Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein stimmt
der Beseitigung des Ahornbaumes sowie der zwei Walnussbäume nach § 6 Abs. 1
Buchtstabe b) der Satzung des Baumbestandes der Stadt Emmerich am Rhein zu.
Sachdarstellung :
Die Bauherren
beabsichtigen, im Rahmen der Umsetzung der von Ihnen aktuell beantragten
Baumaßnahme – Neubau eines Zweifamilienhauses mit zwei PKW-Garagen – die in der
Anlage farblich gekennzeichneten 3 Bäume zu fällen.
Die Walnussbäume
befinden sich auf dem Grundstück der Bauherren, der Ahornbaum direkt auf der
östlichen Grundstücksgrenze.
Es handelt sich
bei dem Ahornbaum um einen zweistämmigen Baum, welche einen v-förmigen Zwiesel
aufweist. Beide Stämme haben jeweils einen Umfang von ca. 95 cm, gemessen 100
cm über dem Erdboden. Die Summe der Stammumfänge beträgt somit 190 cm.
Bedingt durch den
Zwiesel besteht insgesamt bereits Bruchgefahr, zudem befindet sich der
Ahornbaum innerhalb des geplanten Baufeldes für die Garage.
Ein Walnussbaum
steht unmittelbar im östlichen Bereich der geplanten Zufahrt und weist einen
Umfang von ca. 165 cm gemessen 100 cm über dem Erdboden auf. Zwar ist durch
diesen Baum das geplante Baufeld nicht
direkt betroffen, allerdings werden die Nutzung der Zufahrt selbst, an deren
Lage, Breite und Ausgestaltung sowohl aus eigentumsrechtlicher als auch aus
wasserrechtlichen Gründe bestimmte Anforderungen gestellt werden, sowie die
Zufahrt zur östlich gelegenen Garage wesentlich beeinträchtigt.
Der zweite
Walnussbaum, welcher über einen Stammumfang von 140 cm gemessen 100 cm über dem
Erdboden verfügt, befindet sich
innerhalb des Baufeldes der an der westlichen Gebäudeseite geplanten Garage.
Hinzu kommt, dass direkt neben dem Baum unterirdisch eine Gasfernleitung
verläuft, welche durch die Baumwurzeln beschädigt werden könnte.
Das geplante
Bauvorhaben „Zweifamilienwohnhaus mit zwei PKW-Garagen“ liegt nicht im
Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans, im Rahmen eines zuvor
durchgeführten Verfahrens auf Erteilung eines Bauvorbescheides wurde die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grundlage des § 34 Abs.
1 BauGB bereits bejaht. Da gemäß § 6 Abs. 1 b) der Baumschutzsatzung die nach
den bauplanungsrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung in Form des Baus
eines Zweifamilienhauses sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen
verwirklicht werden kann, ist die Fällung der Bäume als Ausnahme vom Fällverbot
nach § 4 der Baumschutzsatzung zu genehmigen.
Gemäß § 7 Abs. 1
und 2 der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist bei
Ausnahmeerteilung nach § 6 Abs. 1 Nr. b) der Satzung entweder eine
Ersatzpflanzung oder sofern diese Pflanzung nicht möglich ist, eine
Ausgleichszahlung an die Stadt Emmerich am Rhein zu leisten.
Die Bauherren
haben der Verwaltung mitgeteilt, den erforderlichen Ausgleich in Form einer
Geldzahlung zu leisten, da auf dem Grundstück selbst eine Ersatzpflanzung nur
unter erschwerten Bedingungen zu erhalten wäre.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zur Fällung der oben stehenden Bäume zu erteilen mit der Auflage, dass hierfür der nach § 7 der Baumschutzsatzung zu ermittelnde Ausgleichsbetrag spätestens bis zum Baubeginn geleistet wird. Weiterhin wird zur Auflage gemacht, dass die Fällung der Bäume tatsächlich erst durchgeführt werden darf, wenn das Bauvorhaben nach Erteilung einer Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben tatsächlich auch umgesetzt wird. Die Genehmigung zum Fällen wird daher auch Bestandteil der betreffenden Baugenehmigung entsprechend § 8 Abs. 2 der Baumschutzsatzung.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
Bürgermeister
Johannes Diks