hier: Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1)
BauGB
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage des vorgelegten
Bebauungsplanvorentwurfes in der Form der besonderen Bürgerbeteiligung nach
Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Das
Bebauungsplanverfahren Nr. E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch- wurde durch
Aufstellungsbeschluss vom 06.03.2012 einleitet. Im Rahmen dieses Beschlusses
als Planungsziele formuliert wurden
·
die
Entwicklung eines besonderen Wohngebietes (WB) im Sinne des § 4a BauNVO als
„Gebiet zur Erhaltung und Entwicklung von Wohnnutzung“ für die südwestlich an
die Verkehrfläche „Hinter dem Hirsch“ angrenzenden Grundstücke
·
die
Schaffung eines gestuften Abschlusses der zusammenhängenden hohen Bebauung an
der Rheinpromenade als Übergang zur denkmalgeschützten St. Martini-Kirche
·
die
planungsrechtliche Sicherung der Verwaltungsgebäude des Rathauses sowie der
Wohn- und Geschäftshausbebauung an Steinstraße und Fährstraße im Bestand mit
Festsetzung als Fläche für Gemeinbedarf bzw. Mischgebiet.
In der Ergänzung des
Aufstellungsbeschlusses durch Beschluss vom 19.03.2013 wurden die vorgenannten
Planungsziele dahin gehend erweitert, dass auch die städtebauliche Torwirkung
an der Rheinpromenade gesichert werden soll, die durch eine turmförmig wirkende
Gebäudegestaltung der beiderseitigen Eckbebauung im Einmündungsbereich der
Fährstraße gebildet wird.
Auslöser für die
seinerzeitige Einleitung des Bebauungsplanverfahrens E 23/2 waren ein
Eigentümerwechsel im Bereich „Hinter dem Hirsch“ sowie die Kenntnis von
anstehenden Entwicklungsabsichten für das veräußerte Grundstück sowie die
angrenzenden Grundstücke an der Rheinpromenade, die Anlass dazu gaben, die
städtebauliche Steuerung der baulichen Entwicklung dieses Bereiches am Rande
der geschlossenen innerstädtischen Bebauung längs der Rheinpromenade zu
sichern. In der Folgezeit wurde den Eigentümern die Möglichkeit eingeräumt,
ihre Einzelinteressen in gegenseitiger Abstimmung in ein tragfähiges
Gesamtbebauungskonzept für das geplante besondere Wohngebiet einzubringen. Mit
dem Aufstellungsbeschluss wurde ihnen die Bereitschaft der Stadt Emmerich am
Rhein signalisiert, die Entwicklung des betroffenen Bereiches mitzutragen, und
damit eine gewisse Planungssicherheit in Bezug auf anstehende Investitionen
vermittelt. Das weitere Planverfahren sollte auf der Grundlage des erwarteten
Bebauungskonzeptes fortgesetzt werden.
Seitens der
Eigentümer ist ein solches gemeinschaftliches Baukonzept nicht zustande
gekommen. Insbesondere hat sich die Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus nicht
dazu bereit erklären wollen, für das Grundstück des Pastorats der
St.-Martini-Kirche, Martinikirchgang 1-3 mit seinen umfangreichen Freiflächen
eine zukünftig anders geartete Nutzung, etwa in Form einer zusätzlichen
Teilbebauung bereits jetzt planungsrechtlich vorbereiten zu lassen. Der
betreffenden Entscheidung soll im Planverfahren so gefolgt werden, dass die im
Vorentwurf zum Aufstellungsbeschluss in das geplante besondere Wohngebiet (WB)
einbezogene Fläche der Kirche hieraus wieder entlassen und im Plan entsprechend
ihrer Bestandsnutzung als Fläche für Gemeinbedarf der Zweckbestimmung „Kirche“
festgesetzt wird.
Der verbleibende
tatsächliche Entwicklungsbereich für ein besonderes Wohngebiet bezieht sich
damit aktuell nur noch auf die Grundstücke des abgängigen Einfamilienhauses
Rheinpromenade 44 und das ehemalige evangelische Pastorat, Hinter dem Hirsch 7.
Dem ist darüber hinaus auch noch das angrenzende bebaute Eckgrundstück
Rheinpromenade 43 auf der Westseite der Einmündung der Fährstraße zuzurechnen.
Hier gibt es ein Interesse an einer Gebäudeaufstockung, durch die sich die
städtebauliche Torwirkung an der Rheinpromenade zum dahinter liegenden
Innenstadtbereich im Zusammenspiel mit dem kürzlich vollendeten Eckgebäude auf
der anderen Seite der Fährstraße erst richtig entfalten würde.
