Betreff
Ratsbürgerentscheid,
hier: Antrag Nr. XVI/2013 der BGE-Ratsfraktion vom 12.06.2013
Vorlage
01 - 15 1036/2013
Art
Antrag

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein lehnt den Antrag der BGE-Ratsfraktion, im Rat in einer namentlichen Abstimmung gem. § 26 GO NW den Beschluss zu fassen, mittels Ratsbürgerentscheid die Emmericher Bürgerschaft über die Frage entscheiden zu lassen

„Sind Sie dafür, dass die Stadt Emmerich am Rhein eine Gesamtschule errichtet und damit dem Votum der Elternbefragung vom 07. Mai 2013 folgt ?“ ab.

 

 

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann der Rat mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder entscheiden, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.

Abs. 1 Satz 3 stellt sicher, dass für einen sog. Ratsbürgerentscheid im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie für ein von den Bürgern eingeleitetes Bürgerbegehren gelten.

Sowohl bei einem Bürgerentscheid aufgrund eines qualifizierten Bürgerbegehrens als auch bei einem solchen aufgrund eines qualifizierten Ratsbeschlusses (Ratsbürgerentscheid) haben die Bürger anstelle des Rates selbst zu entscheiden (vgl. Komm. GO NW Rehn/Cronauge zu § 26 GO NW).

 

Die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides setzt aber voraus, dass eine Angelegenheit zulässigerweise inhaltlich durch den Rat entschieden werden kann.

§ 78 Abs. 4 Satz 2 SchulGNW verpflichtet den Schulträger zur Errichtung einer Schule, sofern ein entsprechendes Bedürfnis festgestellt wurde. Gem. § 78 Abs. 5 SchulG NW ist der Wille der Eltern zu berücksichtigen. Vorliegend hat die Ermittlung des Elternwillens in dem förmlichen Verfahren eine eindeutige Präferenz für die Errichtung einer Gesamtschule ergeben (vgl. Ausführungen unter TOP 10 Fortführung der Schulentwicklungsplanung für die Sekundarstufen I und II; hier : Elternbefragung und weiteres Vorgehen; Vorlage Nr. 04-151014/2013/1). Insofern ist der Rat durch seine in der Sitzung vom 22.11.212 getroffene verfahrensbestimmende Entscheidung gebunden; aufgrund des bisherigen und unter TOP 10 absehbaren Stimmverhaltens wird dem geäußerten Elternwillen und damit auch der Intention des Petenten entsprochen.

 

Sachverhalt :

 

Sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

In Vertretung

Dr. Stefan Wachs

Erster Beigeordneter