Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis.
Sachdarstellung :
Vorbemerkung
In dem von der BGE-Fraktion aufgestellten Fragenkatalog wird eine Einsatzbandbreite von der tatsächlichen Lagesituation am 11.06.2012 bis hin zu dem „Viareggio-Desaster“ vom 29.06.2009 zugrunde gelegt. Während einerseits in geringfügigem Umfang der Stoff Styrene in der Füllleitung vor dem Bodenventil eines Kesselwagens verdunstete, kam es andererseits zu einem bahnbedingtem Explosionsunfall, der zwanzig Menschen das Leben kostete. Diese so unterschiedlichen Ereignisse machen natürlich eine differenzierte Betrachtung erforderlich.Insofern soll zunächst grundsätzlich auf die „nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr“ aus dem Blickwinkel Rettung, Brandschutz, Brandbekämpfung sowie Pflichten der Eisenbahn in Bezug auf die Sicherheit eingegangen werden.
Grundsätzliches
1. Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
Das FSGH regelt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Aufgaben der gemeindlichen Feuerwehren bei alltäglichen Schadensereignissen. Weiterhin bestimmt es die Zuständigkeit des Kreises bei Großschadensereignissen (früherer Katastrophenschutz).
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Das AEG regelt den sicheren Betrieb der Eisenbahn einschließlich ihrer Infrastrukturen. Weiterhin bestimmt dieses Gesetz die Aufgaben der Eisenbahnaufsichtsbehörden Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen.
2. Gefahrenabwehr im Rahmen eines Großschadensereignisses
Von einem Großschadensereignis wird gesprochen bei Bekämpfung eines großen Schadensfeuers und bei Technischer Hilfe
- Unglücksfällen
- bei öffentlichen Notständen, die durch
· Naturereignisse
· Explosionen
· oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.
2.1 Zuständige Gebietskörperschaften
Kreis Kleve
Mit Inkrafttreten des FSHG ist die Zuständigkeit bei Großschadensereignissen auf die Kreise übergegangen. Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass für die Abwicklung eines derartigen Szenarios ein erhöhter Koordinierungsbedarf erforderlich ist. Um diesen für das konkrete Schadenereignis abzudecken, sind im Unterschied zum Tagesgeschäft, vor allem im Hintergrund, andere Führungsstrukturen erforderlich.
Bedeutsam für die Aufgabenerfüllung ist es, dass der Kreis den Koordinierungsbedarf im Wesentlichen schon im eigenen Haus abdeckt und somit die rechtlich vorgeschrieben Bündelungsfunktionen ausübt. Der Krisenstab, in aller Regel unter der Leitung des Landrates, trifft zur Bewältigung des Schadensereignisses alle administrativen Entscheidungen. Die Einsatzleitung der Feuerwehr, welche die taktisch operativen Entscheidungen bildet, tritt unter der Leitung des Kreisbrandmeisters als Führungsstab zusammen.
Stadt Emmerich am Rhein
Anlässlich eines Großschadensereignisses ist die Stadt beteiligt, wenn sich der Unglücksfall auf Emmericher Stadtgebiet ereignet hat. In dieser Situation ist ein Vertreter der Stadt Angehöriger des Krisenstabes. Darüber hinaus können sich Zuständigkeiten entwickeln, die eine kreisweite Gefahrenabwehr erforderlich machen. In allen Fällen wird die Stadt aufgrund des § 14 Ordnungsbehördengesetzes tätig werden, um z. B. Evakuierungen und Unterbringungen durchzuführen.
2.2 Innenministerium
Betreiber von Anlagen und Einrichtungen, die nicht unter die Störfallverordnung fallen, gleichwohl es aber für eine nicht unerhebliche Personenzahl bei Störungen von Betriebsabläufen zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kommen kann, haben Gefahrenabwehrpläne zu erstellen. Zuständige Aufsichtsbehörde bei regierungsbezirksübergreifenden Eisenbahnstrecken ist das Innenministerium. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nach der Privatisierung der ehemaligen Bundesbahn landeseinheitliche Sicherheitsstandards gesetzt werden können. Zur Zeit erarbeitet ein Arbeitskreis, unter Leitung der Bezirksregierung Düsseldorf, dem Kreis Kleve und den betroffenen „Betuwe-Gemeinden“ diese Sicherheitsstandards.
3. Ereignis unterhalb der Schwelle Großschadensereignis
Die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen unterhalten und betreiben den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadensfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.
