hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 (2) und
4 (2) BauGB
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Rat nimmt den
Bericht über die Ergebnisse der Beteiligungen der Öffentlichkeit und der
Behörden nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. E 7/7 -Gerhard-Storm-Straße
/ Nordost- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB hat als öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanentwurfes in der Zeit vom 15.07.2013
bis 15.08.2013 einschließlich stattgefunden. Gleichzeitig wurde die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Im Rahmen dieser
beiden Beteiligungen wurden weder seitens der Öffentlichkeit / Bürgerschaft
noch seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Anregungen oder Bedenken zur Planung abgegeben.
In der vorlaufenden
frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB waren straßenplanerische
Anregungen zum Bebauungsplanvorentwurf vorgetragen worden. Diese bezogen sich
auf den Ausschluss einer etwaigen Zufahrt zur zukünftigen Stellplatzfläche im
nördlichen Bereich des Grundstückes Gerhard-Storm-Straße 56 über die
Gerhard-Storm-Straße, die an dieser Stelle dem unmittelbaren Einmündungsbereich
in den Kreisverkehr an der ’s-Heerenberger Straße zuzurechnen ist. Zur
Vermeidung verkehrsrechtlicher Probleme insbesondere wegen der vorgelagerten
Verkehrsinsel wurde angeregt, planungsrechtlich für den betroffenen Planbereich
einen Ausschluss von Zu- und Abfahrten zur Gerhard-Storm-Straße zu sichern. Dem
ist der Ausschuss für Stadtentwicklung in der Beschlussfassung des
Bebauungsplanentwurfes zur Offenlage gefolgt. Zur Gewährleistung der
wegemäßigen Erschließung der zukünftigen Stellplatzfläche erfolgt stattdessen
die Einräumung eines Wegerechtes von der Hansastraße aus über den östlich
angrenzenden städtischen Schulparkplatz.
Da die in einem
frühen Planungsstadium vorgetragenen Anregungen insofern berücksichtigt wurden,
bedarf es hierzu keines weiteren Abwägungsvorganges durch den Rat.
Gleiches gilt für
die als Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Ausschuss für
Stadtentwicklung im Rahmen des Offenlagebeschlusses ebenfalls bekannt gegebene
Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, der bei einem diffusen
Verdacht auf noch vorhandene Kampfmittelablagerungen im Plangebiet Verhaltensmaßregeln
im Falle von Erdarbeiten empfiehlt. Da diese im Bebauungsplan nicht durch eine
planungsrechtliche Festsetzung gemäß dem abschließenden Festsetzungskatalog des
§ 9 BauGB zu regeln sind, erfolgte im Bebauungsplanentwurf die Aufnahme eines
entsprechenden Hinweises. Gleichzeitig wurde der Antragsteller und
voraussichtlich einzige zukünftige Bauherr im Plangebiet entsprechend
informiert.
Zu 2)
Der Bebauungsplan dient der zukünftigen baulichen Entwicklung eines
bereits bebauten Grundstückes im Innenbereich. Da die Voraussetzungen für die
Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen
des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) vorliegen, wird von
diesen verfahrenserleichternden Vorschriften Gebrauch gemacht. Dabei wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
Abstand genommen und auf die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB
verzichtet.
Der Bebauungsplan
bereitet eine Nachnutzung des von der Stadt Emmerich am Rhein veräußerten
Grundstückes Gerhard-Storm-Straße 56 in Form einer Wohnnutzung vor. Er setzt
daher ein Allgemeines Wohngebiet
(WA) fest, welches sich jedoch nicht aus der aktuellen Darstellung des
Flächennutzungsplanes als „Fläche für Gemeinbedarf“ entwickeln lässt. Aus
diesem Grunde wird unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Anpassung
der FNP-Darstellung mit der Umwandlung in eine Wohnbauflächendarstellung im
Wege der Berichtung nach Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen. Im Rahmen
der Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 34 Abs. 1 und 5
Landesplanungsgesetz hat die Landesplanungsbehörde bei der Bezirksregierung
Düsseldorf hierzu ihre Zustimmung erteilt.
Die Festsetzungen
des Bebauungsplanes ermöglichen einerseits eine Neubebauung nach
Grundstücksfreiräumung und halten andererseits die Möglichkeit einer Sanierung
des Gebäudes Gerhard-Storm-Str. 56 mit Umgestaltung in Wohnraum offen. Die Bauflächenausweisung
fasst das bestehende Gebäude ein und dehnt sich zur Ermöglichung eines
zusätzlichen Querriegels längs der Hansastraße aus. Für den Fall der
Neubebauung erfolgt zur Anpassung an die Bebauungsstrukturen in der Umgebung
eine Gebäudehöhenbeschränkung durch Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen, die
sich an den durchschnittlichen Gebäudehöhen der zweigeschossigen Bebauung in
der Gerhard-Storm-Straße zwischen van-Gülpen-Straße / Goebelstraße und
’s-Heerenberger Straße orientieren und eine zeitgemäße Ausnutzung der
Dachgeschossebene über zwei Vollgeschossen ermöglichen.
Die
immissionsschutzrechtliche Begutachtung der auf die zukünftige Wohnnutzung
einwirkenden Lärmimmissionen aus der Nutzung des Schulparkplatzes sowie aus dem
Fahrverkehr in den Umgebungsstraßen gelangt zu dem Ergebnis, dass dem
Schutzanspruch des zukünftigen Wohnens durch architektonische Selbsthilfe in
Form passiver Schallschutzmaßnahmen (Fenster mit entsprechender Schalldämmung)
entsprochen werden kann. Im Bebauungsplan werden daher entsprechende
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen.
Eine Realisierung
des Bebauungsplanes in Form einer Neubauung läuft auf eine nahezu vollständige Abräumung
des Grundstückes hinaus. Lediglich die Gasreglerstation der Stadtwerke Emmerich
wird dabei erhalten bleiben. Nach § 13a BauGB gilt der durch die Planung
vorbereitete Eingriff in Natur und Landschaft als vor der planerischen
Entscheidung bereits erfolgt. Auf der derzeitigen Freifläche im
Bebauungsplanbereich stehen neun der Baumschutzsatzung unterliegende Bäume,
deren Erhalt durch eine Neubaumaßnahme größtenteils gefährdet wäre. Dies gilt
auch für mindestens zwei weitere große Bäume, die ihrem Standort zwar am Rande
des Schulparkplatzes unmittelbar an der Grenze zum Verfahrensbereich haben,
sich mit ihren Kronen aber teilweise bis zum bestehenden Gebäude ausdehnen. Im
Rahmen der Baugenehmigung ist seitens des Antragstellers eine entsprechende
Fällgenehmigung zu beantragen, in der eine entsprechende Ersatzmaßnahme nach
Baumschutzsatzung gesichert werden wird.
Der beiliegende
Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Gutachten wurde in dieser Form
öffentlich ausgelegt und kann ohne Veränderung oder Ergänzung nach § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung zu beschlossen werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
Johannes Diks
Der Bürgermeister