Betreff
Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage,
hier: Grundsatzbeschluss und Widmung
Vorlage
70 - 15 1105/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, die öffentliche Abwasseranlage für das gesamte Stadtgebiet ab dem 01.01.2014 wie folgt zu erweitern:

1. Bei Grundstücken, die im Freigefällekanal entwässern, werden die dort verlegten Grundstücksanschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis zum Hauptkanal der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet.

2. In Gebieten mit einer Druckrohrleitungsentwässerung werden die Pumpstationen inklusive der technischen Einrichtung und Steuerung der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet.

 

Sachdarstellung :

 

In der Stadt Emmerich am Rhein gehören die Grundstücksanschlussleitungen als Verbindungsstück im öffentlichen Straßenraum zwischen öffentlicher Abwasseranlage in Form der Sammler und der Grenze des angeschlossenen Grundstücks nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. Die KBE führt alle Maßnahmen an den Grundstücksanschlussleitungen selbst bzw. über beauftragte Unternehmen durch. Die Anschlussnehmer werden kostenmäßig nach § 10 KAG NRW über den Kostenersatzanspruch finanziell beteiligt. Zur Wahrung einheitlicher technischer Standards haben die Grundstückseigentümer selbst keine Verfügungsbefugnis über die betreffende Anschlussleitung, die ihr Grundstück mit der öffentlichen Anlage verbindet.

Die Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein erwägen nun aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, die Anschlussleitungen im öffentlichen Straßenraum zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage zu machen, um damit alle Maßnahmen an diesen Leitungen über die Abwassergebühren zu refinanzieren.

Grundstücksgrenze

 

Öffentliches Hauptsammler

 

Straße

 

Gehweg

 

Hausanschlussleitung, privat

 
 

 

 


Weder das WHG noch das LWG NRW regeln, was zur öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde gehört. Vielmehr hat die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die Regelungsbefugnis, in der Abwasserbeseitigungssatzung die Reichweite der öffentlichen Abwasseranlage festzulegen und zugleich die Schnittstelle zwischen den öffentlichen Abwasseranlagen und den privaten Abwasserleitungen zu definieren. Deshalb ist es rechtlich auch nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde das ihr gesetzlich zugestandene Organisationsermessen dahingehend ausübt, die Reichweite der öffentlichen Abwasseranlage ab einem Stichtag in der Zukunft satzungsrechtlich anders als bisher festzulegen. Auch benachbarte Gemeinden wie die Städte Rees und Bocholt haben bereits zum 01.01.2012 hin eine derartige Umstellung bezüglich der öffentlichen Abwasseranlage vorgenommen.

Die Vorteile einer Umwidmung liegen auf der Hand:

  1. Zukünftig wird es leichter sein, einheitliche technische Standards hinsichtlich der Grundstücksanschlussleitungen umzusetzen. Die gilt insbesondere auch für den


    Fall, dass Sanierungsmaßnahmen an der betreffenden Leitung notwendig werden.
  2. Die Gemeinde kann wegen der klaren Eigentumsverhältnisse und Zuständigkeiten zukünftig zügiger und problemloser auf einen Schadensfall an der Grundstücksanschlussleitung reagieren.
  3. Eine Kostenbeteiligung des betroffenen Grundstückseigentümers in Form des Aufwandersatzes entfällt zukünftig. Gerade dieses Verfahren hat in der Vergangenheit regelmäßig zu verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzungen mit betroffenen Bürgern geführt.
  4. Mit der in diesem Jahr erlassenen SüVKan NRW sind die Gemeinden bereits verpflichtet worden, neben dem Hauptkanal auch die einzelnen Grundstücksanschlussleitungen auf ihren Zustand hin zu überprüfen. Die Kosten hierfür werden schon jetzt über den Gebührenhaushalt abgerechnet. Im Falle von notwendigen Sanierungen kann hier auf ein einheitliches Finanzierungssystem zurückgegriffen werden. Eine Aufteilung der Kosten ist nicht mehr erforderlich.

Für die Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage ist eine Ausdehnung der Widmung der öffentlichen Einrichtung vorzunehmen. Die Einzelheiten werden in der entsprechenden Entwässerungssatzung der Gemeinde geregelt. Nach dem OVG NRW (Beschluss vom 31.08.2010 – AZ. 15 A 89/10) muss jedoch der nach außen erkennbare Wille der Kommune feststellbar sein, die fragliche Grundstücksanschlussleitung als Teil der öffentlichen Anlage in Anspruch nehmen zu wollen. Um diesen Übergang zu einem festgelegten Stichtag klar darzulegen, sollte die Widmung ausdrücklich erfolgen, wie z.B. mit einem separatem Ratsbeschluss.

Zukünftig wird für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage lediglich noch ein Kanalanschlussbeitrag nach dem KAG erhoben werden. Die konkreten Kosten für den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage, der in Form des Kostenersatzes in der Vergangenheit zusätzlich anfielen, entfallen zukünftig.

Mit der Übernahme von bislang nicht berücksichtigten Leitungen und technischen Einrichtungen erhöht sich das Anlagevermögen des öffentlichen Abwasserbetriebs. Die dafür nach dem KAG zu berechnenden Abschreibungen belasten zwangsläufig die Abwassergebührenkalkulation, da die bisherige Kostenträgerschaft hierfür entfällt.
Der Buchwert von über 8.000 Grundstücksanschlussleitungen und Pumpstationen unter Berücksichtigung deren Zustandes und zeitlichen Restwertes ließ sich lediglich über eine Pauschalbetrachtung ermitteln. Die TWE GmbH hat aufgrund ihres Datenbestandes und Altersstruktur der Kanäle einen Betrag von 5,1 MIO € ermittelt. Diese Summe ist ebenfalls ab dem 01.01.2014 dem von der KBE verwalteten Abwasservermögen zuzurechnen.

Die o.g. Regelung für die Grundstücke, die im Freigefällekanal entwässern, ist auch für die Grundstücke in einem Druckrohrleitungssystem entsprechend zu übertragen. Gemäß § 8 Abs. 2 der derzeit gültigen Beitragssatzung waren in diesen Gebieten bisher die Pumpe und die elektrische Schalteinrichtung von der öffentlichen Abwasseranlage ausgenommen, so dass hierfür ein entsprechender Aufwandersatz des betreffenden Grundstückseigentümers eingefordert wurde. Diese Bestandteile sollen analog der o. g. Regelung zukünftig der öffentlichen Abwasseranlage zugeordnet sein. In diesen Gebieten wird daher auch zukünftig für die Pumpstationen kein zusätzlicher Aufwandersatz berechnet werden.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes schlägt die Betriebsleitung daher vor, ab dem 01.01.2014 eine Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage wie folgt vorzunehmen:

  1. Bei Grundstücken, die im Freigefällekanal entwässern, werden die dort verlegten Grundstücksanschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis zum Hauptkanal der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet.
  2. In Gebieten mit einer Druckrohrleitungsentwässerung werden die Pumpstationen inklusive der technischen Einrichtung und Steuerung der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

Gruyters

Betriebsleiter