In Vorabstimmung mit
den drei betroffenen Eigentümern des genannten Entwicklungsbereiches wurde ein
konkretisierter Bebauungsplanvorentwurf erarbeitet. Dieser wird dem
Fachausschuss vorgelegt, um auf seiner Grundlage einen Beschluss zur
Fortsetzung des Planverfahrens mit der Durchführung der frühzeitigen
Beteiligungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach §
4 Abs. 1 BauGB herbeizuführen.
Der Vorentwurf
unterscheidet sich hinsichtlich Festlegung der Baugebiete in der
Planungskonzeption bei Aufstellungsbeschluss in einer Verkleinerung des
WB-Bereiches durch Herausnahme der Fläche der Kirchengemeinde. Dem Entwurf für
die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im geplanten WB-Bereich liegt
die beiliegende Analyse der Nachbargebäudehöhen an der Rheinpromenade und der
Fährstraße im Bestand zugrunde, die einen städtebaulichen Rahmen für die
Gestaltung eines neuen Abschlusses der geschlossenen Bebauung an der
Rheinpromenade mit einer Abstufung in Richtung St.-Martini-Kirche vorgeben.
Darüber hinaus wurde bekanntermaßen für das Grundstück Rheinpromenade 44 der
Antrag gestellt auf Errichtung eines bis zu viergeschossigen
Mehrfamilienhauses. Die Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Vorhabens
wurde mit Bescheid vom 29.05.2013 gemäß § 15 BauGB zurückgestellt.
Die Bebauung im
Abschnitt der Rheinpromenade östlich des Plangebietes zwischen Krantor und
Fährstraße zeichnet sich durch eine 4- bis 5-geschossige Bauweise aus. Der
dortige Bebauungsplan E 18/9 -Rheinpromenade / Steinstraße- lässt in Anpassung
an die vorhandenen höchsten Gebäude maximale Gebäudehöhen bis 37,0 m ü. NN
(etwa 20 m über Straßenniveau) zu, wobei das diese Höhe noch überschreitende
Gebäude der ehemaligen Deutschen Bank in seinem höheren Bestand festgesetzt
ist, aber nicht zur Richtschnur der allgemeinen baulichen Entwicklung des
betroffenen Bereiches bestimmt wurde. Das neu errichtete Eckgebäude an der
Fährstraße hält mit seiner Gesamtgebäudehöhe von 37,0 m ü. NN das zulässige
Maximalhöhenmaß des Bebauungsplanes E18/9
ein. Es überragt das Eckgebäude Rheinpromenade 43 auf der Westseite der
Fährstraße in Bezug auf die Oberkante des letzten Wohngeschosses um rd. 6,5 m
und bzgl. des zur Fährstraße orientierten Treppenhausaufbaues um etwa 3,5 m.
Der beigefügten
Bestandsansicht der Rheinpromenade ist zu entnehmen, dass die geplante
Neubebauung Rheinpromenade 44 eine erhebliche Erweiterung des bestehenden
Bauvolumens auf dem Grundstück beinhaltet. Der östliche Gebäudeteil
überschreitet die angrenzende Höhe des Eckhauses Rheinpromenade 43. Hierdurch
würde der bisherige Eindruck einer turmartigen Bauweise dieses Eckgebäudes
aufgehoben und die städtebaulich beabsichtigte Torwirkung an der Fährstraße in
Frage gestellt. Die Abfolge der bestehenden Gebäude an der Westseite der
Fährstraße würde bei einer Fortsetzung an der Rheinpromenade durch das
beantragte Vorhaben mit nahezu gleicher Gebäudehöhe ein abruptes Ende erfahren
und keinen wirklich abgestuften baulichen Übergang zur Kirche erkennen lassen.
Anders verhält es
sich, wenn sich die Bebauung auf beiden Seiten des unmittelbaren
Einmündungsbereiches der Fährstraße in Struktur und Höhe klar von der
Nachbarbebauung absetzt. Mit der Errichtung des dem Verfahrensbereich gegenüber
liegenden 7-geschossigen Eckhauses Rheinpromenade 42a (ehemals Fährstraße 5)
ist hierzu vor Kurzem der erste Schritt erfolgt. Dessen Gebäudehöhe von 37,0 m
ü. NN beinhaltet zwar keine unmittelbare Überschreitung der Höhenentwicklung
der östlich angrenzenden Bauzeile an der Rheinpromenade nach den Festsetzungen
des dortigen Bebauungsplanes, dennoch setzt sich der Baukörper durch seine
turmartig wirkende architektonische Ausgestaltung mit Vor- und Rücksprüngen in
den obersten Geschossen und Flachdachgestaltung deutlich gegenüber der
angrenzenden Satteldachbebauung ab.
Das Haus
Rheinpromenade 43 bildet hierzu infolge seines kleinen, zur Straße hin nahezu
quadratisch wirkenden Grundrisses, seinen 5 Geschossebenen und seines
Flachdaches ansatzweise ein Pendant. Eine Aufstockung bis zur Höhe des
gegenüber liegenden neuen Eckhauses würde die Schaffung zweier weiterer
Geschossenebenen über dem letzten bestehenden Vollgeschoss bedeuten. Zu einem
solchen Vorhaben haben die betroffenen Eigentümer bereits ihr Interesse
dargelegt und entsprechende Anfragen an die Verwaltung gerichtet. Die
planungsrechtliche Zulässigkeit einer Aufstockung an dieser Stelle lässt sich
jedoch nur durch eine Bauleitplanung vorbereiten, da sich die
Abstandflächenproblematik bei den bestehenden beengten Grundstücksverhältnissen
im unbeplanten Innenbereich nicht lösen lässt.
Die Realisierung
eines solchen Aufstockungsvorhabens würde das Stadtbild in der Form verändern,
dass in der Silhouette der Rheinpromenade die Bebauungshöhe im Abschnitt
Krantor bis Fährstraße über die Einmündung der Fährstraße hinweg auf deren
Westseite übertragen würde, um von dort aus den Ausgangspunkt zu bilden für
eine nahezu gradlinige Abstufung der Bebauung in Richtung Kirche bis zum
Pastorat der St.-Martin-Kirche (siehe beiliegenden Vorentwurf der
Höhenfestsetzung, Ansicht Rheinpromenade).
Zur Umsetzung einer
solchen baulichen Entwicklung in planungsrechtliche Festsetzungen bedarf es der
Gliederung des geplanten WB-Gebietes. Für den Teilbereich des Eckgrundstückes
Rheinpromenade 43 soll nach dem Beispiel der Festsetzungen für das auf den
anderen Straßenseite liegende Eckgrundstück im Bebauungsplan E 18/9 neben der
Gebäudehöhenfestsetzung eine geschossweise Bauflächenfestsetzung durch
Baulinien erfolgen in Anpassung an einen von den Eigentümern noch
beizubringenden konkreten Bauentwurf. Infolge des geringen
Grundstückszuschnittes im Bestand sowie fehlender Möglichkeit, diesbezüglich
eine Änderung herbeizuschaffen, soll für diese Teilfläche des WB-Gebietes eine
die Obergrenze der zulässigen Grundflächenzahl für besondere Wohngebiete nach §
17 Abs. 1 BauNVO (GRZ = 0,6) überschreitende Grundflächenzahl von 0,9 bestimmt
werden.
Der
Bebauungsplanvorentwurf sieht für den Bereich des neu zu bebauenden
Grundstückes Rheinpromenade 44 eine Gliederung in zwei Teilflächen entsprechend
der unterschiedlich geplanten Gebäudehöhenentwicklung vor. Da das Grundstück
den Abschluss der geschlossenen Bebauung bildet und bislang über einen großen
Freiflächenanteil verfügte, ergibt sich hier im Gegensatz zu den vorhandenen
Baustrukturen erheblich verdichteter Bebauung auf den sonstigen Grundstücken im
Planbereich keine städtebauliche Begründung für eine Überschreitung der
Obergrenze der Grundflächenzahl für WB-Gebiete. Die geplante Festsetzung der
überbaubaren Fläche durch Baugrenzen orientiert sich für die vorderen Grenzen
an dem vorliegenden Baugesuch in Fortsetzung der Bauflucht des Hauses
Rheinpromenade 43. Hier sollen in den Obergeschossen zusätzlich noch
Überbauungsmöglichkeiten durch Erker bis 1,5 m eingeräumt werden. Infolge des
Versprunges der Grundstücksgrenze zur Straße überdecken solche Vorbauten die
eigene Grundstücksfläche. Die seitlichen und hinteren Baugrenzen
berücksichtigen die bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstände und
bieten dem Bauherrn noch einen ausreichenden Gestaltungsspielraum für sein
Vorhaben. Zur Fortsetzung der bestehenden Bauzeile wird auf dem östlichen
Teilbereich des Grundstückes eine geschlossene Bauweise festgesetzt, die einen
Anbau an den seitlichen Grenzen des Bereiches fordert. Auf der westlichen
Teilfläche endet die geschlossene Bebauung. Da hier nur ein einseitiger Anbau,
und zwar an die östliche Grenze der Teilfläche gefordert ist, soll die
westliche Gebäudeseite eine Abstandfläche einhalten. Daher ist hier die
Festsetzung einer abweichenden Bauweise erforderlich.
Die vorgesehenen
Festsetzungen für das Grundstück Rheinpromenade 44 beinhalten ein
Planungsangebot und sind nicht im Detail auf das vorliegende Baugesuch
abgestellt, welches im Übrigen ein Umplanungserfordernis aufweist in Bezug auf
die Ausräumung der bauordnungsrechtlich ungelösten Abstandflächenproblematik
sowie die mit den Belangen des Denkmalschutzes in Einklang zu bringenden
Fassadengestaltungsmerkmale.
Für das dritte
Grundstück des WB-Bereiches, das ehemalige evangelische Pastorat Hinter dem
Hirsch 7, wirken sich die städtebaulichen Rahmenbedingungen der Rheinpromenade
nur am Rande aus. Wie die Nachbarfläche Rheinpromenade 44 verfügt das
betroffene Grundstück mit seiner relativ großen Gartenfläche über das Potential
einer Bebauungsverdichtung. Bei einer baulichen Nutzung dieser Freifläche im
Maß des geplanten in Richtung St.-Martini-Kirche herabgestuften 3-geschossigen
Anbaues auf dem Nachbargrundstück an der Rheinpromenade würde dem Rand der
geschlossenen Innenstadtbebauung eine deutliche Kontur gegen den Kirchenbereich
mit einem Übergang zur überhöhten Bebauung des Rathauses verschafft. Es soll
daher für das betroffene Grundstück die Möglichkeit einer Bebauungserweiterung
durch entsprechend erweiterte Bauflächenfestsetzung unter Berücksichtigung der
Abstandflächen eingeräumt werden. In Anpassung an die vorhandenen Gebäudehöhen
der umgebenden Verwaltungsgebäude sowie der geplanten Neubebauung an der
Rheinpromenade ist für das betroffene Grundstück die Festsetzung einer
3-geschossigen Bauweise vorgesehen. Gegenüber der heutigen 2-Geschossigkeit mit
Hochparterre ist eine solche Aufstockung als städtebaulich verträglich
anzusehen. Da bei der vorhandenen Grundstückssituation und den vorliegenden
Eigentümerinteressen voraussichtlich kein unmittelbarer Anschluss der
zukünftigen Gebäude an Nachbargebäude zustande kommen kann, wird für dieses
Grundstück eine offene Bauweise festgesetzt, in der in Bezug auf die seitlichen
und hinteren Grenzen jeweils die bauordnungsrechtlich erforderliche
Abstandfläche nachzuweisen ist. Für eine planungsrechtliche Sicherung der
Grenzbebauung des Bestandgebäudes ergeben sich keine zwingenden städtebaulichen
Gründe. Deren Fortbestand im Zuge einer Gebäudeveränderung oder Neubebauung
wäre somit nur in Abstimmung mit dem Nachbarn zu regeln.
Die bestehende
Bebauung der privaten Wohn- und Geschäftshäuser innerhalb des
Verfahrensgebietes an der Steinstraße zeichnet sich durch unterschiedliche
Gebäudehöhen und Geschossigkeiten aus. Den beiden sich zur Steinstraße hin als
2-geschossige Bebauung darstellenden Häuser Steinstraße 43 und 47 sind nach derzeitigem
Planungsrecht (§ 34 BauGB) Entwicklungsmöglichkeiten in der Form von
Aufstockungen zuzumessen. Dies soll den betroffenen Grundstücken auch im Rahmen
der Bebauungsplanaufstellung gesichert werden. Ausgehend von der prägenden
Bebauung des 4-geschossigen Gebäudes Steinstr. 45 sowie des Bürogebäudes
Fährstr. 4 in den jeweiligen Straßenabschnitten soll eine Gliederung in zwei
MI-Teilbereiche unterschiedlicher Geschossigkeit vorgesehen werden. Im Übergang
zu der überhohen Bebauung des Rathauskomplexes ist vorgesehen, die beiden
angrenzenden Grundstücke Steinstr. 45 und 47 mit einer bis zu 4-geschossigen
Bauweise festzusetzen, während das Eckhaus Steinstr. 43 angepasst an die sich
in der Fährstraße sowie im östlichen Abschnitt der Steinstraße fortsetzenden Bebauung
in einen Bereich festgesetzter maximaler 3-Geschossigkeit eingefasst wird.
Die Auswirkungen der
Planung gegenüber den Eigentümern / der Öffentlichkeit sind nicht als nur
geringfügig zu erachten. Daher erscheint im Sinne des Punktes 3.2 der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren die Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer
Bürgerversammlung angemessen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
Johannes Diks
Bürgermeister