hier: Grundsatzbeschluss und Widmung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich
am Rhein beschließt, die öffentliche Abwasseranlage für das gesamte Stadtgebiet
ab dem 01.01.2014 wie folgt zu erweitern:
1. Bei Grundstücken, die im Freigefällekanal
entwässern, werden die dort verlegten Grundstücksanschlussleitungen von der
Grundstücksgrenze bis zum Hauptkanal der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet.
2. In Gebieten mit einer
Druckrohrleitungsentwässerung werden die Pumpstationen inklusive der
technischen Einrichtung und Steuerung der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet.
Sachdarstellung :
In der Stadt Emmerich am Rhein gehören die Grundstücksanschlussleitungen als
Verbindungsstück im öffentlichen Straßenraum zwischen öffentlicher
Abwasseranlage in Form der Sammler und der Grenze des angeschlossenen
Grundstücks nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. Die KBE führt alle Maßnahmen
an den Grundstücksanschlussleitungen selbst bzw. über beauftragte Unternehmen
durch. Die Anschlussnehmer werden kostenmäßig nach § 10 KAG NRW über den
Kostenersatzanspruch finanziell beteiligt. Zur Wahrung einheitlicher
technischer Standards haben die Grundstückseigentümer selbst keine
Verfügungsbefugnis über die betreffende Anschlussleitung, die ihr Grundstück
mit der öffentlichen Anlage verbindet.
Die Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein erwägen
nun aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, die Anschlussleitungen im öffentlichen
Straßenraum zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu machen, um damit
alle Maßnahmen an diesen Leitungen über die Abwassergebühren zu refinanzieren.
Grundstücksgrenze Öffentliches
Hauptsammler Straße Gehweg
Hausanschlussleitung,
privat
Weder das WHG noch das LWG NRW regeln, was zur öffentlichen
Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde gehört. Vielmehr hat die
abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die Regelungsbefugnis, in der
Abwasserbeseitigungssatzung die Reichweite der öffentlichen Abwasseranlage
festzulegen und zugleich die Schnittstelle zwischen den öffentlichen
Abwasseranlagen und den privaten Abwasserleitungen zu definieren. Deshalb ist
es rechtlich auch nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde das ihr gesetzlich
zugestandene Organisationsermessen dahingehend ausübt, die Reichweite der
öffentlichen Abwasseranlage ab einem Stichtag in der Zukunft satzungsrechtlich
anders als bisher festzulegen. Auch benachbarte Gemeinden wie die Städte Rees
und Bocholt haben bereits zum 01.01.2012 hin eine derartige Umstellung
bezüglich der öffentlichen Abwasseranlage vorgenommen.
Die Vorteile einer Umwidmung liegen auf der Hand:
- Zukünftig wird es
leichter sein, einheitliche technische Standards hinsichtlich der
Grundstücksanschlussleitungen umzusetzen. Die gilt insbesondere auch für
den
Fall, dass Sanierungsmaßnahmen an der betreffenden Leitung notwendig werden. - Die Gemeinde kann
wegen der klaren Eigentumsverhältnisse und Zuständigkeiten zukünftig
zügiger und problemloser auf einen Schadensfall an der
Grundstücksanschlussleitung reagieren.
- Eine
Kostenbeteiligung des betroffenen Grundstückseigentümers in Form des
Aufwandersatzes entfällt zukünftig. Gerade dieses Verfahren hat in der
Vergangenheit regelmäßig zu verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzungen
mit betroffenen Bürgern geführt.
- Mit der in diesem
Jahr erlassenen SüVKan NRW sind die Gemeinden bereits verpflichtet worden,
neben dem Hauptkanal auch die einzelnen Grundstücksanschlussleitungen auf
ihren Zustand hin zu überprüfen. Die Kosten hierfür werden schon jetzt
über den Gebührenhaushalt abgerechnet. Im Falle von notwendigen
Sanierungen kann hier auf ein einheitliches Finanzierungssystem
zurückgegriffen werden. Eine Aufteilung der Kosten ist nicht mehr
erforderlich.
Für die Erweiterung der öffentlichen
Abwasseranlage ist eine Ausdehnung der Widmung der öffentlichen Einrichtung
vorzunehmen. Die Einzelheiten werden in der entsprechenden Entwässerungssatzung
der Gemeinde geregelt. Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 31.08.2010 – AZ. 15 A
89/10) muss jedoch der nach außen erkennbare Wille der Kommune feststellbar
sein, die fragliche Grundstücksanschlussleitung als Teil der öffentlichen
Anlage in Anspruch nehmen zu wollen. Um diesen Übergang zu einem festgelegten
Stichtag klar darzulegen, sollte die Widmung ausdrücklich erfolgen, wie z.B.
mit einem separatem Ratsbeschluss.
Zukünftig wird für den erstmaligen Anschluss
eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage lediglich noch ein
Kanalanschlussbeitrag nach dem KAG erhoben werden. Die konkreten Kosten für den
Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage, der in Form des
Kostenersatzes in der Vergangenheit zusätzlich anfielen, entfallen zukünftig.
Mit der Übernahme von bislang nicht
berücksichtigten Leitungen und technischen Einrichtungen erhöht sich das
Anlagevermögen des öffentlichen Abwasserbetriebs. Die dafür nach dem KAG zu
berechnenden Abschreibungen belasten zwangsläufig die
Abwassergebührenkalkulation, da die bisherige Kostenträgerschaft hierfür
entfällt.
Der Buchwert von über 8.000 Grundstücksanschlussleitungen und Pumpstationen
unter Berücksichtigung deren Zustandes und zeitlichen Restwertes ließ sich
lediglich über eine Pauschalbetrachtung ermitteln. Die TWE GmbH hat aufgrund
ihres Datenbestandes und Altersstruktur der Kanäle einen Betrag von 5,1 MIO €
ermittelt. Diese Summe ist ebenfalls ab dem 01.01.2014 dem von der KBE
verwalteten Abwasservermögen zuzurechnen.
Die o.g. Regelung für die Grundstücke, die im
Freigefällekanal entwässern, ist auch für die Grundstücke in einem
Druckrohrleitungssystem entsprechend zu übertragen. Gemäß § 8 Abs. 2 der
derzeit gültigen Beitragssatzung waren in diesen Gebieten bisher die Pumpe und
die elektrische Schalteinrichtung von der öffentlichen Abwasseranlage
ausgenommen, so dass hierfür ein entsprechender Aufwandersatz des betreffenden
Grundstückseigentümers eingefordert wurde. Diese Bestandteile sollen analog der
o. g. Regelung zukünftig der öffentlichen Abwasseranlage zugeordnet sein. In
diesen Gebieten wird daher auch zukünftig für die Pumpstationen kein
zusätzlicher Aufwandersatz berechnet werden.
Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes schlägt
die Betriebsleitung daher vor, ab dem 01.01.2014 eine Erweiterung der
öffentlichen Abwasseranlage wie folgt vorzunehmen:
- Bei Grundstücken,
die im Freigefällekanal entwässern, werden die dort verlegten
Grundstücksanschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis zum Hauptkanal
der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet.
- In Gebieten mit
einer Druckrohrleitungsentwässerung werden die Pumpstationen inklusive der
technischen Einrichtung und Steuerung der öffentlichen Abwasseranlage
gewidmet.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Gruyters
Betriebsleiter