hier: 8. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt,
1. die Begründung
zum Erlass der Änderung der Entwässerungssatzung zur
Kenntnis zu nehmen
und
2. die mit Anlage
1 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zur Entwässerungs-
satzung der Stadt Emmerich am Rhein vom
12.12.1996 in der zurzeit gültigen
Fassung.
Sachdarstellung :
Wenn die
Grundstücksanschlussleitungen im Freigefälle und die Pumpstationen inklusive
der technischen Einrichtungen in den Gebieten mit Druckentwässerung, gemäß der
Vorlage unter Tagesordnungspunkt 5 der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet
werden sollen, ist eine Anpassung der Entwässerungssatzung notwendig.
Die Definitionen zur öffentlichen Abwasseranlage und die Abgrenzungen zu
privaten Hausanschlussleitungen müssen an die neue Situation angepasst werden.
In der Entwässerungssatzung sind daher die nachfolgenden Paragraphen
abzuändern.
Gegenüberstellung der bisherigen Fassung zur Neufassung
Änderungen sind grau
unterlegt.
Bisherige Fassung geänderte
Fassung
§ 1 §
1
Gegenstand der Satzung Gegenstand der Satzung
(3) Zur öffentlichen
Abwasseranlage (3) Zur öffentlichen Abwasseranlage
gehören ferner bei
Freigefällekanälen die gehören
ferner bei Freigefällekanälen die
Anschlussstutzen Anschlussstutzen,
die Grundstücksan-
schlussleitungen
und bei einem
Druckentwässerungsnetz und
bei einem Druckentwässerungsnetz
der Pumpenschacht ohne
technische der Pumpenschacht inklusive technische
Ausstattung zum
Anschluss der Hausan- Ausstattung
zum Anschluss der Hausan-
schlussleitung. schlussleitung.
§ 2 §
2
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
5. Anschlussleitungen: 5. Anschlussleitungen:
a) Grundstücksanschlussleitungen sind a)
Grundstücksanschlussleitungen sind
die Leitungen vom
öffentlichen Sammler die
Leitungen vom öffentlichen Sammler
bis zur Grenze des jeweils anzuschlies- bis zur Grenze des jeweils
anzuschlies-
senden Grundstücks. senden Grundstücks
b) Hausanschlussleitungen sind die b)
Hausanschlussleitungen sind die
Leitungen von der
Grundstücksgrenze bis Leitungen
von der Grundstücksgrenze bis
zu und einschließlich
der ersten zu
und einschließlich der ersten Inspektionsöffnung auf dem jeweils Inspektionsöffnung auf dem jeweils
anzuschließendem
Grundstück. anzuschließendem
Grundstück.
c) In Druckentwässerungsnetzen ist an c) In
Druckentwässerungsnetzen endet
Stelle der
Grundstücksgrenze die die Hausanschlussleitung nicht
an der
Kleinpumpstation. Grundstücksgrenze, sondern an
der
Kleinpumpstation.
Bisherige Fassung geänderte
Fassung
6. Haustechnische
Abwasseranlagen: 6. Haustechnische
Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind Haustechnische
Abwasseranlagen sind
die Einrichtungen, die
der Sammlung, die Einrichtungen, die der Sammlung,
Vorbehandlung,
Prüfung, Rückhaltung Vorbehandlung,
Prüfung, Rückhaltung
und Ableitung des
Abwassers auf dem und
Ableitung des Abwassers auf dem
Grundstück dienen. Grundstück
dienen.
Sie gehören - mit Ausnahme der Haus- Sie gehören nicht zur öffentlichen Ab-
anschlussleitungen in
Gebieten, in denen asseranlage.
die Abwasserbeseitigung
durch ein Druck-
entwässerungsnetz
erfolgt - nicht zu
öffentlichen
Abwasseranlagen.
§ 10 §
10
Ausführung
und Unterhaltung von Ausführung
und Unterhaltung von
Anschlussleitungen Anschlussleitungen
(10) Für die Herstellung und Erweite- (10)
Für die Herstellung und Erweite-
rung der öffentlichen Abwasseranlage rung
der öffentlichen Abwasseranlage
werden Kanalanschlussbeiträge, für werden Kanalanschlussbeiträge und
die Anschlussnahme des Grundstückes
Aufwandersatz und für die Inanspruchnahme für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage der
öffentlichen Abwasseranlage
Entwässerungsgebühren nach den Entwässerungsgebühren
nach den hierzu erlassenen Beitrags- und hierzu erlassenen Beitrags- und
Gebührensatzungen erhoben. Gebührensatzungen erhoben.
§ 11 §
11
Besondere
Bestimmungen für Besondere
Bestimmungen für
Druckentwässerungssysteme Druckentwässerungssysteme
(4) Der Pumpenschacht sowie die dazu (4)
Der Pumpenschacht inklusive
der technischen Ausstattung
sowie die dazu gehörige Druckleitung sowie
die dazu gehörige Druckleitung zum Haupt- oder Nebensammler zum Haupt- oder Nebensammler
wird nach Fertigstellung ohne wird
nach Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteil besonderen Widmungsakt Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage. der öffentlichen Abwasseranlage.
Die Betriebsleitung schlägt daher vor, dem Rat zu
empfehlen die als Anlage 1 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zur
Entwässerungssatzung zu beschließen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.
Johannes Diks
Bürgermeister