hier: Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein
1. nimmt die
Begründung zu den Änderungen der Friedhofsgebührensatzung zur Kenntnis und
2. beschließt die
als Anlage 1 gekennzeichnete Neufassung der Friedhofsgebührensatzung.
Sachdarstellung :
1. Gebührenkalkulation 2014 zur
Friedhofsgebührensatzung
A) Einleitung
B) Gebühren für die Grabbereitung und die
Grabpflege
C) Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes
D) Benutzungsgebühr der Aufbahrungsräume und
Friedhofskapellen
E) Sonstige Gebühren
2. Redaktionelle
Änderungen der Friedhofsgebührensatzung
3. Gegenüberstellung
der Gebührensatzungen „alt“ zu „neu“
1. Gebührenkalkulation
2014 zur Friedhofsgebührensatzung
A) Einleitung
Das Jahr 2009 war das
erste Jahr, in dem die neuen Bestattungsformen in vollem Umfang zum Tragen kamen.
Der Abschluss des Jahres 2009 zeigte
sich ausgeglichen und machte keine Anpassungen erforderlich. In den
darauffolgenden Jahren stieg das Defizit jedoch im Bereich Friedhof immer
weiter an. Im Jahr 2011 zeichnete sich erneut ein Defizit ab. Die zur
Gebührenanpassung ab 2012 vorgelegte Kalkulation fand jedoch nicht die
Zustimmung des Ausschusses und es wurde eine stark reduzierte Erhöhung
beschlossen. Ab 2013 wurde der Zuschuss der Stadt Emmerich am Rhein von 30 T€
auf 60 T€ angehoben. Gleichzeitig fanden auf der Kostenseite im Personalbereich
Einsparungen statt, die dafür sorgten, dass die Unterdeckung geringer ausfiel
als vorher – aber immer noch vorhanden ist. In der Gebührenausgleichsrücklage
wird zum Jahresende 2013 ein Bestand von
-237 T€ erwartet. Damit droht eine Quersubventionierung aus anderen
Bereichen.
Zur nachhaltigen Sanierung dieses
Gebührenhaushaltes ergibt sich daher ein Handlungsbedarf zu einer Anpassung der
Friedhofsgebühren.
Die Gründe für den
Rückgang der Einnahmen sind u.a. auch eine Folge des demographischen Wandels.
Die Angehörigen der Verstorbenen wählen vermehrt preisgünstige
Bestattungsformen. Auf großflächige Wahlgräber wird nicht nur angesichts der
Kosten, sondern auch wegen des später anfallenden Pflegaufwandes verzichtet.
Auch die Nutzung der Friedhofskapelle ist rückläufig.
Um das Ungleichgewicht
zwischen Urnen und Sarggräbern zu Gunsten der Sargbestattungen anzupassen wurde
bei der Kalkulation nach dem „Kölner Modell“ die Gewichtung zwischen Fallzahlen
und Flächen von 50 zu 50 auf 70 zu 30 geändert.
B. Gebühren für die Grabbereitung und die Grabpflege
Grabbereitung
Die Personalkosten, die durch den Zeitaufwand für
das Öffnen und Schließen der Grabstätte und den Vorläufer bei der Bestattung
entstehen, können direkt zugeordnet werden. Auch die Erstellung der
Streifenfundamente für die Grabsteine, sowie die Bepflanzung der neuen
Grabanlagen werden direkt der Grabbereitung zugerechnet. Die darüber hinaus
noch zu berücksichtigenden sonstigen Aufwendungen und die Verwaltungsumlage
werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitsstunden zugeordnet. Die
kalkulatorische Abschreibung sowie die Verzinsung werden nach Anzahl der
Grabstätten umgelegt. Um die Gebührenfestlegung übersichtlicher zu gestalten,
wurde auch bei Abweichungen für Sargbestattungen und für Urnenbestattungen
jeweils der gleiche Betrag festgelegt. Für die Grabbereitung wurden folgende
Gebühren berechnet:
Bisher ab 2014
Kindergrab 100,00
€ 150,00 €
Familiengrab 400,00 € 790,00 €
Urnenwahlgrab 350,00 € 540,00 €
Pflegearmes Wahlgrab 500,00 € 790,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 500,00 € 790,00 €
- Urnenbestattung 350,00 € 540,00 €
Aschestreufeld 250,00
€ 200,00 €
Grabpflege
Die Personalkosten, die durch die Pflegearbeiten
wie z.B. Rasenmähen, Kantenschneiden, Heckenschnitte, Jäten, Wässern usw.
entstehen wurden anhand der Flächen der Grabanlagen berechnet. Darüberhinaus
wurde auch die Pflege des Aschestreufeldes in die Kalkulation mit aufgenommen.
Die Pflegekosten werden für einen Zeitraum von 25 Jahren entrichtet. Es wurden
folgende Gebühren berechnet:
Bisher ab 2014
Pflegearmes Wahlgrab 1.300,00 € 1.520,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 1.300,00 € 1.800,00 €
- Urnenbestattung 1.300,00 € 1.360,00 €
Aschestreufeld 0,00 € 600,00 €
C. Kalkulation der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes
Derzeit ist nicht
abzusehen, wie sich Anzahl der Bestattungen auf die unterschiedlichen Bestattungsarten zukünftig verteilen wird.
Ausgehend von den Bestattungszahlen im Jahr 2012 und den Zahlen im laufenden
Jahr muss von einem mittelfristigen Rückgang der Bestattungen ausgegangen
werden. Auf Grund der Gebührenhöhe wird angenommen, dass sich die
Bestattungszahlen in den Bereichen der Urnenbeisetzungen zu Lasten der
Familiengräber erhöhen werden.
Für die Gebühren der Wahlgräber wurde die Gebühr
so gerundet, dass sie durch 25 Jahre teilbar ist. Damit wird bei
Nutzungsverlängerungen der Gebührenbescheid für den Bürger übersichtlicher und
nachvollziehbarer.
Durch den Einfluss des städtischen Zuschusses auf
die Nutzungsrechte sinken die Gebührensätze im Bereich der Sargbestattungen.
Somit ergeben sich folgende Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes:
Nutzungszeit bisher
ab 2014
Kindergrab 20
Jahre 400,00 € 400,00 €
Familiengrab 25 Jahre 1.375,00 € 1.130,00 €
Urnenwahlgrab 25 Jahre 950,00 € 850,00 €
Pflegearmes Wahlgrab 25 Jahre 1.150,00 € 990,00 €
Gemeinschaftsgrabanlage
- Sargbestattung 25 Jahre 1.125,00 € 990,00 €
- Urnenbestattung 25 Jahre 700,00 € 750,00 €
Aschestreufeld 25 Jahre 640,00
€ 750,00 €
Eine Zusammenstellung
aller anfallenden Gebühren im Vergleich zur bisherigen Regelung befindet sich
in der Anlage 2.
D. Benutzungsgebühr
der Friedhofskapellen und des Aufbahrungsräume
Die Kosten für den Betrieb, die Reinigung, die
Pflege und die Instandhaltung der Kapellen und der Aufbahrungszellen werden
kalkulatorisch über die Nutzfläche verteilt.
Es entfallen auf die Aufbahrungszellen 151 qm
und auf die Friedhofskapellen 150 qm.
Die Nutzungsgebühr für die Friedhofskapelle wird
auf 240 € erhöht und die Nutzungsgebühr für die Aufbahrungszelle wird von 60
auf 96 Euro angepasst.
E. Sonstige Benutzungsgebühren und
Satzungsrelevante Änderungen
Die Gebühren für Umbettung und Ausgrabung
werden dem tatsächlichen Aufwand und der damit verbundenen erheblichen
Erschwernis entsprechend erhöht:
bisher neu
Umbettung auf demselben Friedhof
einschließlich Anfertigung eines
neuen Grabes Verstorbene bis 12 Jahre 175,00
175,00
Verstorbene
über 12 Jahre 700,00 1.180,00
Urnen 350,00 590,00
Ausgrabungen ohne Wiederbeisetzung
Verstorbene
bis 12 Jahre 100,00 100,00
Verstorbene
über 12 Jahre 350,00 390,00
Urnen 175,00 300,00
Die Gebühr für das Abräumen von Grabstellen wird für Sarggrabstellen
auf 250,00 Euro und für Urnengrabstellen auf 180,00 Euro angehoben. Bei der
Rückgabe einer Grabstelle (ohne Pflegekostenanteil) vor Ablauf der Ruhezeit
erhöht sich die Jahresgebühr von 110,00 Euro auf 120,00 Euro.
Die Gebühren für Bestattungen freitagnachmittags und samstags steigen
auf 250,00 €.
Die Ausstellung der Berechtigungsscheine und für Grabsteingenehmigungen
bleiben unverändert.
2. Redaktionelle Änderungen zur Friedhofsgebührensatzung
Da die Friedhofsgebührensatzung aus dem Jahre 1976 stammt und bereits
den Stand der 16. Nachtragssatzung hat, wird sie im Zuge dieser
Gebührenanpassung neu gefasst.
In § 4 der Gebührensatzung unter Punkt 3.3.1 wird die Bestattungsgebühr
zukünftig nur noch nach Särgen, Urnen und Verstreuung unterscheiden. Lediglich
bei den Särgen wird hier dann noch zwischen der Grabbereitung für Verstorbene
bis zu 12 Jahren und über 12 Jahren unterschieden.
Um die Gebührensatzung übersichtlicher zu gestalten werden zukünftig
die Grabpflegegebühren unter Punkt 4 direkt nach den Grabbereitungsgebühren und
nicht wie bisher am Ende der Satzung geführt.
3. Gegenüberstellung
der Gebührensatzungen „alt“ zu „neu“
Gegenüberstellung der bisherigen Fassung zur Neufassung. Die Änderungen
sind fett gedruckt.
Bisherige Fassung geänderte
Fassung
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
§ 4
(3) Bei Zurücknahme eines auf die
Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen oder auf die Ausführung von
Arbeiten gerichteten Antrages kann, falls mit den sachlichen Vorbereitungen
für die Arbeiten bereits begonnen worden ist, bis 1/2 der für die vollendete
Arbeit zu entrichteten Kosten erhoben werden. Bei der Rückgabe des Nutzungsrechtes
gemäß § 16 Absatz 13 werden keine Gebühren für Nutzungsrechte erstattet. § 5
§ 6
Gebührentarif zur Friedhofssatzung
je Grabstelle 1.375,00
€ 1.1.2 für eine Verlängerung der Nutzungszeit jedes Jahr je Grabstelle 1/25 1.2 Pflegearme
Wahlgräber je Grabstelle 1.150,00
€ 1.2.2 für
eine Verlängerung der Nut- zungszeit jedes Jahr je Grabstelle 1/25 1.3 Kindergräber
als Reihengrab Elten
400,00 Euro 1.4 Gemeinschaftsgrabanlage 1.4.1 bei
einer Sargbestattung anonym oder mit
Zuordnung für eine Nutzungszeit
von 25 Jahren je Grabstelle 1.125,00
€ 1.4.2 bei
einer Urnenbestattung anonym oder mit
Zuordnung für eine Nutzungszeit
von 25 Jahren je Grabstelle 700,00 € 1.5 Urnenwahlgräber
1.5.1 für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je
Grabstelle 950,00 € 1.5.2 für eine Verlängerung der Nutzungszeit jedes Jahr je Grabstelle 1/25 2. Benutzung
des Ausstreufeldes 640,00
Euro 3.
Bestattungsgebühren Grabbereitung (Öffnen und Verfüllen einer
Grabstelle) 3.1 für
Verstorbene bis zu 12 Jahren (Sarg- bestattung) 100,00 Euro 3.2 für
Verstorbene über 12 Jahre (Sargbestattung) 3.2.1 im
Familiengrab 400,00 Euro 3.2.2 im
Pflegearmen Wahlgrab 500,00
Euro 3.2.3 in
der Gemeinschaftsgrabanlage 500,00
Euro 3.3 für
Urnen 3.3.1 im
Wahlgrab 350,00 Euro 3.3.2 in
der Gemeinschaftsgrabanlage 250,00
Euro 3.4 für Verstreuung 250,00 Euro 8.
Gebühren für Grabpflege sowie der Einsaat und das Herrichten 8.1 für
Pflegearme Wahlgräber 1.300,00
€ bei
der Verlängerung der Nutzungs- zeit
jedes Jahr je Grabstelle 1/25 8.2 für
Grabstellen in der Gemein- schaftsgrabanlage 1.300,00 € (Sargbestattung) 8.3 für
Urnengräber in der Gemein- schaftsgrabanlage 1.300,00 € 8.4 für
Grabstellen ohne Grabpflege, die vor
Ablauf der Ruhezeit aufgegeben werden,
pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit 110,00 € 4. Benutzung der Friedhofskapelle
bzw. –halle 4.1 Benutzung der Aufbahrungszelle
oder 4.2 Benutzung der Friedhofskapelle 190,00
Euro 5. Umbettung oder Ausgrabung von Leichen 5.1 Umbettung auf demselben Friedhof 5.2 Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung
6.2 Gebühr für die Genehmigung von tungen 35,00
Euro einer
Grabstelle für einen Sarg 200,00 Euro 7. Gebührenzuschläge um 14.00 Uhr, Freitag um
10:00 Uhr und um 12:00 Uhr und Samstag um 10:00 Uhr statt. Bei Beisetzungen freitags
um 14.00 Uhr und an Samstagen wird
ein Gebührenzuschlag von 200,00 Euro Mittwochs sind keine
Bestattungen möglich. Beisetzungen finden auf
dem Kom- munalfriedhof Elten
grundsätzlich Dienstag bis Donnerstag
um 10.00 Uhr, 12:00 Uhr und um 14.00 Uhr, Freitag um 10:00 Uhr und um 12:00 Uhr und Samstag um 10:00 Uhr statt. Bei Beisetzungen freitags
um 14.00 Uhr und an Samstagen wird
ein Ge bührenzuschlag von 200,00 Euro erhoben. Montags sind keine
Bestattungen möglich. Bei Nutzung der Räume unter Punkt 4 außerhalb der Geschäftszeiten, wenn die Gestellung von Friedhofspersonal nötig
ist pro angefangene Stunde 50,00 Euro |
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
(3) Bei Zurücknahme eines auf die
Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen oder auf die Ausführung von
Arbeiten gerichteten Antrages kann, falls mit den sachlichen Vorbereitungen
für die Arbeiten bereits begonnen worden ist, bis 1/2 der für die vollendete
Arbeit zu entrichteten Kosten erhoben werden. Bei der Rückgabe des Nutzungsrechtes
gemäß § 16 Absatz 13 werden keine Gebühren für Nutzungsrechte erstattet. § 5
§ 6
Gebührentarif zur Friedhofssatzung
je
Grabstelle 1.130,00 €
1.1.2 für
eine Verlängerung der Nut- zungszeit 1.2 Pflegearme
Wahlgräber je
Grabstelle 990,00 € 1.2.2 für
eine Verlängerung der Nutzungs- zeit jedes Jahr je Grabstelle 1/25 1.3 Kindergräber
als Reihengrab Elten 400,00 Euro 1.4 Gemeinschaftsgrabanlage 1.4.1 bei
einer Sargbestattung anonym oder mit
Zuordnung für eine Nutzungszeit
von 25 Jahren je Grabstelle 990,00
Euro 1.4.2 bei
einer Urnenbestattung anonym oder mit
Zuordnung für eine Nutzungszeit
von 25 Jahren je Grabstelle 750,00 Euro 1.5 Urnenwahlgräber
1.5.1 für eine Nutzungszeit von 25 Jahren je
Grabstelle 850,00 Euro 1.5.2 für eine Verlängerung der Nutzungszeit jedes
Jahr je Grabstelle 1/25 2. Benutzung des Ausstreufeldes 750,00 Euro 3. Bestattungsgebühren Grabbereitung
(Öffnen und Verfüllen einer Grabstelle) 3.1 für Verstorbene bis zu 12
Jahren (Sarg- bestattung) 150,00
Euro 3.2 für Verstorbene über 12
Jahre (Sargbe- stattung) 3.2.1 im Familiengrab 790,00 Euro 3.2.2 im Pflegearmen Wahlgrab 790,00 Euro 3.2.3 in der Gemeinschaftsgrabanlage 790,00 Euro 3.3 für Urnen 3.3.1 im Wahlgrab 540,00 Euro 3.3.2 in der Gemeinschaftsgrabanlage 540,00
Euro 3.4 für Verstreuung 200,00 Euro 4. Gebühren für Grabpflege für die Dauer der
Nutzungszeit, sowie der
Einsaat und das Herrichten 4.1 für Pflegearme Wahlgräber 4.1.1 für eine Pflegezeit von 25
Jahren je Grabstelle 1.520,00 € 4.1.2 für eine Verlängerung der
Pflegezeit jedes Jahr je Grabstelle 1/25 4.2 für Grabstellen in der Gemeinschafts- grabanlage (Sargbestattung) 4.2.1 für eine Pflegzeit von 25 Jahren je Grabstelle 1.800,00 € 4.3 für
Urnengräber in der Gemein- schaftsgrabanlage 4.3.1 für
eine Pflegezeit von 25 Jahren je Grabstelle 1.360,00 € 4.4 bei Nutzung des Ausstreufeldes 4.4.1 für die Pflege der Ausstreufläche 600,00 € 4.5 für
Grabstellen ohne Grabpflege, die vor Ablauf der
Ruhezeit aufgege- ben werden, pro Jahr und Grabstelle bis zum Ablauf der
Ruhezeit
120,00 € 5. Benutzung der
Friedhofsgebäude 5.1 Benutzung der Aufbahrungszelle oder des Aufbahrungsraumes pro Tag 96,00
Euro 240,00 Euro 6.
Umbettung oder Ausgrabung von Leichen den gärtnerischen
Arbeiten 6.1 Umbettung
auf demselben Friedhof einschließlich
Anfertigung eines neu en
Grabes 6.1.1 für Verstorbene bis zu 12 Jahren 175,00 Euro
1.180,00 Euro 6.1.3 für Urnen 590,00
Euro 100,00 Euro 390,00
Euro 7. Gebühren für sonstige Leistungen Berechtigungsscheins
gemäß § 7 der Friedhofssatzung pro Jahr 50,00 Euro 7.2 Gebühr
für die Genehmigung von tungen 35,00 Euro einer
Grabstelle für einen Sarg 250,00
Euro einer
Grabstelle für eine Urne 180,00 Euro 8.1 Beisetzungen finden auf dem Kommunalfriedhof
Emmerich grundsätzlich um
10.00 Uhr, 12:00 Uhr und um
14.00 Uhr, Freitag um 10:00 Uhr und um
12:00 Uhr und Samstag
um 10:00 Uhr statt. Bei Beisetzungen
freitags um 14.00 Uhr und an Samstagen
wird ein Ge- bührenzuschlag von 250,00 Euro erhoben. Mittwochs sind keine
Bestattungen möglich. 8.2 Beisetzungen
finden auf dem Kom- munalfriedhof
Elten grundsätzlich Dienstag bis Donnerstag
um
10.00 Uhr, 12:00 Uhr und um
14.00 Uhr, Freitag
um 10:00 Uhr und um
12:00 Uhr und Samstag
um 10:00 Uhr statt. Bei Beisetzungen
freitags um 14.00 Uhr und an Samstagen
wird ein Ge- bührenzuschlag von 250,00
Euro erhoben. Montags sind keine
Bestattungen möglich. 8.3 Bei
Nutzung der Räume unter Punkt 5
außerhalb der Geschäftszeiten, wenn die Gestellung von
Friedhofs- personal nötig ist pro
angefangene Stunde 50,00 Euro |
Die Betriebsleitung empfiehlt den Ausführungen in der Begründung zu folgen und die als Anlage 1 gekennzeichnete neu gefasste Friedhofsgebührensatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 11.12.2013 dem Rat der Stadt Emmerich am Rhein zum Beschluss vorzulegen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.
Johannes Diks
Bürgermeister