hier: Antrag Nr. XVI/2013 der BGE-Ratsfraktion vom 12.06.2013
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein lehnt den Antrag der
BGE-Ratsfraktion, im Rat in einer namentlichen Abstimmung gem. § 26 GO NW den
Beschluss zu fassen, mittels Ratsbürgerentscheid die Emmericher Bürgerschaft
über die Frage entscheiden zu lassen
„Sind Sie dafür, dass die Stadt Emmerich am Rhein eine Gesamtschule
errichtet und damit dem Votum der Elternbefragung vom 07. Mai 2013 folgt ?“ ab.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann der Rat mit einer Mehrheit von 2/3 der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder entscheiden, dass über eine Angelegenheit der
Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
Abs. 1 Satz 3 stellt sicher, dass für einen sog. Ratsbürgerentscheid im
Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie für ein von den Bürgern
eingeleitetes Bürgerbegehren gelten.
Sowohl bei einem Bürgerentscheid aufgrund eines qualifizierten
Bürgerbegehrens als auch bei einem solchen aufgrund eines qualifizierten
Ratsbeschlusses (Ratsbürgerentscheid) haben die Bürger anstelle des Rates
selbst zu entscheiden (vgl. Komm. GO NW Rehn/Cronauge zu § 26 GO NW).
Die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides setzt aber voraus, dass
eine Angelegenheit zulässigerweise inhaltlich durch den Rat entschieden werden
kann.
§ 78 Abs. 4 Satz 2 SchulGNW verpflichtet den Schulträger zur Errichtung
einer Schule, sofern ein entsprechendes Bedürfnis festgestellt wurde. Gem. § 78
Abs. 5 SchulG NW ist der Wille der Eltern zu berücksichtigen. Vorliegend hat
die Ermittlung des Elternwillens in dem förmlichen Verfahren eine eindeutige
Präferenz für die Errichtung einer Gesamtschule ergeben (vgl. Ausführungen
unter TOP 10 Fortführung der Schulentwicklungsplanung für die Sekundarstufen I
und II; hier : Elternbefragung und weiteres Vorgehen; Vorlage Nr.
04-151014/2013/1). Insofern ist der Rat durch seine in der Sitzung vom
22.11.212 getroffene verfahrensbestimmende Entscheidung gebunden; aufgrund des
bisherigen und unter TOP 10 absehbaren Stimmverhaltens wird dem geäußerten
Elternwillen und damit auch der Intention des Petenten entsprochen.
Sachverhalt :
Sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
In Vertretung
Dr. Stefan Wachs
Erster Beigeordneter