hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 (2) und
4 (2) BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Rat nimmt den
Bericht über die Ergebnisse der Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden nach §§ 3 (2) und 4(2) BauGB zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. E 7/1 -Hansa-straße - Goebelstraße - Gerhard-Storm-Straße- gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB hat als öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanaufhebungsentwurfes in der Zeit vom 15.07.2013 bis 15.08.2013 einschließlich stattgefunden.
Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Im Rahmen dieser
beiden Beteiligungen wurden weder seitens der Öffentlichkeit / Bürgerschaft
noch seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Anregungen oder Bedenken zur
Planaufhebung abgegeben.
Zu 2)
Der Geltungsbereich des im Jahre 1965
aufgestellten Bebauungsplanes E 7/1 beschränkt sich aktuell neben den
Straßenflächen der Hansastraße (Abschnitt Gerhard-Storm-Straße bis
Goebelstraße), der Goebelstraße (Abschnitt Gerhard-Storm-Straße bis
Hansastraße) sowie einem Streifen von ca. 2 m im östlichen Gehwegbereich der
Gerhard-Storm-Straße nur noch auf das Grundstück Gerhard-Storm-Str. 56, den
angrenzenden Parkplatz des Willibrordgymnasiums sowie den südlichen Teil der Schulsporthalle.
Der ursprünglich ebenfalls in
den Bebauungsplan E 7/1 einbezogene von der Hansastraße, Goebelstraße und Gerhard-Storm-Straße eingefasste
Baublock wurde durch die Neuaufstellung der Bebauungspläne E 7/2 -Goebelstraße-
im Jahre 1972 und E 7/3 -Hansastraße / Ecke Goebelstraße- im Jahre 1984
einem geänderten Planungsrecht zur Entwicklung der dortigen Wohnbauflächen
zugeführt.
Umfassende Teile des
ursprünglichen Planungszieles des Bebauungsplanes E 7/1 sind durch die
genannten Neuplanungen ersetzt worden. Die noch gültigen planungsrechtlichen
Bestimmungen des Bebauungsplanes beziehen sich auf die Festsetzungen von
öffentlichen Verkehrsflächen sowie eine Fläche für Gemeinbedarf, die das
Grundstück Gerhard-Storm-Straße 56 und die betroffene Teilfläche des
Schulgeländes einfasst und ansonsten keine weitere Festsetzung zum Maß der
baulichen Nutzung enthält.
Mit der anstehenden
Aufstellung des neuen Bebauungsplanes Nr. E 7/7 -Gerhard-Strom-Straße /
Nordost- zur Vorbereitung einer Umwandlung des Grundstückes Gerhard-Storm-Str.
56 in eine Wohnnutzung wird erneut ein wesentlicher Teil der Altbebauungsplanes
E 7/1 ersetzt werden. Seine Festsetzungen von Straßenflächen sind insgesamt
verwirklicht. Auch die aktuellen schulischen Nutzungen innerhalb des Planbereiches
sind als Realisierung der ursprünglichen Planungsabsicht einer Nutzung für den
Gemeinbedarf zu betrachten und werden auf absehbare Zeit keine Änderung
erfahren.
Da dem
Altbebauungsplan E 7/1 insbesondere bei der Herausnahme des Grundstückes Gerhard-Storm-Str.
56 durch Planneuaufstellung E 7/7 nur noch ein geringer Regelungsgehalt
zuzusprechen ist, soll er im Sinne einer Bereinigung des Planungsrechtes
aufgehoben werden. Als innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
gelegen wird sich die Zulässigkeit von Vorhaben für den
Bebauungsplanteilbereich des Schulgeländes nach Planaufhebung zukünftig nach §
34 BauGB beurteilen. Bei der fehlenden Konkretisierung zu Art und Maß der
baulichen Nutzung gilt der bestehende Bebauungsplan als „einfacher Bebauungsplan“
im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Von daher wäre die Rechtsnorm des § 34 BauGB
ohnehin bereits jetzt schon für die Zulässigkeitsbeurteilung eines Vorhabens in
diesem Bereich heranzuziehen.
Die Aufhebung eines
bestehenden Bebauungsplanes unterliegt dem gleichen formellen Verfahren nach
den Bestimmungen des BauGB wie seinerzeit dessen Aufstellung. Der beiliegende
Aufhebungsentwurf, der im Wesentlichen aus der Begründung und dem Umweltbericht
besteht und in dieser Form öffentlich ausgelegt worden ist, ist daher nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und
haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
Johannes Diks
Bürgermeister