Um diese Aufgaben planerisch und umfänglich umzusetzen sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, Brandschutzbedarfspläne zu erstellen. In diesem muss, auf der Grundlage des örtlichen Gefahrenpotenzials, durch Beschluss des Gemeinderates das politisch gewollte und verantwortete Sicherheitsniveau einer Gemeinde dokumentiert sein.
Die Städte und Gemeinden werden darüber hinaus im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr, insbesondere nach dem Ordnungsbehördengesetz tätig. Durch Anordnungen aufgrund dieser rechtlichen Grundlagen werden Evakuierungen und sonstige Eingriffe in die Rechte der Bürger durchgesetzt.
Ein Schadensereignis im Stadtgebiet Emmerich am Rhein wird zurzeit in der Zusammenwirkung von Verwaltungsspitze, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt und anderen städtischen Organisationen abgearbeitet. Zukünftig wird durch den Bürgermeister oder seinem Stellvertreter der „Stab außergewöhnliche Ereignisse“ (SAE) einberufen. Dieser koordiniert alle mit dem Ereignis im Zusammenhang stehenden Verwaltungsmaßnahmen. Die Umsetzung der Entscheidungen des SAE erfolgt in der bestehenden Aufbauorganisation der Stadt. Die zu leistenden Aufgaben sind in einem Handbuch bzw. Pflichtheft niedergeschrieben.
4. Gefahrenabwehr Bahnebene
Bau einer Eisenbahninfrastruktur
Im Rahmen der Planfeststellungsverfahren zur Errichtung der Betuwe-Linie, hat sich ein Arbeitskreis Streckensicherheit gegründet. Die Teilnehmer sind die Wehrführer der jeweiligen Anliegerstädte. Der Arbeitskreis hat einen Katalog von Maßnahmen formuliert, der einheitlich von allen Kommunen, ergänzt um einige Spezialitäten, im Verfahren gefordert werden soll.
In diesem Maßnahmenkatalog standen insbesondere Rettungs- und Löscheinsätze sowie die ungehinderte Zugangsmöglichkeiten zum Gleiskörper im Vordergrund. Für die Planfeststellungsverfahren, die die Stadt Emmerich am Rhein betreffen, sind diese Forderungen geltend gemacht worden.
Bahnbetrieb
In Anwendung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist die Bahn verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Weiterhin sind sie verpflichtet, an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Schadensereignis
Nach dem AEG ist die Bahn verpflichtet, Notfallleitstellen zu betreiben. Die für die Betuwe bzw. für das Stadtgebiet Emmerich zuständige Leitstelle befindet sich in Duisburg. Auf Anforderung oder auch nach Einsatzstichwort wird hier ein Notfallmanager der Bahn zur Einsatzstelle entsandt, der den Einsatzkräften in beratender Funktion zur Verfügung steht. Allein durch den Notfallmanager kann eine notwendige Erdung der Oberleitung vorgenommen werden.
Daneben wird die Bundespolizei informiert. Sie hat nach dem Bundespolizeigesetz die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die den Benutzern der Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
Zu den Fragen in dem BGE-Antrag:
Zu a: Aufgrund der Vielzahl möglicher
Einsatzszenarien können keine konkreten und funktionierenden
Gefahrenabwehrkonzepte durch die Feuerwehr aufgestellt werden. Die Tatsache, dass
es im Zusammenhang mit dem Güterverkehr und den hier transportieren Waren (auch
Gefahrgut aller Klassen) sowie dem Personenverkehr mit unterschiedlichen
Zugkonzepten (ICE, RE usw.), zu einer Fülle von Einsatzlagen kommen könnte,
macht dies unmöglich.
Dies betrifft grundsätzlich den Bahnverkehr
in NRW mit Ausnahme der Kommunalen Personenbeförderung, z.B. Straßen- oder U-Bahn.
Für die Feuerwehr Emmerich am Rhein
beschreibt die Alarm- und Ausrückordnung (AAO) die nach Einsatzstichworten
festgelegte Alarmierung der Feuerwehr.
Diese ist abhängig vom
·
Schadensfall
·
Schadensort
·
gemeldeter Größe des Schadens
·
Rückmeldung der Einsatzkräfte.
Bei Stichwort „Bahnunfall“ oder „Brand
Bahnbereich / Zug / Lok“ werden neben dem für den betroffenen Bereich zuständigen
Löschzug LZ, auch der nächst gelegene LZ mitalarmiert. Weiterhin die
Sonderfahrzeuge des LZ Stadt.
Ebenfalls ist hier
die Alarmierung der überörtlichen Einsatzkräfte geregelt.
Diese bezieht sich im auf:
·
Einsatzleitwagen Kreis Kleve
·
ABC Komponenten Kreis Kleve
·
Atemschutzgerätewagen Kreis Kleve
·
Sonderlöschmittel Kreis Kleve
·
nachbarliche Löschhilfe der Feuerwehren.
Zu b: Wie
unter Nr. 4 der Vorbemerkungen ausgeführt, hat die Bahn die gesetzliche
Verpflichtung, Notfallleitstellen zu betreiben. In Person des Notfallmanagers
begleitet so die Bahn das jeweilige Schadensszenario bei entsprechender
Zuständigkeit.
Zu c: Die Alarmierung erfolgte um 19.21
Uhr durch die Leitstelle (LST) der Feuerwehr. Die ersten Kräfte (Gerätewagen
Gefahrgut, Einsatzleitwagen, Rüstwagen) waren um 19.30 Uhr vor Ort.
Die Ausrückfolge entspricht
der AAO für dieses Einsatzstichwort.
Zu d: Die Feuerwehr Emmerich am Rhein
verfügt über eine zeitgemäße Einsatzausstattung für den Bereich der persönlichen
Schutzausrüstung (PSA / Schutzkleidung der Einsatzkräfte). Auch die messtechnische
Ausstattung um chemische und radiologische / Nuklear- Gefahrstoffe zu erkennen
und im Rahmen des Ersteinsatzes zu beurteilen, ist auf neuestem Stand.
Die Kontroll- und
Überwachungsmöglichkeiten werden durch
zwei Kreisfahrzeuge (ABC Erkunder), die bei der Feuerwehr Kalkar stationiert
sind, im Bedarfsfall ergänzt. Darüber hinaus ist es üblich, bei solchen
Einsatzsituationen die TUIS (Transport – Unfall – Information – und
Hilfeleistungssystem der Chemischen Industrie) zu befragen. Bei dem
vorliegenden Einsatz geschah dies in der Stufe 1, telefonische Beratung. Bei
Bedarf kann hier auch die Stufe 2, Beratung vor Ort durch einen Sachkundigen
und Werkfeuerwehr sowie die Stufe 3, technische Hilfe durch eine Werkfeuerwehr,
angefordert werden.
Diese Einsatzsituationen hat es in der
Vergangenheit ebenfalls im Bereich der Bahn / Straße / Rhein und Hafen, wie
auch der Produktions- und Lagerstätten der ortsansässigen Betriebe in Emmerich
gegeben.
Weiterhin verfügt die Feuerwehr Emmerich am
Rhein über Ausstattung und Gerät, um im Ersteinsatz kleinere Leckagen abdichten
zu können, auslaufende Gefahrstoffe in händelbaren Mengen aufzufangen und diese
umzupumpen.
Zu e + f Aufgrund
der Vielzahl der möglichen Einsatzszenarien und -orte ist es nicht möglich und
auch nicht sinnvoll Evakuierungsbereiche im Vorfeld zu planen. Diese sind neben
den vorgenannten Punkten auch immer abhängig von der Uhrzeit und den
Wetterverhältnissen.
Die Stadtverwaltung
erarbeitet z. Zt. Einsatzpläne, um eine Stabsmäßige Abarbeitung (SAE) für verschiedene Einsatzstichworte
sicherzustellen. Hierzu zählen:
·
Kampfmittelfund
·
Schadstofffreisetzung nach Brand / Havarie
·
Unwetter
·
Hochwasser
·
Bombendrohung
·
Amok
Dies auch ganz bewusst unterhalb der
Schwelle zur Großschadenslage (s. FSHG) und Nr. 3 der Vorbemerkungen.
Zu g + h: Seitens der Verwaltung ist z. Zt. nicht
daran gedacht, Facebook als „schnelles Informationssystem“ zu nutzen. Die Arbeit im Krisenstab basiert
darauf, dass in klar beschriebenen Hierarchien Entscheidungen zu
Problemlösungen getroffen werden.
Dabei ist ein Medium, in dem
überwiegend Rede und Gegenrede gepflegt werden, nicht geeignet. Weiterhin ist
nicht gewährleistet, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung hierüber
informiert wird.
Zu i: Die AAO der Feuerwehr ist im
Hinblick auf die sofortige Mitalarmierung auswärtiger Einsatzkräfte nicht
optimal.
Im vorliegenden Einsatz
hat dies zu einer unnötigen und überflüssigen Alarmierung auswärtiger Kräfte
geführt. Dies wiederum hat die Bevölkerung erst auf ein überschaubares und
durch die örtliche Gefahrenabwehr unproblematisch beherrschbares
Einsatzgeschehen aufmerksam gemacht.
Ebenfalls betrifft das
auch den ausgelösten Alarmierungsfall „MANV“ (Massenanfall von Verletzten) ohne
Anforderung durch den Einsatzleiter der Feuerwehr.
Die AAO wird dahingehend
geändert dass die Nachalarmierung überörtlicher Einsatzkräfte durch den
Einsatzleiter nach der ersten Erkundung vor Ort gezielt und angemessen,
durchgeführt wird.
Das grundsätzliche taktische Vorgehen der
Einsatzkräfte entsprach dem anzuwendenden Standart und bedarf keiner Anpassung.
Zu j: Der Einsatz wurde im Hinblick auf die
getroffenen Maßnahmen durch die Feuerwehr Emmerich am Rhein abgearbeitet. Die
vorgefundenen Lage war nach kurzzeitiger Erkundung als überschaubar und
unkritisch einzustufen. Die Wahrnehmung der Einsatzkräfte der Polizei die zum
Auslösen des „MANV“ führte, hat zu einer überzogenen Reaktion der LST geführt.
Hier wird in der
kommenden Woche ein Gespräch mit der LST und im Anschluss ein Gespräch mit dem
Kreisbrandmeister stattfinden um die Abläufe für die Zukunft zu optimieren.
Bei Einsätzen im
Bahnbereich ist es von entscheidender Bedeutung einen schnellen Zugang zur
Einsatzstelle zu bekommen.
Dies besonders bei sich entwickelnden,
dynamischen Lagen, wie es im Zusammenhang mit Gefahrstoffen vor dem Hintergrund
der Ausbreitung der freigesetzten Stoffe häufig der Fall ist.
Zugänglichkeiten im Abstand von bis zu 1000
m, wie durch die Bahn als ausreichend angenommen, lassen einen schnellen und
gezielten Einsatz der Feuerwehr nicht zu.
Zu k + l: Die Ausstattung und Organisation der
Feuerwehr Emmerich am Rhein
wird über den
Brandschutzbedarfsplan BSBPL, der z. Zt. in der Fortschreibung ist,
beschrieben. Der Bereich der Bahn wird in der Fortschreibung ausdrücklich
mitbetrachtet.
Der BSBPL hatte für
bestimmte Einsatzstichworte eine Anpassung sowohl in der AAO als auch bei der
Ausstattung der Feuerwehr zur Folge.
Die Ersatzbeschaffung eines
Einsatzleitwagens hat den Bereich „Kommunikation, Dokumentation und Recherche“
gerade im Zusammenhang mit Gefahrstoffen erheblich verbessert. Die aktuell,
realisierte Vorhaltung eines Tanklöschfahrzeuges, welches größere
Löschmittelmengen (Wasser, Schaum, Pulver) als bisher im Ersteinsatz an die
Einsatzstelle bringt, ermöglicht einen effektiven Sofortangriff eines Brandes
im erreichbaren bzw. anfahrbaren Gleisbereich.
Ein Ereignis mit einer
großen Freisetzung von Gefahrstoffen verschiedener Art, ggf. ausgedehntem Brand
und evt. Explosion stellt jedoch für jede Feuerwehr ein außergewöhnliches
Ereignis dar, welches nicht immer sofort beherrschbar ist.
Hier greifen dann
Konzepte der überörtlichen Hilfe, diese auch landesweit.
Für die Betuwe haben sich die betroffenen
Feuerwehren auf einen Anforderungskatalog
für die Bereiche der Zugänglichkeit / Erreichbarkeit der Strecke,
Löschwasserversorgung, Transparenz / visuelle Erkundung der Einsatzstelle im
Zusammenhang mit installierten Lärmschutzwänden, Feuerwehrobjektplänen,
Noterdung usw. geeinigt. Dieser ist mit der Bahn in verschiedenen
Veranstaltungen diskutiert worden. Ebenso wurden die Anforderungen im Rahmen
der bisher durchgeführten Planfeststellungsverfahren für die einzelnen
Streckenabschnitten detailliert eingetragen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme ist im
Leitbild nicht vorgesehen.
Johannes Diks
Bürgermeister