Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt die
Erteilung der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes (EBA) zustimmend zur Kenntnis und verzichtet darauf, einen
Rechtsbehelf gegen die Plan-genehmigung
einzulegen. Die Verwaltung wird jedoch beauftragt, auch weiterhin im Zuge der
noch abzuschließenden Kreuzungsvereinbarung mit der DB AG erneut über die noch
offenen Punkte zu verhandeln.
Sachdarstellung :
Das Bahnübergangs -
Beseitigungskonzept in seiner letzten Fassung aus dem Jahre 2007 sah bereits
die Lösung vor, die nun auch Gegenstand der
Planungsgenehmigung ist, nämlich die Schließung des BÜ’s am derzeitigen
Kreuzungspunkt der Kerstenstrasse mit der Bahn. Ersatzweise ist ein Straßenüberführungsbauwerk
(SÜ) bei km 53,860 in der Trasse von Baumannstraße / Bergerweg vorgesehen.
Ausschlaggebend für die im Konzept favorisierte Lösung ist die weitere
Anbindung an die westlich sich anschließende Grüne Straße, mit der zusammen
sich eine Spange nördlich der Bahntrasse ergibt, die zukünftig die Mehrverkehre
nördlich der Bahn aufnehmen kann (s. Anlage 2 : Umleitungsfunktion).
Bereits am 31.05. 2011 hatte der Rat der Stadt Emmerich am Rhein die Verwaltung
damit beauftragt, - entgegen der bisherigen Beschlussfassung -, den Ersatz des BÜ - Kerstenstraße als eigene
Maßnahme vom Planfeststellungsverfahren der Ausbaustrecke (ABS) 46/2
abzukoppeln und diese Maßnahme vorzuziehen, indem ein (auch schneller durchführbares) Plangenehmigungsverfahren
gemeinsam mit der Bahn angestrebt werden sollte. Diese Vorgehensweise hätte den
erheblichen Vorteil, dass dieser Bahnübergang bereits fertig wäre, wenn eines
Tages die Baumaßnahme Drittes Gleis beginnt und somit die o. g. Umleitungsfunktion
die Erschließung der nördlich der Bahnstrecke gelegenen Siedlungsteile des
Stadtgebietes sicherstellt. Möglich wurde ein solches Plangenehmigungsverfahren
u. a. auch, weil die Anzahl der von dieser geplanten Straßenüberführung
betroffenen Grundstückseigentümer gering ist und ihr Einverständnis im Vorfeld
der nun vorliegenden Planungsgenehmigung eingeholt wurde.
Nach verschiedenen Vorentwürfen,
der Einarbeitung von Korrekturvorschlägen und der Abstimmung mit dem
Eisenbahnbundesamt wurde im Frühjahr 2013 eine Planungs-vereinbarung im Entwurf von der
Bahn vorgelegt, die am 15.04. 2013 von der Stadt und der DB AG unterzeichnet wurde.
Seit April
2013 lagen der Verwaltung umfangreiche Unterlagen zur
Genehmigungsplanung dieses Ersatzbauwerkes seitens der Bahn vor, die geprüft
werden mussten. Schnell wurde ersichtlich, dass die Trassenwahl und die
technische Grundplanung des Bauwerks zur Erlangung des Baurechts kaum
Beanstandungen auslösten. Nur die Ausbaudetails führten zu Beanstandungen
städtischerseits. Die strittigen Punkte und welche Reaktionen sie bei der DB
und bei dem EBA ausgelöst haben, werden mitsamt einer abschließenden Bewertung
der Verwaltung in der Anlage 1 kurz erläutert.
Nach wie vor jedoch, gibt es bei
der Bahn und bei der Stadt Emmerich
unterschiedliche Ansichten darüber, wie der neu anzulegenden Straßenbauabschnitt
ausgestattet werden soll. Nach Auffassung der Stadt Emmerich sollte in der
Neuanlage sowohl eine Straßenbeleuchtung wie auch ein etwas breiterer Straßenquerschnitt
berücksichtigt werden, da die alte Kerstenstrasse eine Beleuchtung aufwies und
die zukünftige Funktion der neu anzulegenden Baumannstrasse mehr Verkehre
aufnehmen muss aufgrund ihrer Umleitungsfunktion als das alte Teilstück der
Kerstenstrasse, die nur die Ortslage der Siedlung Berg erschloss. (siehe Anlage
2)
Seit dem 21. 06. 2013 liegt nun
die Plangenehmigung des EBA vor. Sie regelt die Einzelheiten des neuen
Brückenbauwerks und trifft Festlegungen bzgl. der grundsätzlichen Zuwegungen
von Seiten der ‚Baumannstrasse’ und des ‚Berger Weges’ .
Damit ist zunächst einmal das
grundsätzliche Baurecht für diese Ersatzbauwerk erteilt worden.
Zusätzliche Wünsche und
Vorstellungen der Stadt Emmerich an die Ausstattung dieses Strassenteilstücks,
- Maßnahmen wie breitere Straßenquerschnitte oder ersatzweise das Anlegen von
Ausweichbuchten oder aber die Installation einer Straßenbeleuchtung -, wird derzeit noch unterschiedlich
beurteilt. Nach Auffassung der Stadt Emmerich sind die genannten
Ausstattungsdetails als kreuzungsbedingt anzusehen, insofern auch eine
Drittelung der Kosten unter den Verfahrensbeteiligten erforderlich. Eine Einigung in dieser Frage, - und damit
über die Kreuzungsbedingtheit dieser Maßnahmen -, bleibt der abzuschließenden Kreuzungsvereinbarung vorbehalten. Der
Regelungsgehalt der einschlägigen Planfeststellungsrichtlinien bestätigt die
Auffassung des EBA, dass die Kostenteilung bewusst nicht Teil der
Plangenehmigung ist .
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter