Beschlussvorschlag
Der Wahlausschuss beschließt für die
allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2014 die Einteilung des Stadtgebietes in 16
Wahlbezirke mit den in der Anlage 1 dargestellten Abgrenzungen.
Sachdarstellung :
Der
Wahlausschuss hat im Vorfeld der
Kommunalwahlen die Aufgabe, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen.
Auf
den Wahlausschuss der Gemeinde finden nach § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes
(KWahlG) die allgemeinen Vorschriften des Kommunalen Verfassungsrechtes mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss
· in
öffentlicher Sitzung entscheidet
· ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist
und dass
· bei
gleicher Stimmenzahl die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Wahlleiter
für das Wahlgebiet ist der Bürgermeister, stellvertretender Wahlleiter sein
Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre Vertreter können im Falle ihrer
Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter
oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich
bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.
Wahlrechtliche
Grundlagen
Das
Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den
Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008 ist zum 16. Juli 2008 in Kraft
getreten.
Gemäß
Artikel 1 Abs. 2 wird § 4 Abs.1 KWahlG dahingehend geändert, dass der
Wahlausschuss der Gemeinde spätestens 52 Monate nach Beginn der Wahlperiode
(21.10.2009,
vgl. Artikel 11 §1 Abs. 2 KWahlZG) das
Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke einteilt, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2
KWahlG zu wählen sind. Gemäß Artikel 12 Satz 2 gelten für die am 21. Oktober
2009 beginnende Wahlperiode die in Artikel 1 Abs. 2 KWahlZG genannten
Vorschriften des KWahlG mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen
um jeweils 4 Monate verringert werden. Somit endet die Frist zur Einteilung für
die Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2014 spätestens am 21.10.2013.
1. Anzahl der Wahlbezirke
Gemäß
§ 3 Kommunalwahlgesetz beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für
Gemeinden über 15.000 Einwohnern (EW) und unter 30.000 EW 38, davon 19 in
Wahlbezirken.
Gemäß
§ 78 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) ist die Bevölkerungszahl entscheidend,
die durch den Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) 18 Monate vor
Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht ist. Maßgeblich ist der Stand der
Veröffentlichung zum Stichtag 30.06.2012. (vgl. Ziffer 4 des Runderlass des Ministeriums
für Inneres und Kommunales NRW „Kommunalwahl 2014; Fristen und Termine,
Verringerung der Anzahl der Vertreter im Rat“ vom 14. Dezember 2012).
Zum
Stichtag 30.06.2012 beläuft sich die amtliche Bevölkerungszahl für Emmerich am
Rhein auf 29.754 EW.
§ 3
Kommunalwahlgesetz sieht vor, dass Gemeinden durch Satzung die Zahl der zu
wählenden Vertreter um bis zu 6, je zur Hälfte davon in Wahlbezirken,
verringern können. Der (alte) Rat hat am 03.06.2003 durch „Satzung zur
Verringerung der zu wählenden VertreterInnen im Rat der Stadt Emmerich am
Rhein“ beschlossen, die Zahl der zu wählenden Vertreter von 38 auf 32 zu
reduzieren, wobei diese in 16 Wahlbezirken zu wählen sind.
Diese
durch Satzung verringerte Anzahl der zu wählenden Vertreter bleibt gem. § 3
Abs. 2 KWahlG so lange bestehen, bis sie in einer späteren Wahlperiode durch
Satzung verändert wird.
Spätester
Termin zur Modifizierung der Zahl der Vertreter durch Satzung war für die am
21.10.2009 begonnene Wahlperiode gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 des KWahlG in
Verbindung mit Art. 12 Satz 3 KWahlZG der 20. März 2013 -41 Monate nach dem
Beginn der Wahlperiode- (vgl. Ziffer 1 des Runderlass des Ministeriums für
Inneres und Kommunales NRW „Kommunalwahl 2014; Fristen und Termine,
Verringerung der Anzahl der Vertreter im Rat“ vom 14. Dezember 2012).
Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat bis zu diesem Stichtag keinen neuen
Satzungsbeschluss gefasst. Die Anzahl der zu wählenden Vertreter verbleibt
somit bei 32.
Für
die Stadt Emmerich am Rhein sind somit weiterhin 16 Wahlbezirke zu
bilden.
2. Grundsätze der Wahlbezirkseinteilung
Unter
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (§ 4 Abs. 2 und 3 KWahlG) sowie der
Regelungen im Erlass des Innenministeriums NRW vom 02. April 2008 sind bei der Bildung von Wahlbezirken insbesondere
folgende Grundsätze zu beachten:
· bei
der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche
Zusammenhänge möglichst gewahrt werden (§ 4 Abs. 2 S. 1 KWahlG)
· die
Einhaltung einer möglichst gleichen Einwohnerzahl in allen Wahlbezirken. Die
Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke darf nicht
mehr als 25 vom Hundert nach oben oder
unten betragen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG). Die Einhaltung dieser Vorgabe
ist zwingend.
· finden
Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so dürfen die Grenzen der
Wahlbezirke der Gemeinde durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises nicht
durchschnitten werden.
3. Neueinteilung der Wahlbezirke
3.1
Erfordernis der Neueinteilung
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG darf die Abweichung von der durchschnittlichen
Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 von Hundert nach
oben oder unten betragen.
Ausgehend
von 16 Wahlbezirken im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein ergeben sich unter
Beachtung der vorstehend ausgeführten Berechnungsgrundlagen folgende Zahlen:
· die durchschnittliche Einwohnerzahl je
Wahlbezirk
EW 29.754 ./. 16 = 1.860
Einwohner
· die höchstmögliche Einwohnerzahl je
Wahlbezirk
1.860 EW + 25 % 2.325
Einwohner
· die niedrigste Einwohnerzahl je
Wahlbezirk
1.860 EW – 25 % 1.395
Einwohner
Hieraus
folgt, dass bei der vorzunehmenden Neueinteilung der Wahlbezirke je Wahlbezirk
die Zahl von 1.395 Einwohnern nicht unterschritten und die Zahl von 2.325
Einwohnern nicht überschritten werden darf.
Wesentlich
ist, dass diese Abweichungsgrenzen am Wahltag eingehalten werden müssen. Da die
Wahlbezirkseinteilung aber frühzeitig zu erfolgen hat, ist mit Blick auf das
Zeitfenster von rund 10 Monaten bis zu den Kommunalwahlen ein ausreichend
großer „Puffer“ zu berücksichtigen, um Veränderungen aufzufangen und so die
gesetzlichen Vorgaben am Wahltag einhalten zu können. Solche Veränderungen
können sich z.B. durch Zu-, Weg- und Umzüge, sowie durch Geburten und Sterbefälle
in den einzelnen Wahlbezirken ergeben.
Das Innenministerium NRW empfiehlt
wegen des Abstandes des Stichtages zum Wahltag, die künftige
Bevölkerungsentwicklung dadurch zu berücksichtigen, dass bei der
Wahlbezirkseinteilung ein „Sicherheitsabstand“ von der zulässigen
Höchstabweichung eingehalten wird, um auch am Wahltag noch im Rahmen der
zulässigen Abweichungsgrenzen zu bleiben (Erlass vom 24. Februar 2003 – Az.
11/20- 12.04.10).
Die
Einhaltung eines Sicherheitsabstandes ist aber auch noch aus einem anderen
Grund angezeigt. So ermittelt IT.NRW die maßgebliche Einwohnerzahl nur auf das
gesamte Stadtgebiet bezogen und nicht aufgeschlüsselt in Straßen.
Für
die exakte Ermittlung der Einwohnerzahlen in den einzelnen Wahlbezirken
muss auf die eigene Fortschreibung
(Fortschreibung KRZN) zurückgegriffen werden. Erfahrungsgemäß deckt sich diese
nicht mit den Zahlen von IT.NRW; es besteht vielmehr vor Ort eine nicht
unerhebliche Differenz zwischen der zum Stichtag ermittelten amtlichen Bevölkerungszahl und der aktuellen eigenen
Fortschreibung. Insgesamt werden sich daher für jeden Wahlbezirk
Ungenauigkeiten ergeben. Insbesondere auch deshalb empfiehlt es die Einhaltung
eines „Sicherheitsabstandes“.
Im
Januar 2013 hat eine Überprüfung der Entwicklung der Einwohnerzahlen in den
einzelnen Wahlbezirken stattgefunden. Diese hat ergeben, dass sich die
Einwohnerzahlen vor allem in den innerstädtischen Wahlbezirken, nach oben
entwickelt haben. Dadurch wurde die Obergrenze von 2.325 EW je Wahlbezirk zum
Teil überschritten; in anderen Fällen war ein ausreichender „Puffer“ nicht mehr
gegeben. Hieraus ergibt sich ein konkreter Handlungsbedarf.
3.2 Konkrete
Veränderungen :
Es
besteht Handlungsbedarf im Sinne eines teilweisen Neuzuschnitts einiger
Wahlbezirke, da die nunmehr verbindliche Höchstabweichungsgrenze von 25 % nicht
vereinbar ist mit der im Vorfeld der Kommunalwahl 2009 beschlossenen
Wahlbezirkseinteilung.
Konkreter
Handlungsbedarf besteht in folgenden Bezirken:
(Zahlenbasis
: Einwohner lt. Fortschreibung KRZN 1/2013)
WB 80 2.372 Einwohner Höchstgrenze wird
überschritten
Darüber
ergibt sich, mit Blick auf die vorstehend beschriebene Notwendigkeit, einen
Sicherheitsabstand einzuhalten, in nachfolgend genannten Bezirken
Handlungsbedarf, da hier die Einwohnerzahl jeweils nur knapp von der
Höchstabweichungsgrenze entfernt ist.
WB 70 2.310 Einwohner Puffer von 15 Einwohnern
nach oben
WB 90 2.299 Einwohner Puffer von 26 Einwohnern
nach oben
WB 110 2.311 Einwohner Puffer von 14 Einwohnern
nach oben
Die
notwendigen Änderungen in den o.g. Bereichen wirken sich durch die Verschiebung
von Straßenzügen zwangsläufig auch auf einige andere innerstädtische Bezirke
aus.
Die
Verschiebungen stellen sich im Detail wie folgt dar :
Stimmbezirk
63 (Wahllokal St. Josef-Kindergarten)
Folgende
Straßen werden dem Wahlbezirk neu zugeordnet:
Frankenstraße
(20 – 122) (bislang WB
130)
Frankenstraße
(2 – 18) (bislang WB
150)
Wahlbezirk
70 ( Wahllokal Städt. Hanse-Realschule)
Der
Wahlbezirk 70 gibt folgende Straße ab:
Berfeldweg (an WB
110)
An der
Fulkskuhle (an
WB 110)
Wahlbezirk
80 (Wahllokal Aldegundis-Jugendheim)
Der
Wahlbezirk 80 gibt folgenden Straßen ab:
Burgstraße
(an
WB 90)
Goldsteege (an
WB 90)
Lilienstraße
(an
WB 90)
Wahlbezirk
90 (Wahllokal Willikensoord)
Der
Wahlbezirk 90 gibt folgende Straße ab:
Am
Löwentor (1,2-4,10-11) (an
WB 100)
Görresstraße
(an
WB 110)
Mühlenweg
(2 – 38) (an WB
100)
Folgende
Straßen werden dem Wahlbezirk neu zugeordnet:
Burgstraße
(bislang
WB 80)
Goldsteege (bislang
WB 80)
Lilienstraße
(bislang
WB 80)
Wahlbezirk
100 ( Wahllokal KiTA Arche Noah)
Der
Wahlbezirk 100 gibt folgende Straßen ab:
Berliner
Straße (1 – 45) (an
WB 160)
Folgende
Straßen werden dem Wahlbezirk neu zugeordnet:
Am
Löwentor (1,2-4,10-11) (bislang
WB 90)
Mühlenweg
(2 – 38) (bislang
WB 90)
Wahlbezirk
110 (Wahllokal
Städt.-Willibrord-Gymnasium)
Der
Wahlbezirk 110 gibt folgende Straßen ab:
Kurt-Schumacher-Straße
(an WB 130)
Merowinger
Straße (an WB
130)
s-Heerenberger
Straße (65-75) (an WB 130)
s-Heernberger
Straße (76 – 102) (an WB 130)
Folgende
Straßen werden dem Wahlbezirk neu zugeordnet:
An der
Fulkskuhle (bislang
WB 70)
Berfeldweg (bislang
WB 70)
Görresstraße (bislang
WB 90)
Wahlbezirk
130 (Wahllokal Hotel/Restaurant
Klosterberg)
Der
Wahlbezirk 130 gibt folgende Straßen ab:
Frankenstraße
(20 – 122) (an SB 63)
Folgende
Straßen werden dem Wahlbezirk 130 neu zugeteilt:
Kurt-Schumacher-Straße (bislang WB 110)
Merowinger
Straße (bislang
WB 110)
s-Heerenberger
Straße (65 – 75) (bislang WB 110)
s-Heerenberger
Straße (76 – 102) (bislang WB 110)
Wahlbezirk
150 (Wahllokal Schützenhaus
Kapaunberg)
Der
Wahlbezirk 150 gibt folgende Straßen ab:
Frankenstraße
(2 - 18) (an
SB 63)
Folgende
Straßen werden dem Wahlbezirk 130 neu zugeteilt:
Minervastraße (bislang WB
160)
van-Eyck-Straße (bislang WB 160)
Wahlbezirk
160 (Wahllokal Leegmeer-Stuben)
Der
Wahlbezirk 160 gibt folgende Straßen ab:
Minervastraße (an WB 150)
van-Eyck-Straße (an WB 150)
Folgende
Straßen werden dem Wahlbezirk 160 neu zugeteilt:
Berliner
Straße (1 – 45) (bislang
WB 100)
Die
Einteilung des Wahlgebietes in die Wahlbezirke für die im Jahr 2014
stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen ist in Anlage 1
abgebildet.
Neue
Straßen, das heißt neu erschlossene Straßen bzw. neu zugeteilte Straßen
gegenüber der Wahlbezirkseinteilung anlässlich der Kommunalwahl im Jahre 2009
sind kursiv gekennzeichnet.
Eine Tabelle, die
die Einwohnerzahlen (Basis : Fortschreibung KRZN Stand 6/2013 der nunmehr
verwaltungsseitig vorgeschlagenen Wahlbezirkseinteilung darstellt, ist als Anlage
2 dieser Vorlage beigefügt.
Ausgewiesen wird
in der letzten Spalte (Abweichung in Anzahl EW) jeweils der Sicherheitsabstand
mit Bezug auf die maßgebliche amtliche Bevölkerungszahl.
Aus den als Anlage 3 der Vorlage beigefügten
Tabellen sind die vorgenommenen Verschiebungen für jeden einzelnen Wahlbezirk
ablesbar.
Darüber
hinaus sind dieser Vorlage entsprechende Pläne beigefügt, aus denen die
vorgeschlagene Neueinteilung der Wahlbezirke ablesbar ist.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1
Johannes Diks
Bürgermeister