hier: Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1)
BauGB
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage des vorgelegten
Bebauungsplanvorentwurfes in der Form der besonderen Bürgerbeteiligung nach
Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Das
Bebauungsplanverfahren Nr. EL 16/2 -Neustadt / Süd- wurde durch
Aufstellungsbeschluss vom 10.09.2012 einleitet. Planungsziel ist die Sicherung
und Entwicklung des Wohnbaubereiches auf der Südseite der Neustadt zwischen Wilhelmstraße und Dr.-Robbers-Straße in
Anpassung an die umgebenden Bebauungs- und Nutzungsstrukturen. Dabei soll das
mit der Denkmalbereichssatzung formulierte städtebauliche Ziel der Erhaltung
der historischen Strukturen in der Neustadt durch Gestaltungsfestsetzungen
gesichert werden, um eine behutsame bauliche Entwicklung des Bereiches zu
fördern und städtebauliche Fehlentwicklungen zu vermeiden.
Im Rahmen der
seinerzeitigen Beschlussfassung wurde vom Fachausschuss auch bereits bestimmt,
dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nach
Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung in
Bauleitplanverfahren als Bürgerversammlung durchgeführt werden solle. Vor
Durchführung dieser Beteiligung sollen dem Fachausschuss jedoch das die Planung
auslösende Neuvorhaben Neustadt 51 und die vorgesehene Umsetzung in einen
Bebauungsplanvorentwurf vorgestellt werden.
Angesichts der
Vorgaben der Denkmalbereichssatzung für den Ortsteil Elten und der hierfür
erlassenen Gestaltungssatzung birgt die Einbindung eines größeren Bauvorhabens
in einen städtebaulich sensiblen Bereich höhere Ansprüche an die Gestaltung und
damit einen entsprechenden Abstimmungsbedarf mit der Denkmalbehörde. Nunmehr
liegt ein mehrfach auf diese Vorgaben hin verändertes Bebauungskonzept des Investors
vor, welches in dieser Form von der Denkmalbehörde mitgetragen wird und daher
zur Grundlage für die weitere Durchführung des Bebauungsplanverfahrens werden
soll.
Der Wohnbereich um
die Straße Neustadt zeichnet sich im Wesentlichen durch eine kompakte
Straßenrandbebauung mit traufständiger bis zu zweigeschossiger
Hausgruppenbebauung aus. Dabei sind vorwiegend kleinteilige Grundstücke
anzutreffen mit Einfamilienhäusern. In diesem Gefüge ergibt sich für das zuvor
mit einem zurückliegenden Holzhaus bebaute Grundstück Neustadt 51 eine
atypische Situation. Im Vergleich zu der Umgebung verfügt das Grundstück über
eine rd. 60 m breite Straßenfront und bildete mit seiner umfangreichen
Freifläche auch bereits vorher eine breite Lücke in der Bebauung. Dabei markierte
es vormals von Westen kommend quasi den Beginn des innerstädtischen
Parkbereiches, da der angrenzende Dr.-Robbers-Park bis zu Beginn der 2000er
Jahre an die Neustadt heranreichte. Mit der seinerzeit zugelassenen Bebauung
des nördlichen Parkbereiches durch 7 Einfamilienhäuser wurde die Bebauung an
der Neustadt so umfassend ergänzt, dass mit der jetzt geplanten Neubebauung
eine vollständige Bebauung der anliegenden Flächen vollzogen würde.
Den Bestimmungen der benannten Gestaltungssatzung zufolge soll sich
eine Neubebauung so gestalten, dass u. a.
- die in der Umgebung vorhandene
kleinteilige Parzellenstruktur in der neuen Architektur ablesbar bleibt,
- die Baukörperstellung und Gebäudemasse
sich in den Umgebungszusammenhang einpasst,
- First-, Trauf- und Sockelhöhen dem
Durchschnitt der vorhandenen typischen Gebäudehöhen derselben Straßenseite
in der zugehörigen Ortsbildzone entsprechen.
Der Bauentwurf für
das Grundstück Neustadt 51 betrifft einen Mehrfamilienhauskomplex mit drei
Geschossebenen (2 Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss) und 19
Wohneinheiten. Wie die vom Investor vorgelegten Grundrisse und Ansichten
darstellen, besteht das Vorhaben aus einem parallel zur Straßengrenze
angeordneten rd. 25 m breiten Baukörper sowie einem weiteren senkrecht zur
Straße angeordneten Baukörper, der in drei je 8 m breite und je 3 m
gegeneinander versetzte Einzelabschnitte mit eigenem Satteldach gegliedert ist.
