Betreff
Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Emmerich am Rhein vom 13.12.2006,
hier: 8. Nachtragssatzung
Vorlage
70 - 15 1112/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,

1. die Begründung zu Änderungen in der Straßenreinigungssatzung zur Kenntnis zu nehmen
    und    

2. die als Anlage 1 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreini-

    gung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Emmerich am Rhein

    vom 13.12.2006.

Sachdarstellung :

 

1. Änderung des Straßenverzeichnisses als Anhang zur Straßenreinigungs-

     satzung

 

Durch Veränderung in der Busroute ergibt sich die Notwendigkeit die Karl-Arnold-Straße  zukünftig vollständig in den Winterdienstplan aufzunehmen.

 

 

Bisheriger Eintrag:

Kennzahl

Straßenbezeichnung

Reinigungs-  klassen

Reinigungs-häufigkeit

Winter-dienst

00497

Karl-Arnold-Straße

 

 

 

 

   Nollenburger Weg – Konrad-Adenauer-Str.

R 1

1 x

W 0

 

   Konrad-Adenauer-Str. – Bremer Weg

R 1

1 x

W 1

 

Das Straßenverzeichnis erhält somit folgende Fassung:

Kenn-zahl

Straßenbezeichnung

Reinigungs-  klassen

Reinigungs-häufigkeit

Winter-dienst

00497

Karl-Arnold-Straße

R 1

1 x

W 1

 

2. Konkretisierung zur Übertragung der Reinigung und Winterwartung von Gehwegen auf die Anlieger

 

Die, auch in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vorgenommene, pauschale Übertragung der Reinigungs- und Winterwartungspflicht der Gehweg auf die Anlieger ist vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) im Rahmen eines Klageverfahrens geprüft worden.

Die im Ermessen der Kommunen  stehende Entscheidung, von der Möglichkeit, die Reinigung von Gehwegen zu übertragen, Gebrauch zu machen, hat – wie jedes staatlich Handeln – den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rechnung zu tragen. Der Gedanke der Zumutbarkeit stellt gleichsam eine Art ungeschriebenem Tatbestandsmerkmal dar. Die Übertragung von Reinigungs- und Winterdienstpflichten erfordert daher eine sorgfältige Prüfung  der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.

Die pauschale Übertragung lässt eine solche Prüfung nach Ansicht des OVG NRW nicht direkt erkennen. Die inzwischen durchgeführte Prüfung hat jedoch ergeben, dass im Stadtgebiet der Stadt Emmerich am Rhein eine Übertragung der Reinigungs- und Winterwartungspflicht der Gehwege an den im Straßenverzeichnis aufgeführten innerstädtischen Straßen keine Unverhältnismäßigkeit darstellt.

In der Straßenreinigungssatzung wird daher der Text in § 2 Absatz 1 dahin gehend geändert, dass die einzelnen Reinigungsklassen, die mit der Straßenklassifizierung übereinstimmen, deren Gehwege zur Reinigung und Winterwartung auf die Anlieger übertragen werden, auch einzeln aufgezählt werden.

 

Darüber hinaus muss auch der Vortext in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung entsprechend unter Punkt 1) geändert werden.

Auch der Wortlaut unter Punkt 2) wird, im Zuge der Vereinheitlichung, der Formulierung in § 1 Absatz 3 der Straßenreinigungsatzung angepasst.

 

Nachfolgend die Gegenüberstellung des bisherigen Satzungstextes und der Neufassung:

§ 2

Übertragung der Reinigungspflicht

auf die Grundstückseigentümer

 

Bisher                                                                                    ab 2014


(1) Die Reinigung der Gehwege                       (1) Die Reinigung der Gehwege, entlang

                                                                                der im Straßenverzeichnis mit R 0, R 1, 

R 2, R 3, R 4, W 0 und W 1 gekenn-

im Sinne dieser Satzung                                        zeichneten Straßen, im Sinne dieser Satzung

und der im anliegenden Straßenverzeich-     und der im anliegenden Straßenverzeich-

nis durch R 0 bei der Reinigungsklasse         nis durch R 0 bei der Reinigungsklasse und W 0 beim Winterdienst kenntlich                                        und W 0 beim Winterdienst kenntlich

gemachten Straßen wird den Eigentü-            gemachten Straßen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und                                             mern der an sie angrenzenden und

 

durch sie erschlossenen Grund-                      durch sie erschlossenen Grund-

stücke auferlegt.                                                   stücke auferlegt.

Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil           Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil

dieser Satzung.                                                    dieser Satzung.

 

Vortext im Straßenverzeichnis

   Die Stadt Emmerich am Rhein betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der

   geschlossenen Ortslagen gem. § 1 der Straßenreinigungssatzung. Für Straßen innerhalb

   geschlossener Ortslagen gelten nach dieser Satzung folgende Regelungen:

 

Bisher                                                                        ab 2014

1) Gemäß § 2 i.V.m. § 3 und § 4 wird                              1) Gemäß § 2 i.V.m. § 3 und § 4 wird die Reinigung und Winterwartung der                                  die Reinigung und Winterwartung der

Gehwege                                                                      Gehwege entlang der im Straßenver-

Zeichnis mit R 0, R 1, R 2, R 3, R 4, W 0 und W 1 gekennzeichneten Straßen

auf die Anlieger übertragen.                                           auf die Anlieger übertragen.

 

2) Die Fahrradwege gehören gem. § 1 ( 4 )                     2) Die Fahrradwege gehören gem. § 1 ( 4 )

der Satzung zur Fahrbahn und werden von                      der Satzung zur Fahrbahn und werden von

der Stadt Emmerich am Rhein gereinigt                         der Stadt Emmerich am Rhein gereinigt

und wintergewartet.                                                        und wintergewartet.

Kombinierte Geh- und Radwege                                     Die gemeinsamen Fuß- und Radwege

Verkehrszeichen Nr. 241 nach                                         (Zeichen 240 StVO) gelten gem. § 1 (3) als

Straßenverkehrsordnung gelten als

Fahrradwege.                                                                Gehwege im Sinne der Satzung.

 

 

Die Betriebsleitung bittet die oben beschriebenen Änderungen zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 13. Dezember 2006

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister