hier: Eingabe 11/2013 der Anlieger des Zeisigweges Haus Nr. 2 - 16
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Eingabe zu
unterstützen. Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, im
Rahmen der Erarbeitung der Lärmaktionsplanung der Stadt Emmerich am Rhein, den
notwendigen Lärmschutz für die betreffenden Wohnbaugrundstücke beim zuständigen
Straßenbaulastträger, dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, einzufordern.
Sachdarstellung :
Antragsinhalte
Die Eingabe wurde
im Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am 15.10.2013 beraten und
an den Ausschuss für Stadtentwicklung verwiesen. Der Wortlaut der Eingabe ist
der Vorlage als Anlage beigefügt.
Die Anlieger des
Zeisigweges bitten den Rat um die Unterstützung bei ihrem Antrag auf Errichtung
eines aktiven Lärmschutzes an der B220 an das Landestraßenbauamt NRW. Sie sind
auf Grund ihrer Wohnlage an der B220 starken Lärm- und Abgasbelastungen in
ihren Gärten ausgesetzt und erhoffen sich eine Verbesserung der Lärmsituation
durch ihre Forderung nach aktivem Lärmschutz.
Rechtliche
Würdigung
Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt den Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnlichen Vorgängen.
Mit Einführung der
EU-Umgebungslärmrichtlinie gibt es erstmals einen gemeinsamen europäischen
Ansatz zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung. Durch eine Änderung des
Bundesimmissionschutzgesetzes wurde diese Richtlinie in deutsches Recht
umgesetzt und befindet sich jetzt im 6. Teil des BImSchG in den Paragrafen 47 a
bis 47 f. Auf diesen Rechtsgrundlagen werden nach vergleichbaren Verfahren
Lärmschwerpunkte durch eine umfassende, strategische Lärmkartierung ermittelt.
Auf Basis der Lärmkarten werden unter aktiver Mitwirkung der Öffentlichkeit
Lärmaktionspläne aufgestellt. Es werden drei Lärmindizes unterschieden, den Lday
(6:00 - 18:00 Uhr), den Levening (18:00 - 22.00 Uhr) und den Lnight
(22:00- 6:00 Uhr), die in Dezibel (dB(A)) angegeben werden. Aus diesen drei
Werten ist für die Lärmkarten ein Index für
den gesamten Tag, Lden, zu berechnen.
Für die Stadt
Emmerich am Rhein liegen die Werte Lnight und Lden vor (siehe Anlage 1 u. 2).
Die Anwohner des
Zeisigweg beklagen, dass diese Werte für sie nicht hinnehmbar sind. Es
existieren verschiedene Gesetzes- und Regelwerke, in denen sich Vorschriften zu
Lärmobergrenzen finden. Dies ist zum einen die Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm), welche auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassen wurde.
Allerdings findet die TA Lärm ausschließlich Anwendung bei Industrielärm oder
sonstigen von einem Gewerbeausgehenden Lärm nicht jedoch bei Verkehrslärm.
Auch die
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchG) findet in diesem Falle keine Anwendung,
da diese Verordnung nur bei einem Neubau oder einer wesentlichen baulichen
Veränderung der Straße heranzuziehen ist.
In den Fällen, in
denen Lärmschutzmaßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) gefordert
werden, kommt die Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz
der Bevölkerung der Bevölkerung für Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) zur
Anwendung, in den Fällen, in denen eine Lärmsanierung erfolgt, gelangen die
Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des
Bundes in Verbindung mit den Richtlinien
für den Lärmschutz an Straßen.
In sämtlichen
Werken bestimmt sich der jeweils hinzunehmende Lärm nach der Gebietskategorie,
in welchem die Anwohner ansässig sind.
Lage
Der Zeisigweg
liegt nord-westlich der Emmericher Innenstadt und östlich im Stadtteil Borghees
(siehe Karte 1). Er befindet sich innerhalb eines im Flächennutzungsplan (FNP)
als Wohnbaufläche ausgewiesenen Bereiches und grenzt mit den hinteren Gärten
der Wohnhäuser an die B220.
Karte 1:
Geografische Lage Zeisigweg im Stadtgebiet
Quelle: verändert
nach Kommunales Rechenzentrum Niederrhein (KRZN)
[16.10.2013]
Im
Bebauungsplan (Borghees Nr. B 4_1 Elsepaß) ist der Zeisigweg entweder als
reines oder allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die Fläche auf der rechten
Straßenseite des Zeisigweges, wo die Antragssteller wohnen, ist als ein reines
Wohngebiet ausgewiesen.
Die
Lärmschutz-Richtlinien-StV besagt, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in
reinen oder allgemeinen Wohngebieten insbesondere dann in Betracht kommen, wenn
tagsüber Richtwerte von 70 db(A) und nachts Richtwerte von 60 db(A)
überschritten sind.
Die Richtlinie für
den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes in
Verbindung mit den Richtlinien für den
Lärmschutz an Straßen besagt, dass Lärmsanierung dann in Betracht kommt, wenn
tagsüber Richtwerte von 67 db(A) sowie nachts Richtwerte von 57 db(A)
überschritten sind.
Aussagen der
Lärmaktionsplanung
Die Stadt Emmerich
am Rhein hat die 1. Phase der Lärmaktionsplanung abgeschlossen und befindet
sich in der Erarbeitung der 2. Phase, welche im Januar dem ASE vorgestellt werden
soll. Aus der 2. Phase der Lärmaktionsplanung können bereits die aktuellen
Lärmwerte für den Zeisigweg entnommen werden (Anlagen 1 u. 2).
Die Grundstücke
auf der rechten Straßenseite des Zeisigweges weisen Lärmwerte zwischen 60 dB(A)
und 75 dB(A) innerhalb von 24 Stunden (Lden) auf. Vor allem der zur
B220 ausgerichtete Gartenbereich hinter den Wohnhäusern hat hohe Werte. Je
näher die B220 am Grundstück liegt desto höher sind die Messwerte. Die
Wohnhäuser bilden eine Barriere und schirmen den Lärm ab, so dass die linke
Straßenseite des Zeisigweges eine im Vergleich geringere Lärmbelastung von 55
dB(A) bis 65 dB(A) aufweist. Auf der rechten Seite des Zeisigwegs liegen
nachts die Lärmwerte zwischen 55 dB(A)
und 70 dB(A).
Bis auf wenige
Ausnahmen sind somit die nach den anwendbaren Richtlinien zulässigen und somit
hinnehmbaren Lärmwerte zur Nachtzeit überschritten.
Inwieweit auch die
nach den Richtlinien zulässigen Tageswerte regelmäßig überschritten werden,
kann anhand der vorliegenden Daten nicht ermittelt werden. Der Lden
überschreitet zwar die zulässigen
Tageswerte zumindest teilweise, da es sich aber um eine Mittelung von drei
verschiedenen Werten handelt, besteht hier keine absolute Vergleichbarkeit.
Es sind daher
weitere Messungen erforderlich, um mögliche Überschreitungen der Lärmwerte
differenzierter feststellen zu können.
Fazit:
Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich folgendes:
Zuständigkeiten
Die zuständige Behörde ist der Straßenbaulastträger Landesbetrieb
Straßenbau NRW. Die Bewohner haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf straßenverkehrlichen
Lärmschutz nach der StVO, wenn die nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV
zulässigen Lärmwerte überschritten werden und hierdurch eine
Gesundheitsgefährdung konkret zu befürchten ist. Jedoch besteht kein Anspruch
auf einen bestimmten Lärmschutz, sondern lediglich das Recht auf eine geeignete
Schutzmaßnahme.
Ein Anspruch auf eine Lärmsanierung, d.h. Lärmschutzmaßnahmen in
baulicher Hinsicht, besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht, sondern ist eine
freiwillige Leistung, die sich nach haushaltsrechtlichen Regelungen bemisst.
Empfehlungen
Von den
grundsätzlich zur Verfügung stehenden Lärmschutzmaßnahmen haben sich einige
Lösungen in der Vergangenheit als lärmmindernd bewährt:
Geschwindigkeitsreduzierung ist ein grundsätzlich mögliches Mittel, den
straßenverkehrlichen Lärmschutz durchzusetzen.
Der Einsatz von
lärmärmeren offenporigem Asphalt und Lärmschutzbauwerken sind Maßnahmen der
Lärmsanierung, wobei anzumerken ist,
dass höhere Stockwerke von Lärmschutzbauwerken weniger profitieren als tiefer
gelegene.
Am Zeisigweg
liegen die Gärten der Anwohner topografisch tiefer als das Straßenniveau der
B220. Daher würden die Gärten durch eine Lärmschutzbaumaßnahme Lärmminderung erfahren.
Die Anwohner
beantragen den Bau einer Lärmschutzwand. Die Stadt Emmerich am Rhein kommt in
ihrer derzeit sich in Arbeit befindlichen 2. Phase der Lärmaktionsplanung
ebenfalls zu der Empfehlung, hier aktiven Lärmschutz in Form einer
Lärmschutzwand zu errichten.
Die Verwaltung empfiehlt, die Eingabe zu
unterstützen.
Die Stadt Emmerich am Rhein wird den Landesbetrieb
Straßenbau NRW auffordern, neue Messungen durchzuführen, um exakt zu ermitteln,
ob und in welchem Maße die zulässigen Grenzwerte zu Tag- und Nachtzeiten
überschritten sind.
Hieraus können dann Schallschutzmaßnahmen
abgeleitet werden, die Lärmminderung zum Schutz der Anwohner herbeiführen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter