Betreff
Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 23.11.1976,
hier: Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
Vorlage
70 - 15 1111/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein

 

1. nimmt die Begründung zu den Änderungen der Friedhofsgebührensatzung zur Kenntnis  und

2. beschließt die als Anlage 1 gekennzeichnete Neufassung der Friedhofsgebührensatzung.

Sachdarstellung :

 

1.  Gebührenkalkulation 2014 zur Friedhofsgebührensatzung

A) Einleitung

B) Gebühren für die Grabbereitung und die Grabpflege

C) Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes

D) Benutzungsgebühr der Aufbahrungsräume und Friedhofskapellen

E) Sonstige Gebühren

2. Redaktionelle Änderungen der Friedhofsgebührensatzung

3. Gegenüberstellung der Gebührensatzungen „alt“ zu „neu“                       

1. Gebührenkalkulation 2014 zur Friedhofsgebührensatzung

A) Einleitung

Das Jahr 2009 war das erste Jahr, in dem die neuen Bestattungsformen in vollem Umfang zum Tragen kamen. Der Abschluss des Jahres 2009  zeigte sich ausgeglichen und machte keine Anpassungen erforderlich. In den darauffolgenden Jahren stieg das Defizit jedoch im Bereich Friedhof immer weiter an. Im Jahr 2011 zeichnete sich erneut ein Defizit ab. Die zur Gebührenanpassung ab 2012 vorgelegte Kalkulation fand jedoch nicht die Zustimmung des Ausschusses und es wurde eine stark reduzierte Erhöhung beschlossen. Ab 2013 wurde der Zuschuss der Stadt Emmerich am Rhein von 30 T€ auf 60 T€ angehoben. Gleichzeitig fanden auf der Kostenseite im Personalbereich Einsparungen statt, die dafür sorgten, dass die Unterdeckung geringer ausfiel als vorher – aber immer noch vorhanden ist. In der Gebührenausgleichsrücklage wird zum Jahresende 2013 ein Bestand von  -237 T€ erwartet. Damit droht eine Quersubventionierung aus anderen Bereichen.

Zur nachhaltigen Sanierung dieses Gebührenhaushaltes ergibt sich daher ein Handlungsbedarf zu einer Anpassung der Friedhofsgebühren.

 

Die Gründe für den Rückgang der Einnahmen sind u.a. auch eine Folge des demographischen Wandels. Die Angehörigen der Verstorbenen wählen vermehrt preisgünstige Bestattungsformen. Auf großflächige Wahlgräber wird nicht nur angesichts der Kosten, sondern auch wegen des später anfallenden Pflegaufwandes verzichtet. Auch die Nutzung der Friedhofskapelle ist rückläufig.

Um das Ungleichgewicht zwischen Urnen und Sarggräbern zu Gunsten der Sargbestattungen anzupassen wurde bei der Kalkulation nach dem „Kölner Modell“ die Gewichtung zwischen Fallzahlen und Flächen von 50 zu 50 auf 70 zu 30 geändert.

B. Gebühren für die Grabbereitung und die Grabpflege

Grabbereitung

Die Personalkosten, die durch den Zeitaufwand für das Öffnen und Schließen der Grabstätte und den Vorläufer bei der Bestattung entstehen, können direkt zugeordnet werden. Auch die Erstellung der Streifenfundamente für die Grabsteine, sowie die Bepflanzung der neuen Grabanlagen werden direkt der Grabbereitung zugerechnet. Die darüber hinaus noch zu berücksichtigenden sonstigen Aufwendungen und die Verwaltungsumlage werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitsstunden zugeordnet. Die kalkulatorische Abschreibung sowie die Verzinsung werden nach Anzahl der Grabstätten umgelegt. Um die Gebührenfestlegung übersichtlicher zu gestalten, wurde auch bei Abweichungen für Sargbestattungen und für Urnenbestattungen jeweils der gleiche Betrag festgelegt. Für die Grabbereitung wurden folgende Gebühren berechnet:

 

                                                            Bisher                          ab 2014

Kindergrab                                          100,00 €                      150,00 €

Familiengrab                                       400,00 €                      790,00 €

Urnenwahlgrab                                               350,00 €                      540,00 €

Pflegearmes Wahlgrab                       500,00 €                      790,00 €

Gemeinschaftsgrabanlage

- Sargbestattung                                 500,00 €                      790,00 €

- Urnenbestattung                               350,00 €                      540,00 €

Aschestreufeld                                                250,00 €                      200,00 €

 

Grabpflege

Die Personalkosten, die durch die Pflegearbeiten wie z.B. Rasenmähen, Kantenschneiden, Heckenschnitte, Jäten, Wässern usw. entstehen wurden anhand der Flächen der Grabanlagen berechnet. Darüberhinaus wurde auch die Pflege des Aschestreufeldes in die Kalkulation mit aufgenommen. Die Pflegekosten werden für einen Zeitraum von 25 Jahren entrichtet. Es wurden folgende Gebühren berechnet:

 

                                                            Bisher                          ab 2014   

Pflegearmes Wahlgrab                       1.300,00 €                   1.520,00 €

Gemeinschaftsgrabanlage

- Sargbestattung                                 1.300,00 €                   1.800,00 €

- Urnenbestattung                               1.300,00 €                   1.360,00 €

Aschestreufeld                                                       0,00 €                      600,00 €      

 

C. Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes

Derzeit ist nicht abzusehen, wie sich Anzahl der Bestattungen auf die unterschiedlichen  Bestattungsarten zukünftig verteilen wird. Ausgehend von den Bestattungszahlen im Jahr 2012 und den Zahlen im laufenden Jahr muss von einem mittelfristigen Rückgang der Bestattungen ausgegangen werden. Auf Grund der Gebührenhöhe wird angenommen, dass sich die Bestattungszahlen in den Bereichen der Urnenbeisetzungen zu Lasten der Familiengräber erhöhen werden.

Für die Gebühren der Wahlgräber wurde die Gebühr so gerundet, dass sie durch 25 Jahre teilbar ist. Damit wird bei Nutzungsverlängerungen der Gebührenbescheid für den Bürger übersichtlicher und nachvollziehbarer.

Durch den Einfluss des städtischen Zuschusses auf die Nutzungsrechte sinken die Gebührensätze im Bereich der Sargbestattungen. Somit ergeben sich folgende Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes:

           

                                                            Nutzungszeit               bisher                               ab 2014

Kindergrab                                          20 Jahre                         400,00 €                      400,00 €

Familiengrab                                       25 Jahre                      1.375,00 €                   1.130,00 €

Urnenwahlgrab                                               25 Jahre                         950,00 €                      850,00 €

Pflegearmes Wahlgrab                       25 Jahre                      1.150,00 €                      990,00 €

Gemeinschaftsgrabanlage

- Sargbestattung                                 25 Jahre                      1.125,00 €                      990,00 €

- Urnenbestattung                               25 Jahre                         700,00 €                      750,00 €

Aschestreufeld                                                25 Jahre                         640,00 €                      750,00 €

 

Eine Zusammenstellung aller anfallenden Gebühren im Vergleich zur bisherigen Regelung befindet sich in der Anlage 2.

D. Benutzungsgebühr der Friedhofskapellen und des Aufbahrungsräume              

Die Kosten für den Betrieb, die Reinigung, die Pflege und die Instandhaltung der Kapellen und der Aufbahrungszellen werden kalkulatorisch über die Nutzfläche verteilt.

Es entfallen auf die Aufbahrungszellen                      151 qm           

und auf die Friedhofskapellen                                    150 qm.          

 

Die Nutzungsgebühr für die Friedhofskapelle wird auf 240 € erhöht und die Nutzungsgebühr für die Aufbahrungszelle wird von 60 auf 96 Euro angepasst.

 

E. Sonstige Benutzungsgebühren und Satzungsrelevante Änderungen

Die Gebühren für Umbettung und Ausgrabung werden dem tatsächlichen Aufwand und der damit verbundenen erheblichen Erschwernis entsprechend erhöht:

                                                                                    bisher                               neu

Umbettung  auf demselben Friedhof

einschließlich  Anfertigung eines neuen Grabes                                                                                                     Verstorbene bis 12 Jahre                                  175,00                            175,00

                        Verstorbene über 12 Jahre                 700,00                         1.180,00

                        Urnen                                                  350,00                            590,00

 

Ausgrabungen ohne Wiederbeisetzung

                        Verstorbene bis 12 Jahre                    100,00                             100,00

                        Verstorbene über 12 Jahre                 350,00                                         390,00

                        Urnen                                                  175,00                            300,00

 

Die Gebühr für das Abräumen von Grabstellen wird für Sarggrabstellen auf 250,00 Euro und für Urnengrabstellen auf 180,00 Euro angehoben. Bei der Rückgabe einer Grabstelle (ohne Pflegekostenanteil) vor Ablauf der Ruhezeit erhöht sich die Jahresgebühr von 110,00 Euro auf 120,00 Euro.

Die Gebühren für Bestattungen freitagnachmittags und samstags steigen auf 250,00 €.

Die Ausstellung der Berechtigungsscheine und für Grabsteingenehmigungen bleiben unverändert.

 

2. Redaktionelle Änderungen zur Friedhofsgebührensatzung

Da die Friedhofsgebührensatzung aus dem Jahre 1976 stammt und bereits den Stand der 16. Nachtragssatzung hat, wird sie im Zuge dieser Gebührenanpassung neu gefasst.

In § 4 der Gebührensatzung unter Punkt 3.3.1 wird die Bestattungsgebühr zukünftig nur noch nach Särgen, Urnen und Verstreuung unterscheiden. Lediglich bei den Särgen wird hier dann noch zwischen der Grabbereitung für Verstorbene bis zu 12 Jahren und über 12 Jahren unterschieden.

Um die Gebührensatzung übersichtlicher zu gestalten werden zukünftig die Grabpflegegebühren unter Punkt 4 direkt nach den Grabbereitungsgebühren und nicht wie bisher am Ende der Satzung geführt.

 

3. Gegenüberstellung der Gebührensatzungen „alt“ zu „neu“                       

 

Gegenüberstellung der bisherigen Fassung zur Neufassung. Die Änderungen sind fett gedruckt.

 

 

Bisherige Fassung                                                   geänderte Fassung

 

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

der Stadt Emmerich am Rhein vom 23.11.1976



Der Rat der Stadt Emmerich hat aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dez. 1974 (GV NW 75 S. 91) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.04.1975 (GV NW S. 304) und der §§ 1, 2 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Okt. 1969 (GV NW S. 712) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8.1.1975 (GV NW S. 12) in seiner Sitzung vom 9. Nov. 1976 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Gebührenpflicht


(1) Für die Benutzung der städt. Friedhöfe in Emmerich am Rhein und seiner Einrichtung sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben.

(2) Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes benutzt oder die Leistungen in Anspruch nimmt. Ist dies eine Personenmehrheit, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
Zur Zahlung der Friedhofsgebühren ist des Weiteren verpflichtet, wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat. 3)


§ 2
Höhe der Gebühren



Die Gebührenhöhe richtet sich im Einzelnen nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren


Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Leistungsbescheides zu überweisen.

§ 4

Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass der Gebühren


(1) In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Bestattung eines verdienten Bürgers der Stadt, Pflege und Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Grabstätten und dergl.) kann ganz oder teilweise Gebührenbefreiung erteilt werden.

(2) Die Gebühren können mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners gestundet, niedergeschlagen, ermäßigt oder erlassen werden.

 

(3) Bei Zurücknahme eines auf die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen oder auf die Ausführung von Arbeiten gerichteten Antrages kann, falls mit den sachlichen Vorbereitungen für die Arbeiten bereits begonnen worden ist, bis 1/2 der für die vollendete Arbeit zu entrichteten Kosten erhoben werden. Bei der Rückgabe des Nutzungsrechtes gemäß § 16 Absatz 13 werden keine Gebühren für Nutzungsrechte erstattet.

(4) Über Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass von Gebühren entscheiden die nach Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zuständigen Organe.

 

§ 5

Rechtsmittel


Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein- Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47).

§ 6

Inkrafttreten


Diese Gebührensatzung tritt am 1.1.1977 in Kraft.

Es treten außer Kraft:
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich vom 22.6.1970,
2. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich vom 19.11.1974, Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Elten vom 21.2.1972 und 26.4.1972.


 

 

 

Gebührentarif zur Friedhofssatzung

der Stadt Emmerich am Rhein



1. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes


1.1        Familiengräber
1.1.1     für eine Nutzungszeit von 25 Jahren

je Grabstelle                  1.375,00 €

1.1.2     für eine Verlängerung der Nutzungszeit

            jedes Jahr je Grabstelle          1/25

 

1.2        Pflegearme Wahlgräber
1.2.1     für eine Nutzungszeit von 25 Jahren

je Grabstelle                  1.150,00 €

1.2.2     für eine Verlängerung der Nut-

            zungszeit                                              jedes Jahr je Grabstelle          1/25


 

 

1.3        Kindergräber als Reihengrab
            für Verstorbene bis zu 5 Jahren
            Friedhof Emmerich am Rhein und

            Elten                             400,00 Euro
 

1.4        Gemeinschaftsgrabanlage

1.4.1     bei einer Sargbestattung

anonym oder mit Zuordnung

für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je Grabstelle                     1.125,00 €

1.4.2     bei einer Urnenbestattung

anonym oder mit Zuordnung

für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je Grabstelle                         700,00 €

 

1.5        Urnenwahlgräber

1.5.1     für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je Grabstelle                          950,00 €

1.5.2     für eine Verlängerung der Nutzungszeit                                       jedes Jahr je Grabstelle          1/25

2.         Benutzung des Ausstreufeldes                                                   640,00 Euro


3.       Bestattungsgebühren                                                                                         Grabbereitung (Öffnen und Verfüllen

          einer Grabstelle)              

3.1     für Verstorbene bis zu 12 Jahren (Sarg-

          bestattung)                      100,00 Euro

3.2     für Verstorbene über 12 Jahre (Sargbestattung)

3.2.1  im Familiengrab               400,00 Euro

3.2.2  im Pflegearmen Wahlgrab            500,00 Euro

3.2.3  in der Gemeinschaftsgrabanlage                                                    500,00 Euro

3.3     für Urnen

3.3.1  im Wahlgrab                    350,00 Euro

3.3.2  in der Gemeinschaftsgrabanlage                                                    250,00 Euro

3.4     für Verstreuung                250,00 Euro

 

8.         Gebühren für Grabpflege
für die Dauer der Nutzungszeit

            sowie der Einsaat und das Herrichten

8.1        für Pflegearme Wahlgräber                                                        1.300,00 €

bei der Verlängerung der Nutzungs-

zeit jedes Jahr je Grabstelle     1/25

 

 

8.2        für Grabstellen in der Gemein-

            schaftsgrabanlage         1.300,00 €

      (Sargbestattung)

 

 

8.3        für Urnengräber in der Gemein-

            schaftsgrabanlage         1.300,00 €

 

 

 

 

 

 

 

8.4        für Grabstellen ohne Grabpflege, die

            vor Ablauf der Ruhezeit aufgegeben

            werden, pro Jahr bis zum Ablauf der

            Ruhezeit                            110,00 €

 

 

4.   Benutzung der Friedhofskapelle bzw. –halle

4.1  Benutzung der Aufbahrungszelle oder
des Aufbahrungsraumes pro Tag                                               60,00 Euro