Beide Hausteile werden durch einen transparenten Treppenhaus- und Auszugstrakt
miteinander verbunden, von dem aus die Erschließung der Wohneinheiten in den
Obergeschossen über Laubengänge vorgenommen wird.
Um den Anschein
einer Kleinteiligkeit der Bebauung zu erwecken und damit den
denkmalpflegerischen Belangen zu entsprechen, werden dem westlichen Gebäudeteil
über zwei Geschossebenen zwei Nebenraumtrakte mit anderem Fassadenmaterial
vorgesetzt. Hierdurch wird der jeweils dahinter liegende Laubengang kaschiert
und die Ansicht einer durchgängigen überbreiten Fassade unterbrochen. Im
zwischen den Nebenraumtrakten liegenden Hausabschnitt erfolgt eine geringfügige
Anhebung des Daches und der Traufe, die
ebenfalls einer optische Gliederung der Gesamtfassade zur Straße
dienlich ist. Da das Erdgeschoss zur Gewährleitung einer Barrierefreiheit
ebenerdig angeordnet ist, fügt sich die Gebäudehöhe trotz Dachausbau in die
Höhenentwicklung der Wohngebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft ein, wie
durch die Darstellung der Gebäudehöhenentwicklung im Ansichtplan belegt wird.
Die überwiegende Traufständigkeit der Nachbarbebauung sowie die dort insgesamt
eher schwach geneigte Satteldachform werden bei dem Vorhaben übernommen.
Der erforderliche
Stellplatznachweis für das Neubauvorhaben soll auf eigenem Grundstück erfolgen.
Hierzu ist eine zusammenhängende Stellplatzfläche hinter dem Haus vorgesehen,
die über eine Zufahrt an der westlichen Grundstücksgrenze erschlossen werden
soll. Über die Verträglichkeit der hiermit verbundenen Lärmemissionen in Bezug
auf den Schutzanspruch der angrenzenden Wohnbebauung wird im Rahmen des
weiteren Verfahrens ein entsprechender Nachweis zu führen sein.
Die Umsetzung der
Planungsziele einer Entwicklung und Sicherung eines Wohnbaubereiches in
bauleitplanerische Festsetzungen soll wie im beiliegenden
Bebauungsplanvorentwurf dargestellt erfolgen. Als Art der baulichen Nutzung
wird entsprechend dem anzutreffenden Gebietscharakter insgesamt ein Allgemeines
Wohngebiet (WA) festgesetzt. Für die bebauten Teilbereiche westlich der
Dr.-Robbers-Straße sowie östlich der Wilhelmstraße erfolgt die Festsetzung des
Maßes der baulichen Nutzung entsprechend der vorhandenen Baustruktur als
I-geschossige sowie als II-geschossige Bauweise. Die Festsetzung der dortigen
überbaubaren Flächen orientiert sich einerseits an den Mindestabstandflächen
nach Landesbauordnung und räumt den Eigentümern hinter den bestehenden Häusern
größtenteils gewisse Erweiterungsmöglichkeiten, z.B. für Wintergärten ein.
Lediglich für das Gebäude Wilhelmstr. 24 soll zur Anpassung an die auf der
Ostseite der Wilhelmstraße ansonsten
vorhandene Bebauung geringerer Tiefe das Baurecht auf den Bestand angepasst
werden.
Für das geplante
Neubauvorhaben Neustadt 51 fasst die überbaubare Fläche den geplanten
Gesamtbaukörper so großzügig wie möglich ein und erlaubt dabei ggf. noch
kleinere Änderungen oder Verschiebungen. Da zur Sicherung der
denkmalrechtlichen Belange über die Gestaltungssatzung für den Denkmalbereich
Elten hinaus für das Vorhaben voraussichtlich noch weitere gestalterische
Festsetzungen zu treffen sind, erfolgt eine Gliederung und Festsetzung des
Grundstückes Neustadt 51 als eigenständiger WA-Bereich.
Die Auswirkungen der
Planung gegenüber den Eigentümern / der Öffentlichkeit sind nicht als nur
geringfügig zu erachten. Daher erscheint im Sinne des Punktes 3.2 der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren weiterhin die
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
in Form einer Bürgerversammlung angemessen. Neben der Vorstellung der
Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein durch die Verwaltung wird hierbei
auch eine Erläuterung des geplanten Vorhabens durch den Investor erfolgen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr 2013 vorgesehen. Sachkonto 52910000 mit Mitteln in Höhe von
4.000,00 € für Gutachten im Rahmen der Planaufstellung
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
Johannes Diks
Bürgermeister