Lage der bestehenden Häuser Feldstr. 30-34 würde das
Potential des betroffenen Grundstückes für eine echte städtebauliche
Nachverdichtung nur marginal nutzen. Die angeregte Bebauungsform gewährleistet
aber auch nicht, dass der jetzige Gartenbereich, wie von den Nachbarn
gewünscht, unverändert bestehen bleiben könnte. Für ein neues Bauvorhaben der
vorgeschlagenen Form müsste der Stellplatznachweis weiterhin auf eigenem
Grundstück erbracht werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anordnung der
erforderlichen Stellplatz- oder Garagenflächen auf der Hinterlandfläche
erfolgen würde. Dies hätte zur Folge, dass ein erhebliches Mehraufkommen von
Fahrzeugbewegungen im Blockinnenbereich zu verzeichnen wäre. Gerade diese
Belastungen will die EBG aber sowohl ihren Mietern als auch der Nachbarschaft
ersparen und hat sich im vorliegenden Bebauungskonzept für die Anordnung der
Stellplatzflächen in Straßennähe entschieden.
Die Gemeinden sind
dazu verpflichtet ihre städtebauliche Entwicklung zukünftig insbesondere auch
durch die Nutzung von unbebauten Reserveflächen innerhalb bestehender
Siedlungsbereiche zu steuern. Dabei kommt es im Rahmen der städtebaulichen
Nachverdichtung innerhalb gewachsener Strukturen regelmäßig zu
Interessenkonflikten mit den Nachbarn, die die bestehenden Verhältnisse am
liebsten unverändert erhalten wissen möchten. Dem muss die Gemeinde unter
Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Belange nicht folgen, wenn
nachgewiesen werden kann, dass die bauliche Nutzung innerhalb eines bestehenden
Siedlungsbereiches gelegener unbebaute Grundstücke städtebaulich verträglich
ist, nicht mit anderen öffentlichen Belangen kollidiert und die Interessen der
Nachbarschaft nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt.
Ein Anspruch der
Nachbarn auf Erhalt eines Status Quo für eine nicht in ihrem Eigentum stehende
Fläche kann nicht geltend gemacht werden. Der einzige Abwehranspruch ergibt
sich aus einer unzulässigen Beeinträchtigung, die einen unzumutbaren Eingriff
in bestehende Nutzungen darstellen muss. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn ein
gesundes Wohnen infolge neu hinzukommender Lärmimmissionen nicht mehr möglich
wäre. Wo die Grenzen der Unzumutbarkeit liegen, ergibt sich aus der
Rechtsprechung, bzw. den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen und den
immissionsschutzrechtlichen Regelwerken. Angesichts der Entfernungen der
geplanten Bebauung zu den nächsten vorhandenen Häusern in Verbindung mit dem
Bemühen lärmträchtige Nutzungen (PKW-Verkehr) aus dem Gebiet herauszuhalten,
ist davon auszugehen, dass diese Grenzen einer Unzumutbarkeit im vorliegenden
Fall nicht überschritten werden.
9 Dem Charakter eines Vorstadtbereiches
widersprechende Bebauungsverdichtung
Die Petenten erheben Bedenken dagegen, dass die geplante Bebauung im
Vergleich zur sonstigen geringen Bebauungsdichte in der näheren Umgebung eine
übermäßige Grundstücksnutzung bedeute.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Grad der Flächennutzung bemisst sich nach der Grundflächenzahl
(GRZ), die angibt, wie viel Quadratmeter Grundfläche der Bebauung je
Quadratmeter Grundstücksfläche genutzt werden oder zulässig sind. Die
Unterstellung, dass durch die Planaufstellung eine von der Umgebungsbebauung
sich erheblich absetzende größere Bebauungsdichte vorbereitet werde, lässt sich
dadurch prüfen, dass man sowohl für die Planung als auch die Umgebungsbebauung
das Maß der möglichen, bzw. der tatsächlich vorhandenen GRZ für die jeweilige
Hauptnutzung ermittelt und miteinander vergleicht.
Im Bebauungsplanentwurf sind 2 Bauflächen von 14 x 20 m und eine
weitere Baufläche von 14 x 22 m vorgesehen. Unter vollständiger baulicher
Ausnutzung dieser Bauflächen ergäbe sich eine maximal erreichbare
Gesamtgrundfläche von 868 qm, die bei einer Gesamtgrundstücksgröße von 2.823 qm
einer Grundflächenzahl entspricht von
868 qm / 2.823 qm = 0,31 (GRZ).
Die von der EBG
geplanten Baukörper weisen Grundrisse von 12 x 20 m aus, so dass eine
voraussichtliche GRZ ergeben wird von 720 / 2.823 = 0,26.
Für die Bebauungsdichte in der näheren Umgebung ergibt sich anhand des
Verhältnisses der Grundfläche der Hauptnutzung zur Gesamtgrundstücksgröße
folgende Aufstellung:
Grdst |
|
Flst |
Größe |
Gebäudegröße |
GRZ ausgenutzt |
Alte
's-Heerenberger Str. |
44 |
524, 917 |
1415 |
352 |
0,25 |
Am
Tabakfeld |
2 |
584 |
475 |
85 |
0,18 |
Am
Tabakfeld |
2a |
296 |
875 |
371 |
0,42 |
Am
Tabakfeld |
4 |
583 |
470 |
83 |
0,18 |
Am
Tabakfeld |
8 |
572 |
387 |
82 |
0,21 |
Am
Tabakfeld |
6 |
573 |
435 |
79 |
0,18 |
Eikelnberger
Weg |
1 |
913 |
1084 |
361 |
0,33 |
Eikelnberger
Weg |
2 |
553, 554 |
319 |
61 |
0,19 |
Eikelnberger
Weg |
4 |
552, 555 |
255 |
64 |
0,25 |
Eikelnberger
Weg |
6 |
551, 557 |
436 |
61 |
0,14 |
Eikelnberger
Weg |
8 |
550, 558 |
483 |
65 |
0,13 |
Eikelnberger
Weg |
10 |
549, 559 |
457 |
67 |
0,15 |
Eikelnberger
Weg |
12 |
548, 1195 |
376 |
64 |
0,17 |
Eikelnberger
Weg |
14 |
547 |
294 |
65 |
0,22 |
Eikelnberger
Weg |
16 |
546 |
311 |
66 |
0,21 |
Eikelnberger
Weg |
18 |
545 |
234 |
63 |
0,27 |
Eikelnberger
Weg |
20 |
544 |
335 |
67 |
0,20 |
Feldstraße |
1 |
260 |
738 |
107 |
0,14 |
Feldstraße |
2 |
266 |
814 |
79 |
0,10 |
Feldstraße |
4 |
781 |
934 |
104 |
0,11 |
Feldstraße |
5 |
1201, 1202. 1203 |
1074 |
174 |
0,16 |
Feldstraße |
6-14 |
520 |
1387 |
251 |
0,18 |
Feldstraße |
7 |
884,887-889, 1341, 1347 |
848 |
188 |
0,22 |
Feldstraße |
9 |
865 |
762 |
157 |
0,21 |
Feldstraße |
11 |
784 |
559 |
80 |
0,14 |
Feldstraße |
13 |
785 |
446 |
85 |
0,19 |
Feldstraße |
15 |
786 |
500 |
80 |
0,16 |
Feldstraße |
16 |
274, 1158 |
302 |
79 |
0,26 |
Feldstraße |
17 |
787 |
763 |
174 |
0,23 |
Feldstraße |
18 |
1157 |
195 |
60 |
0,31 |
Feldstraße |
19 |
497 |
451 |
74 |
0,16 |
Feldstraße |
20 |
276 |
222 |
74 |
0,33 |
Feldstraße |
21 |
796 |
514 |
138 |
0,27 |
Feldstraße |
22 |
277 |
256 |
71 |
0,28 |
Feldstraße |
23 |
431 |
520 |
148 |
0,28 |
Feldstraße |
24 |
472, 474 |
554 |
88 |
0,16 |
Feldstraße |
25 |
761, 1091 |
744 |
143 |
0,19 |
Feldstraße |
26 |
1289 |
536 |
109 |
0,20 |
Feldstraße |
28 |
480, 1288 |
617 |
62 |
0,10 |
Feldstraße
(Bestand) |
30-34 |
283-288, 556 |
2823 |
353 |
0,13 |
Kastanienweg |
29 |
446, 1212, 1214 |
490 |
76 |
0,16 |
Kastanienweg |
29a |
1213 |
574 |
83 |
0,14 |
Kastanienweg |
41 |
1198 |
379 |
74 |
0,20 |
Kastanienweg |
39 |
1199 |
371 |
74 |
0,20 |
Kastanienweg |
37 |
1208 |
374 |
74 |
0,20 |
Kastanienweg |
35 |
1209 |
330 |
73 |
0,22 |
Kastanienweg |
47 |
1194 |
422 |
74 |
0,18 |
Kastanienweg |
45 |
1196 |
540 |
74 |
0,14 |
Kastanienweg |
33 |
1210 |
384 |
76 |
0,20 |
Kastanienweg |
31 |
1211 |
429 |
78 |
0,18 |
Kastanienweg |
43 |
1197 |
399 |
74 |
0,19 |
Hieraus ist zu entnehmen, dass die geplante Bebauung auf dem
Antragsgrundstück tatsächlich eine größere Grundflächenzahl einnehmen wird, als
diese von den meisten Grundstücken der unmittelbaren Umgebung erreicht wird.
Allerdings liegt die GRZ im Plangebiet erheblich unter der Obergrenze des Maßes
der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO für WR- und WA-Gebiete mit einer GRZ =
0,4. Darüber hinaus weisen die beispielgebenden Mehrfamilienhäuser in der
näheren Nachbarschaft, Feldstr. 23 und das per Bauvoranfrage für zulässig
befundene und damit mit einem Baurecht versehene Vorhaben Eikelnberger Weg 1
eine höhere Baudichte auf. Insbesondere das letztgenannte Vorhaben stellt im
städtebaulichen Kontext keinen Ausrutscher dar, sondern folgt der Vorgabe des §
1a Abs. 2 BauGB, nach welchen im Sinne eines sparsamen Umganges mit Grund und
Boden Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden sollen.
Nicht anderes wird
auch durch die Aufstellung des Bebauungsplanes E 4/5 vorbereitet. Die hierin
vorgesehene geringfügig dichtere Bebauung, als sie in der Umgebung vorwiegend
vorhanden ist, ist daher als städtebaulich verträglich zu erachten.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter