Betreff
Bebauungsplanverfahren Nr. E 7/7 - Gerhard-Storm-Straße / Nordost -,
hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 (2) und
4 (2) BauGB
2) Satzungsbeschluss
Vorlage
05 - 15 1052/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Rat nimmt den Bericht über die Ergebnisse der Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB zur Kenntnis.

 

 

Zu 2)

Der Rat beschließt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. E 7/7 -Gerhard-Storm-Straße / Nordost- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB hat als öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes in der Zeit vom 15.07.2013 bis 15.08.2013 einschließlich stattgefunden. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

Im Rahmen dieser beiden Beteiligungen wurden weder seitens der Öffentlichkeit / Bürgerschaft noch seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Anregungen oder Bedenken zur Planung abgegeben.

 

In der vorlaufenden frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB waren straßenplanerische Anregungen zum Bebauungsplanvorentwurf vorgetragen worden. Diese bezogen sich auf den Ausschluss einer etwaigen Zufahrt zur zukünftigen Stellplatzfläche im nördlichen Bereich des Grundstückes Gerhard-Storm-Straße 56 über die Gerhard-Storm-Straße, die an dieser Stelle dem unmittelbaren Einmündungsbereich in den Kreisverkehr an der ’s-Heerenberger Straße zuzurechnen ist. Zur Vermeidung verkehrsrechtlicher Probleme insbesondere wegen der vorgelagerten Verkehrsinsel wurde angeregt, planungsrechtlich für den betroffenen Planbereich einen Ausschluss von Zu- und Abfahrten zur Gerhard-Storm-Straße zu sichern. Dem ist der Ausschuss für Stadtentwicklung in der Beschlussfassung des Bebauungsplanentwurfes zur Offenlage gefolgt. Zur Gewährleistung der wegemäßigen Erschließung der zukünftigen Stellplatzfläche erfolgt stattdessen die Einräumung eines Wegerechtes von der Hansastraße aus über den östlich angrenzenden städtischen Schulparkplatz.

 

Da die in einem frühen Planungsstadium vorgetragenen Anregungen insofern berücksichtigt wurden, bedarf es hierzu keines weiteren Abwägungsvorganges durch den Rat.

 

Gleiches gilt für die als Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Ausschuss für Stadtentwicklung im Rahmen des Offenlagebeschlusses ebenfalls bekannt gegebene Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, der bei einem diffusen Verdacht auf noch vorhandene Kampfmittelablagerungen im Plangebiet Verhaltensmaßregeln im Falle von Erdarbeiten empfiehlt. Da diese im Bebauungsplan nicht durch eine planungsrechtliche Festsetzung gemäß dem abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB zu regeln sind, erfolgte im Bebauungsplanentwurf die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises. Gleichzeitig wurde der Antragsteller und voraussichtlich einzige zukünftige Bauherr im Plangebiet entsprechend informiert.

 

 

 

Zu 2)

 

Der Bebauungsplan dient der zukünftigen baulichen Entwicklung eines bereits bebauten Grundstückes im Innenbereich. Da die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) vorliegen, wird von diesen verfahrenserleichternden Vorschriften Gebrauch gemacht. Dabei wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB Abstand genommen und auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB verzichtet.

 

Der Bebauungsplan bereitet eine Nachnutzung des von der Stadt Emmerich am Rhein veräußerten Grundstückes Gerhard-Storm-Straße 56 in Form einer Wohnnutzung vor. Er setzt daher ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest, welches sich jedoch nicht aus der aktuellen Darstellung des Flächennutzungsplanes als „Fläche für Gemeinbedarf“ entwickeln lässt. Aus diesem Grunde wird unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Anpassung der FNP-Darstellung mit der Umwandlung in eine Wohnbauflächendarstellung im Wege der Berichtung nach Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen. Im Rahmen der Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 34 Abs. 1 und 5 Landesplanungsgesetz hat die Landesplanungsbehörde bei der Bezirksregierung Düsseldorf hierzu ihre Zustimmung erteilt.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen einerseits eine Neubebauung nach Grundstücksfreiräumung und halten andererseits die Möglichkeit einer Sanierung des Gebäudes Gerhard-Storm-Str. 56 mit Umgestaltung in Wohnraum offen. Die Bauflächenausweisung fasst das bestehende Gebäude ein und dehnt sich zur Ermöglichung eines zusätzlichen Querriegels längs der Hansastraße aus. Für den Fall der Neubebauung erfolgt zur Anpassung an die Bebauungsstrukturen in der Umgebung eine Gebäudehöhenbeschränkung durch Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen, die sich an den durchschnittlichen Gebäudehöhen der zweigeschossigen Bebauung in der Gerhard-Storm-Straße zwischen van-Gülpen-Straße / Goebelstraße und ’s-Heerenberger Straße orientieren und eine zeitgemäße Ausnutzung der Dachgeschossebene über zwei Vollgeschossen ermöglichen.

 

Die immissionsschutzrechtliche Begutachtung der auf die zukünftige Wohnnutzung einwirkenden Lärmimmissionen aus der Nutzung des Schulparkplatzes sowie aus dem Fahrverkehr in den Umgebungsstraßen gelangt zu dem Ergebnis, dass dem Schutzanspruch des zukünftigen Wohnens durch architektonische Selbsthilfe in Form passiver Schallschutzmaßnahmen (Fenster mit entsprechender Schalldämmung) entsprochen werden kann. Im Bebauungsplan werden daher entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen.

 

Eine Realisierung des Bebauungsplanes in Form einer Neubauung läuft auf eine nahezu vollständige Abräumung des Grundstückes hinaus. Lediglich die Gasreglerstation der Stadtwerke Emmerich wird dabei erhalten bleiben. Nach § 13a BauGB gilt der durch die Planung vorbereitete Eingriff in Natur und Landschaft als vor der planerischen Entscheidung bereits erfolgt. Auf der derzeitigen Freifläche im Bebauungsplanbereich stehen neun der Baumschutzsatzung unterliegende Bäume, deren Erhalt durch eine Neubaumaßnahme größtenteils gefährdet wäre. Dies gilt auch für mindestens zwei weitere große Bäume, die ihrem Standort zwar am Rande des Schulparkplatzes unmittelbar an der Grenze zum Verfahrensbereich haben, sich mit ihren Kronen aber teilweise bis zum bestehenden Gebäude ausdehnen. Im Rahmen der Baugenehmigung ist seitens des Antragstellers eine entsprechende Fällgenehmigung zu beantragen, in der eine entsprechende Ersatzmaßnahme nach Baumschutzsatzung gesichert werden wird.

 

Der beiliegende Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Gutachten wurde in dieser Form öffentlich ausgelegt und kann ohne Veränderung oder Ergänzung nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschlossen werden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Der Bürgermeister