hier: 1. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt,
1. die Begründung
zum Erlass der Änderung der Beitragssatzung zur
Entwässerungssatzung zur Kenntnis zu nehmen
und
2. die mit Anlage
1 gekennzeichnete 1. Nachtragssatzung zur Beitragssatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am
Rhein vom 12.12.1996 in der
zurzeit gültigen Fassung .
Sachdarstellung :
Wenn
die Grundstücksanschlussleitungen im Freigefälle und die Pumpstationen
inklusive der technischen Einrichtungen in den Gebieten mit Druckentwässerung,
gemäß der Vorlage unter Tagesordnungspunkt 5 der öffentlichen Abwasseranlage
gewidmet werden sollen, ist eine Anpassung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung
notwendig.
Ziel
ist unter Anderem, dass zukünftig die Grundstückseigentümer nicht mehr zum
Kostenersatz für Zustandsprüfungen und gegebenenfalls notwendige Sanierungen
der Grundstücksanschlussleitungen heran gezogen werden.
In
§ 1 Absatz 2 der Beitragssatzung wird der Aufwandersatz vom Beitrag abgegrenzt.
Da der Aufwandersatz wegfällt, ist die nicht mehr notwendig und der Absatz 2
kann entfallen.
Die
Verpflichtung zur Zahlung von Aufwandersatz wird in der Beitragssatzung in den
Paragraphen 8 bis 12 geregelt. Zukünftig
können daher diese Vorschriften ersatzlos gestrichen werden.
Gegenüberstellung
der bisherigen Fassung zur Neufassung.
Bisherige Fassung geänderte
Fassung
§ 1 §
1
Anschlussbeitrag Anschlussbeitrag
(1) Zum Ersatz
des durchschnittlichen (1)
Zum Ersatz des durchschnittlichen
Aufwandes für die Herstellung, Aufwandes für die
Herstellung,
Anschaffung
und Erweiterung der nschaffung und Erweiterung der
öffentlichen
Abwasseranlage erhebt öffentlichen
Abwasseranlage erhebt
die
Stadt einen Kanalanschlussbeitrag die
Stadt einen Kanalanschlussbeitrag
im
Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG im
Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG
soweit
er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 soweit
er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4
KAG
von der Stadt zu tragen ist als KAG
von der Stadt zu tragen ist als
Gegenleistung
für die durch die Gegenleistung
für die durch die
Möglichkeit
der Inanspruchnahme Möglichkeit
der Inanspruchnahme
gebotener
wirtschaftlicher Vorteil. gebotener
wirtschaftlicher Vorteil.
Vertreten
wird sie dabei durch die ertreten wird sie dabei durch die
"Kommunalbetriebe Emmerich am "Kommunalbetriebe
Emmerich am
Rhein
(KBE)". Rhein
(KBE)".
(2) Zum
Anschlussbeitrag gehören ntfällt
nicht
die Kosten für die Herstellung
von
Haus- und Grundstücksan-
schlüssen
gem. § 10 KAG.
Bisherige Fassung geänderte
Fassung
(3)
Der Kanalanschlussbeitrag ruht (2)
Der Kanalanschlussbeitrag ruht
als öffentliche Last auf dem Grund- als öffentliche Last auf
dem Grund-
stück. stück.
§ 8
Aufwandersatz entfällt
(1) Bei
verlegten Freispiegelkanälen
ist der Aufwand für die erstmalige
Herstellung
und Beseitigung von
Grundstücksanschlussleitung
gemäß
§ 10 der Entwässerungs-
satzung
der Stadt zu ersetzen.
Dies
gilt auch für die Erneuerung,
Reparaturen,
Unterhaltungs-
maßnahmen
und Veränderung
der
Grundstücksanschlussleitung.
(2) In
Gebieten mit Druckentwässerung
gilt
Abs. 1 für die Installation der Pumpe
und
der elektrischen Schalteinrichtung.
§ 9
Ermittlung des Aufwandes entfällt
(1) Der
Aufwand für die Herstellung,
Erneuerung,
Reparaturen,
Veränderung
und Beseitigung einer
Grundstücksanschlussleitung
ist in
der
tatsächlich geleisteten Höhe zu
ersetzen.
Erhält ein Grundstück auf
Antrag
mehrere Grundstücksan-
schlüsse,
so wird der Ersatzanspruch
für
jede weitere Anschlussleitung in
tatsächlicher Höhe berechnet.
(2) Wird in
Gebieten mit Freigefälle-
system
eine Grundstücksanschluss-
leitung
zum Anschluss von mehreren
Grundstücken
gelegt, so ist jedes
Grundstück
anteilmäßig zum Aufwand
heranzuziehen.
(3) Für
Gebiete mit Druckentwässerung
wird
der Aufwand nach Abs. 1 mit
Bisherige Fassung geänderte
Fassung
2.050,00
€ (Höchstbetrag) festgesetzt. entfällt
Der
Höchstbetrag ermäßigt sich bei
Mehrfachentsorgung
auf
a) 1.025 € je
Grundstück bei
Entwässerung
von zwei Grundstücken
b) 685 € je
Grundstück bei
Entwässerung
von drei Grundstücken
c) 512 € je
Grundstück bei
Entwässerung
von vier und mehr
Grundstücken.
(4) Ist die
Möglichkeit der Mehrfach-
entsorgung
gegeben und wird diese
von
einem Anschlussnehmer nicht
genutzt,
so hat dieser den Aufwand
nach
Abs. 1 Satz 1 zu ersetzen;
Abs.
3 findet hierbei keine Anwendung.
Die
Anschlussnehmer, für die hierdurch
ein
zusätzlicher Anschluss hergestellt
werden
muss, haben entsprechenden
Kostenersatz
nach Abs. 3 Buchst.
a)
- c) zu leisten. Dabei werden sie
genauso
behandelt, als wäre das
Grundstück
nach Satz 1 an der
Mehrfachentsorgung
angeschlossen.
(5)
Sprechen örtliche Verhältnisse und
technische
Gegebenheiten gegen eine
Mehrfachentsorgung
eines Grundstückes,
so
ermäßigt sich der Aufwandsersatz auf
1.025,00 €.
§ 10
Entstehung des Aufwandersatzanspruches entfällt
Der
Ersatzanspruch entsteht für die
Herstellung
mit der endgültigen Fertigstellung
der
Anschlussleitung. Im Übrigen mit der
Beendigung
der Maßnahme.
§ 11
Ersatzpflichtige entfällt
(1)
Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt
der
Bekanntgabe des Kostenersatz-
bescheides
Eigentümer des Grundstücks
ist.
Ist das Grundstück mit einem
Bisherige Fassung geänderte
Fassung
Erbbaurecht
belastet, so tritt an die entfällt
Stelle
des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(2) Mehrere
Grundstückseigentümer
bzw.
Erbbauberechtigte haften als
Gesamtschuldner.
(3) Erhalten
mehrere Grundstücke
eine
gemeinsame Anschlussleitung,
so
haften die Grundstückseigentümer
bzw.
die Erbbauberechtigten als
Gesamtschuldner.
§ 12
Fälligkeit entfällt
Der
Aufwandersatz ist einen Monat
nach
Bekanntgabe des
Heranziehungsbescheides
fällig.
Die Betriebsleitung schlägt
daher vor, dem Rat zu empfehlen die als Anlage 1 gekennzeichnete 1.
Nachtragssatzung zur Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung zu beschließen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1
Johannes Diks
Bürgermeister