Betreff
Änderung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996,
hier: 1. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 15 1108/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,

1. die Begründung zum Erlass der Änderung der Beitragssatzung zur

    Entwässerungssatzung zur Kenntnis zu nehmen

     und

2. die mit Anlage 1 gekennzeichnete 1. Nachtragssatzung zur Beitragssatzung zur

    Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 12.12.1996 in der

    zurzeit gültigen Fassung .

 

Sachdarstellung :

 

Wenn die Grundstücksanschlussleitungen im Freigefälle und die Pumpstationen inklusive der technischen Einrichtungen in den Gebieten mit Druckentwässerung, gemäß der Vorlage unter Tagesordnungspunkt 5 der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet werden sollen, ist eine Anpassung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung notwendig.

Ziel ist unter Anderem, dass zukünftig die Grundstückseigentümer nicht mehr zum Kostenersatz für Zustandsprüfungen und gegebenenfalls notwendige Sanierungen der Grundstücksanschlussleitungen heran gezogen werden.

 

In § 1 Absatz 2 der Beitragssatzung wird der Aufwandersatz vom Beitrag abgegrenzt. Da der Aufwandersatz wegfällt, ist die nicht mehr notwendig und der Absatz 2 kann entfallen.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Aufwandersatz wird in der Beitragssatzung in den Paragraphen  8 bis 12 geregelt. Zukünftig können daher diese Vorschriften ersatzlos gestrichen werden.

 

 

Gegenüberstellung der bisherigen Fassung zur Neufassung.

 

 

Bisherige Fassung                                                            geänderte Fassung


§ 1                                                                               § 1
Anschlussbeitrag                                                     Anschlussbeitrag


(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen                (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen

 Aufwandes für die Herstellung,                           Aufwandes für die Herstellung,

Anschaffung und Erweiterung der                                  nschaffung und Erweiterung der

öffentlichen Abwasseranlage erhebt                   öffentlichen Abwasseranlage erhebt

die Stadt einen Kanalanschlussbeitrag              die Stadt einen Kanalanschlussbeitrag

im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG                    im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG

soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4                 soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4

KAG von der Stadt zu tragen ist als                      KAG von der Stadt zu tragen ist als

Gegenleistung für die durch die                           Gegenleistung für die durch die

Möglichkeit der Inanspruchnahme                      Möglichkeit der Inanspruchnahme

gebotener wirtschaftlicher Vorteil.                        gebotener wirtschaftlicher Vorteil.

Vertreten wird sie dabei durch die                                    ertreten wird sie dabei durch die

 "Kommunalbetriebe Emmerich am                      "Kommunalbetriebe Emmerich am

Rhein (KBE)".                                                           Rhein (KBE)".

(2) Zum Anschlussbeitrag gehören                     ntfällt

nicht die Kosten für die Herstellung

von Haus- und Grundstücksan-

schlüssen gem. § 10 KAG.

Bisherige Fassung                                                            geänderte Fassung

 

(3) Der Kanalanschlussbeitrag ruht                     (2) Der Kanalanschlussbeitrag ruht

als öffentliche Last auf dem Grund-                     als öffentliche Last auf dem Grund-

stück.                                                                          stück.

 

§ 8                                                                              
Aufwandersatz                                                         entfällt


(1) Bei verlegten Freispiegelkanälen                  

 ist der Aufwand für die erstmalige

Herstellung und Beseitigung von

Grundstücksanschlussleitung

gemäß § 10 der Entwässerungs-

satzung der Stadt zu ersetzen.

Dies gilt auch für die Erneuerung,

Reparaturen, Unterhaltungs-

maßnahmen und Veränderung

der Grundstücksanschlussleitung.

(2) In Gebieten mit Druckentwässerung             

gilt Abs. 1 für die Installation der Pumpe

und der elektrischen Schalteinrichtung.


§ 9

Ermittlung des Aufwandes                                                entfällt


(1) Der Aufwand für die Herstellung,

Erneuerung, Reparaturen,

Veränderung und Beseitigung einer

Grundstücksanschlussleitung ist in

der tatsächlich geleisteten Höhe zu

ersetzen. Erhält ein Grundstück auf

Antrag mehrere Grundstücksan-

schlüsse, so wird der Ersatzanspruch

für jede weitere Anschlussleitung in

 tatsächlicher Höhe berechnet.

(2) Wird in Gebieten mit Freigefälle-

system eine Grundstücksanschluss-

leitung zum Anschluss von mehreren

Grundstücken gelegt, so ist jedes

Grundstück anteilmäßig zum Aufwand

heranzuziehen.

(3) Für Gebiete mit Druckentwässerung

wird der Aufwand nach Abs. 1 mit

Bisherige Fassung                                                            geänderte Fassung

2.050,00 € (Höchstbetrag) festgesetzt.                 entfällt
Der Höchstbetrag ermäßigt sich bei

Mehrfachentsorgung auf
a) 1.025 € je Grundstück bei

Entwässerung von zwei Grundstücken
b) 685 € je Grundstück bei

Entwässerung von drei Grundstücken
c) 512 € je Grundstück bei

Entwässerung von vier und mehr

Grundstücken.

(4) Ist die Möglichkeit der Mehrfach-

entsorgung gegeben und wird diese

von einem Anschlussnehmer nicht

genutzt, so hat dieser den Aufwand

nach Abs. 1 Satz 1 zu ersetzen;

Abs. 3 findet hierbei keine Anwendung.

Die Anschlussnehmer, für die hierdurch

ein zusätzlicher Anschluss hergestellt

werden muss, haben entsprechenden

Kosten­ersatz nach Abs. 3 Buchst.

a) - c) zu leisten. Dabei werden sie

genauso behandelt, als wäre das

Grundstück nach Satz 1 an der

Mehrfachentsorgung angeschlossen.

(5) Sprechen örtliche Verhältnisse und

technische Gegebenheiten gegen eine

Mehrfachentsorgung eines Grundstückes,

so ermäßigt sich der Aufwandsersatz auf

1.025,00 €.

 

 

§ 10
Entstehung des Aufwandersatzanspruches      entfällt


Der Ersatzanspruch entsteht für die

Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung

der Anschlussleitung. Im Übrigen mit der

Beendigung der Maßnahme.

 

 

§ 11
Ersatzpflichtige                                                        entfällt


(1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt

der Bekanntgabe des Kostenersatz-

bescheides Eigentümer des Grundstücks

ist. Ist das Grundstück mit einem

Bisherige Fassung                                                            geänderte Fassung

Erbbaurecht belastet, so tritt an die                      entfällt

Stelle des Eigentümers der

Erbbauberechtigte.
(2) Mehrere Grundstückseigentümer

bzw. Erbbauberechtigte haften als

Gesamtschuldner.
(3) Erhalten mehrere Grundstücke

eine gemeinsame Anschlussleitung,

so haften die Grundstückseigentümer

bzw. die Erbbauberechtigten als

Gesamtschuldner.

 

 

§ 12

Fälligkeit                                                                    entfällt


Der Aufwandersatz ist einen Monat

nach Bekanntgabe des

Heranziehungsbescheides fällig.

 

 

Die Betriebsleitung schlägt daher vor, dem Rat zu empfehlen die als Anlage 1 gekennzeichnete 1. Nachtragssatzung zur Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung zu beschließen.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister