Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Das Jugendamt der Stadt Emmerich am
Rhein hat die Pflicht die Leistungen und die Aufgaben nach dem SGB VIII
(Kinder- und Jugendhilfegesetz) sicherzustellen. Zu diesen Aufgaben gehören die
Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und die Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen.
Am 1. Januar 2012 ist das
Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz
Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen.
Nach § 72a SGB VIII
(Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) sind die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, Vereinbarungen mit den Trägern der
freien Jugendhilfe zu schließen, um bereits im Vorfeld einschlägig Vorbestrafte
aus der Kinder- und Jugendarbeit auszuschließen, bzw. um bei gewichtigen Anhaltspunkten einer
Kindeswohlgefährdung frühzeitig tätig werden zu können.
Das Gesetz schreibt für hauptamtlich
Tätige die verpflichtende Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses vor. In
Bezug auf neben- / ehrenamtlich Tätige sollen die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe mit den freien Trägern Vereinbarungen treffen, in denen eindeutig
geregelt ist, für welche Tätigkeiten die Vorlage eines erweiterten
Führungszeugnisses gemäß § 72a SGB VIII verpflichtend ist.
Das Landesjugendamt Rheinland hat in Kooperation mit
dem Landesjugendamt Westfalen-Lippe, den kommunalen Spitzenverbänden NRW und
dem landeszentralen Arbeitskreis der Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit Ende
Dezember 2012 eine gemeinsame Umsetzungsempfehlung für die einheitliche
Umsetzung des Gesetzes auf Landesebene herausgegeben. Diese regelt, dass die
Jugendämter die freien Träger der Jugendhilfe kontaktieren und gemeinsam eine
individuelle Vereinbarung erarbeiten sollen, für welche Tätigkeiten bei den
freien Trägern der Jugendhilfe die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
verpflichtend sein soll.
Ablauf:
·
Das
Jugendamt informiert die freien Träger der Jugendhilfe über das genaue
Prozedere und bittet diese Tätigkeitsgruppen für Ihren Träger zu erstellen.
·
Der
freie Träger bespricht die erstellten Tätigkeitsgruppen mit dem Jugendamt und
gemeinsam werden die Tätigkeitsgruppen festgelegt, die zukünftig ein
erweitertes Führungszeugnis (nach § 30
Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes) in
regelmäßigen Abständen beim freien Träger vorlegen müssen.
·
Der
freie Träger und das Jugendamt unterzeichnen eine Vereinbarung, die die
gemeinsam festgelegten Tätigkeitsgruppen benennt, die das erweiterte
Führungszeugnis zwingend vorlegen müssen.
·
Das
Jugendamt stellt den freien Trägern diverse Vorlagen zur Verfügung, um die
zusätzliche Belastung der freien Träger so gering wie möglich zu halten.
·
Der
freie Träger Informiert die betroffenen Personen.
Ehrenamtlich
Tätige können bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses von den
Gebühren befreit werden (Stand 1.7.2013).
Eine Vereinbarung
ist derzeit in Arbeit.
Gesetzestext:
§
72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1)
Die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und
Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen
einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f,
225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden
ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und
in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach
§ 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2)
Die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe
sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1
Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3)
Die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben-
oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-
und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder
ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz
1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts
dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das
Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4)
Die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe
sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren
Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer
Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in
Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche
beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren
Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den
Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen,
die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und
Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach
Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden
dürfen.
(5) Träger
der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und
4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis
genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben,
ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz
1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und
freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und
nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass
zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die
Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu
löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3
Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten
spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.
Johannes Diks
Bürgermeister