4.2  Benutzung der Friedhofskapelle                                                 190,00 Euro

 

 

5.       Umbettung oder Ausgrabung von

Leichen
ohne die dabei erforderlich werdenden gärtnerischen Arbeiten

5.1     Umbettung auf demselben Friedhof
          einschließlich Anfertigung eines
          neuen Grabes
5.1.1  für Verstorbene bis zu 12 Jahren                                                   175,00 Euro
5.1.2  für Verstorbene über 12 Jahre                                                        700,00 Euro
5.1.3  für Urnen                         350,00 Euro

5.2     Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung
          auf demselben Friedhof
5.2.1  für Verstorbene bis zu 12 Jahren                                                   100,00 Euro
5.2.2  für Verstorbene über 12 Jahre                                                       350,00 Euro
5.2.3  für Urnen   175,00 Euro


6.       Gebühren für sonstige Leistungen

6.1     Gebühr für die Ausstellung eines
          Berechtigungsscheins gemäß § 7
          der Friedhofssatzung pro Jahr                                             50,00 Euro

6.2     Gebühr für die Genehmigung von
          gemäß § 25 der Friedhofssatzung
          genehmigungspflichtigen Grabgestal-

          tungen                             35,00 Euro
6.3     Pauschalgebühr für das Abräumen

einer Grabstelle für einen Sarg                                            200,00 Euro
einer Grabstelle für eine Urne                                              150,00 Euro

 

 

7.       Gebührenzuschläge
Beisetzungen finden auf dem Kommunalfriedhof Emmerich grundsätzlich Montag, Dienstag und Donnerstag um    10.00 Uhr, 12:00 Uhr und

                                     um 14.00 Uhr,

Freitag     um 10:00 Uhr und

 um 12:00 Uhr und

          Samstag              um 10:00 Uhr statt.

 

 

Bei Beisetzungen freitags um 14.00

Uhr und an Samstagen wird ein Gebührenzuschlag von     200,00 Euro
erhoben.

 

Mittwochs sind keine Bestattungen

möglich.

Beisetzungen finden auf dem Kom-

munalfriedhof Elten grundsätzlich

Dienstag bis Donnerstag

               um 10.00 Uhr, 12:00 Uhr

               und um 14.00 Uhr,

Freitag    um 10:00 Uhr und um 12:00

               Uhr und

Samstag             um 10:00 Uhr statt.

 

 

Bei Beisetzungen freitags um 14.00

Uhr und an Samstagen wird ein Ge

bührenzuschlag von         200,00 Euro

erhoben.

 

Montags sind keine Bestattungen

möglich.

 

          Bei Nutzung der Räume unter Punkt 4

          außerhalb der Geschäftszeiten, wenn

          die Gestellung von Friedhofspersonal

            nötig ist pro angefangene Stunde                                                           50,00 Euro

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG

der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013



Der Rat der Stadt Emmerich hat aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV NW S. 194) und der §§ 1, 2 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Okt. 1969 (GV NW S. 712) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13.12.2011 (GV NW S. 687) in seiner Sitzung vom 10.12.2013 folgende Satzung beschlossen:



§ 1

Gebührenpflicht


(1) Für die Benutzung der städt. Friedhöfe in Emmerich am Rhein und seiner Einrichtung sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben.

(2) Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen des Friedhofes benutzt oder die Leistungen in Anspruch nimmt. Ist dies eine Personenmehrheit, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
Zur Zahlung der Friedhofsgebühren ist des Weiteren verpflichtet, wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat.



§ 2
Höhe der Gebühren



Die Gebührenhöhe richtet sich im Einzelnen nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.

§ 3
Fälligkeit der Gebühren


Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Leistungsbescheides zu überweisen.

§ 4

Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass der Gebühren


(1) In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Bestattung eines verdienten Bürgers der Stadt, Pflege und Unterhaltung von geschichtlich und künstlerisch wertvollen Grabstätten und dergl.) kann ganz oder teilweise Gebührenbefreiung erteilt werden.

(2) Die Gebühren können mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners gestundet, niedergeschlagen, ermäßigt oder erlassen werden.

 

(3) Bei Zurücknahme eines auf die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen oder auf die Ausführung von Arbeiten gerichteten Antrages kann, falls mit den sachlichen Vorbereitungen für die Arbeiten bereits begonnen worden ist, bis 1/2 der für die vollendete Arbeit zu entrichteten Kosten erhoben werden. Bei der Rückgabe des Nutzungsrechtes gemäß § 16 Absatz 13 werden keine Gebühren für Nutzungsrechte erstattet.

(4) Über Stundung, Niederschlagung, Ermäßigung oder Erlass von Gebühren entscheiden die nach Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein zuständigen Organe.

 

§ 5

Rechtsmittel


Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein- Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47).

§ 6

Inkrafttreten


Diese Gebührensatzung tritt am 1.1.2014 in Kraft.

Es treten außer Kraft:
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich vom 23.11.1976, inklusive aller Nachtragssatzungen zu dieser Satzung


 

 

 

 

 

 

 

Gebührentarif zur Friedhofssatzung
der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013



1. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes


1.1        Familiengräber
1.1.1     für eine Nutzungszeit von 25 Jahren

            je Grabstelle                  1.130,00 €

1.1.2     für eine Verlängerung der Nut-

zungszeit
            jedes Jahr je Grabstelle          1/25

 

1.2        Pflegearme Wahlgräber
1.2.1     für eine Nutzungszeit von 25 Jahren

            je Grabstelle                     990,00 €

1.2.2     für eine Verlängerung der Nutzungs-

            zeit

jedes Jahr je Grabstelle          1/25

 

 

 

1.3        Kindergräber als Reihengrab
            für Verstorbene bis zu 5 Jahren
            Friedhof Emmerich am Rhein und

Elten                             400,00 Euro
 

1.4        Gemeinschaftsgrabanlage

1.4.1     bei einer Sargbestattung

anonym oder mit Zuordnung

für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je Grabstelle                     990,00 Euro

1.4.2     bei einer Urnenbestattung

anonym oder mit Zuordnung

für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je Grabstelle                     750,00 Euro

 

1.5        Urnenwahlgräber

1.5.1     für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je Grabstelle                     850,00 Euro

1.5.2     für eine Verlängerung der Nutzungszeit                                                   jedes Jahr je Grabstelle          1/25

2.         Benutzung des Ausstreufeldes                                     750,00 Euro


3.       Bestattungsgebühren                                                                                        Grabbereitung (Öffnen und Verfüllen

          einer Grabstelle)

3.1     für Verstorbene bis zu 12 Jahren (Sarg-

          bestattung)                      150,00 Euro

3.2     für Verstorbene über 12 Jahre (Sargbe-

          stattung)

3.2.1  im Familiengrab               790,00 Euro

3.2.2  im Pflegearmen Wahlgrab            790,00 Euro

3.2.3  in der Gemeinschaftsgrabanlage                                                    790,00 Euro

3.3     für Urnen

3.3.1  im Wahlgrab                    540,00 Euro

3.3.2  in der Gemeinschaftsgrabanlage                                                    540,00 Euro

3.4     für Verstreuung                200,00 Euro

4.       Gebühren für Grabpflege

          für die Dauer der Nutzungszeit, sowie

          der Einsaat und das Herrichten

4.1     für Pflegearme Wahlgräber

4.1.1  für eine Pflegezeit von 25 Jahren je

          Grabstelle                        1.520,00 €

4.1.2  für eine Verlängerung der Pflegezeit

          jedes Jahr je Grabstelle           1/25

 

 

4.2     für Grabstellen in der Gemeinschafts-

          grabanlage (Sargbestattung)

4.2.1  für eine Pflegzeit von 25 Jahren

          je Grabstelle                    1.800,00 €

                 

4.3        für Urnengräber in der Gemein-

            schaftsgrabanlage        

4.3.1     für eine Pflegezeit von 25 Jahren

je Grabstelle                 1.360,00 €

 

4.4        bei Nutzung des Ausstreufeldes

4.4.1     für die Pflege der Ausstreufläche                                                600,00 €

 

4.5        für Grabstellen ohne Grabpflege,

die vor Ablauf der Ruhezeit aufgege-

            ben werden, pro Jahr und Grabstelle

bis zum Ablauf der Ruhezeit                                                           120,00 €

 

5.         Benutzung der Friedhofsgebäude

5.1       Benutzung der Aufbahrungszelle

            oder des Aufbahrungsraumes

            pro Tag                          96,00 Euro
5.2       Benutzung der Friedhofskapelle

                                                 240,00 Euro

 

6.         Umbettung oder Ausgrabung von

Leichen
            ohne die dabei erforderlich werden-

den gärtnerischen Arbeiten

6.1        Umbettung auf demselben Friedhof

            einschließlich Anfertigung eines neu

            en Grabes

6.1.1     für Verstorbene bis zu 12 Jahren

                                                  175,00 Euro
6.1.2     für Verstorbene über 12 Jahren

                                                1.180,00 Euro

6.1.3     für Urnen                        590,00 Euro

6.2       Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung
6.2.1     für Verstorbene bis zu 12 Jahren

                                                   100,00 Euro
6.2.2     für Verstorbene über 12 Jahre

                                                390,00 Euro
6.2.3     für Urnen                      300,00 Euro

 

 

 

7.         Gebühren für sonstige Leistungen

7.1        Gebühr für die Ausstellung eines

            Berechtigungsscheins gemäß § 7 der

Friedhofssatzung

pro Jahr                           50,00 Euro

7.2        Gebühr für die Genehmigung von
            gemäß § 25 der Friedhofssatzung
            genehmigungspflichtigen Grabgestal-

            tungen                             35,00 Euro
7.3        Pauschalgebühr für das Abräumen

einer Grabstelle für einen Sarg                                                    250,00 Euro

einer Grabstelle für eine Urne                                                     180,00 Euro

8.         Gebührenzuschläge

8.1       Beisetzungen finden auf dem Kommunalfriedhof Emmerich

grundsätzlich  
Montag, Dienstag und Donnerstag

um 10.00 Uhr, 12:00 Uhr und

um 14.00 Uhr,

Freitag um 10:00 Uhr und

um 12:00 Uhr und

            Samstag um 10:00 Uhr statt.

 

Bei Beisetzungen freitags um 14.00

Uhr und an Samstagen wird ein Ge-

bührenzuschlag von      

                                                250,00 Euro

erhoben.

Mittwochs sind keine Bestattungen

            möglich.

 

8.2        Beisetzungen finden auf dem Kom-

            munalfriedhof Elten grundsätzlich

Dienstag bis Donnerstag

um 10.00 Uhr, 12:00 Uhr und

um 14.00 Uhr,

            Freitag um 10:00 Uhr und

um 12:00 Uhr und

            Samstag           um 10:00 Uhr statt.

 

Bei Beisetzungen freitags um 14.00

Uhr und an Samstagen wird ein Ge-

bührenzuschlag von       250,00 Euro

erhoben.

 

 

Montags sind keine Bestattungen

möglich.

 

8.3        Bei Nutzung der Räume unter Punkt

            5 außerhalb der Geschäftszeiten,

wenn die Gestellung von Friedhofs-

            personal nötig ist

            pro angefangene Stunde  50,00 Euro

 

 

 

Die Betriebsleitung empfiehlt den Ausführungen in der Begründung zu folgen und die als Anlage 1 gekennzeichnete neu gefasste Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013 dem Rat der Stadt Emmerich am Rhein zum Beschluss vorzulegen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister