Betreff
Vorstellung der Vereinbarung nach § 72a SGB VIII zwischen dem Jugendamt und den freien Trägern der Jugendhilfe in Emmerich am Rhein
Vorlage
04 - 15 1038/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Das Jugendamt der Stadt Emmerich am Rhein hat die Pflicht die Leistungen und die Aufgaben nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sicherzustellen. Zu diesen Aufgaben gehören die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und die Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen.

 

Am 1. Januar 2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.

 

Nach § 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe zu schließen, um bereits im Vorfeld einschlägig Vorbestrafte aus der Kinder- und Jugendarbeit auszuschließen, bzw. um bei  gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung frühzeitig tätig werden zu können.

Das Gesetz schreibt für hauptamtlich Tätige die verpflichtende Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses vor. In Bezug auf neben- / ehrenamtlich Tätige sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den freien Trägern Vereinbarungen treffen, in denen eindeutig geregelt ist, für welche Tätigkeiten die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 72a SGB VIII verpflichtend ist.

 

Das Landesjugendamt Rheinland hat in Kooperation mit dem Landesjugendamt Westfalen-Lippe, den kommunalen Spitzenverbänden NRW und dem landeszentralen Arbeitskreis der Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit Ende Dezember 2012 eine gemeinsame Umsetzungsempfehlung für die einheitliche Umsetzung des Gesetzes auf Landesebene herausgegeben. Diese regelt, dass die Jugendämter die freien Träger der Jugendhilfe kontaktieren und gemeinsam eine individuelle Vereinbarung erarbeiten sollen, für welche Tätigkeiten bei den freien Trägern der Jugendhilfe die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtend sein soll.

 

Ablauf:

·         Das Jugendamt informiert die freien Träger der Jugendhilfe über das genaue Prozedere und bittet diese Tätigkeitsgruppen für Ihren Träger zu erstellen.

·         Der freie Träger bespricht die erstellten Tätigkeitsgruppen mit dem Jugendamt und gemeinsam werden die Tätigkeitsgruppen festgelegt, die zukünftig ein erweitertes Führungszeugnis (nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes) in regelmäßigen Abständen beim freien Träger vorlegen müssen.

·         Der freie Träger und das Jugendamt unterzeichnen eine Vereinbarung, die die gemeinsam festgelegten Tätigkeitsgruppen benennt, die das erweiterte Führungszeugnis zwingend vorlegen müssen.

·         Das Jugendamt stellt den freien Trägern diverse Vorlagen zur Verfügung, um die zusätzliche Belastung der freien Träger so gering wie möglich zu halten.

·         Der freie Träger Informiert die betroffenen Personen.

 

Ehrenamtlich Tätige können bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses von den Gebühren befreit werden (Stand 1.7.2013).

Eine Vereinbarung ist derzeit in Arbeit.

 

Gesetzestext:

§ 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

(1)        Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

 

(2)        Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.

 

(3)        Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

 

(4)        Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

 

(5)          Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister