hier: 8. Nachtragssatzung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt,
1. die Begründung
zu Änderungen in der Straßenreinigungssatzung zur Kenntnis zu nehmen
und
2. die als Anlage
1 gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreini-
gung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren der Stadt Emmerich am Rhein
vom 13.12.2006.
Sachdarstellung :
1. Änderung des Straßenverzeichnisses
als Anhang zur Straßenreinigungs-
satzung
Durch Veränderung in der
Busroute ergibt sich die Notwendigkeit die Karl-Arnold-Straße zukünftig vollständig in den Winterdienstplan
aufzunehmen.
Bisheriger
Eintrag:
Kennzahl |
Straßenbezeichnung |
Reinigungs- klassen |
Reinigungs-häufigkeit |
Winter-dienst |
00497 |
Karl-Arnold-Straße |
|
|
|
|
Nollenburger Weg
– Konrad-Adenauer-Str. |
R 1 |
1 x |
W 0 |
|
Konrad-Adenauer-Str. – Bremer Weg |
R 1 |
1 x |
W 1 |
Das
Straßenverzeichnis erhält somit folgende Fassung:
Kenn-zahl |
Straßenbezeichnung |
Reinigungs- klassen |
Reinigungs-häufigkeit |
Winter-dienst |
00497 |
Karl-Arnold-Straße |
R 1 |
1 x |
W 1 |
2.
Konkretisierung zur Übertragung der Reinigung und Winterwartung von Gehwegen
auf die Anlieger
Die, auch in der Straßenreinigungssatzung der
Stadt Emmerich am Rhein vorgenommene, pauschale Übertragung der Reinigungs- und
Winterwartungspflicht der Gehweg auf die Anlieger ist vom
Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) im Rahmen eines Klageverfahrens geprüft
worden.
Die im Ermessen der Kommunen stehende Entscheidung, von der Möglichkeit,
die Reinigung von Gehwegen zu übertragen, Gebrauch zu machen, hat – wie jedes
staatlich Handeln – den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rechnung
zu tragen. Der Gedanke der Zumutbarkeit stellt gleichsam eine Art
ungeschriebenem Tatbestandsmerkmal dar. Die Übertragung von Reinigungs- und
Winterdienstpflichten erfordert daher eine sorgfältige Prüfung der Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse.
Die pauschale Übertragung lässt eine solche
Prüfung nach Ansicht des OVG NRW nicht direkt erkennen. Die inzwischen
durchgeführte Prüfung hat jedoch ergeben, dass im Stadtgebiet der Stadt
Emmerich am Rhein eine Übertragung der Reinigungs- und Winterwartungspflicht
der Gehwege an den im Straßenverzeichnis aufgeführten innerstädtischen Straßen
keine Unverhältnismäßigkeit darstellt.
In der Straßenreinigungssatzung wird daher der Text in § 2
Absatz 1 dahin gehend geändert, dass die einzelnen Reinigungsklassen, die mit
der Straßenklassifizierung übereinstimmen, deren Gehwege zur Reinigung und
Winterwartung auf die Anlieger übertragen werden, auch einzeln aufgezählt
werden.
Darüber hinaus muss auch der Vortext in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung
entsprechend unter Punkt 1) geändert werden.
Auch der Wortlaut unter Punkt 2) wird, im Zuge der
Vereinheitlichung, der Formulierung in § 1 Absatz 3 der Straßenreinigungsatzung
angepasst.
Nachfolgend die Gegenüberstellung des bisherigen
Satzungstextes und der Neufassung:
§ 2
Übertragung der
Reinigungspflicht
auf die
Grundstückseigentümer
Bisher ab
2014
(1) Die Reinigung der Gehwege (1) Die Reinigung der Gehwege, entlang
der im Straßenverzeichnis mit R
0, R 1,
R 2, R 3, R 4, W 0 und W 1
gekenn-
im Sinne dieser Satzung zeichneten Straßen, im
Sinne dieser Satzung
und der im
anliegenden Straßenverzeich- und der
im anliegenden Straßenverzeich-
nis durch R 0 bei
der Reinigungsklasse nis durch R 0
bei der Reinigungsklasse und W 0 beim Winterdienst kenntlich und W 0
beim Winterdienst kenntlich
gemachten Straßen
wird den Eigentü- gemachten
Straßen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und mern der an sie
angrenzenden und
durch sie
erschlossenen Grund- durch
sie erschlossenen Grund-
stücke auferlegt.
stücke
auferlegt.
Das
Straßenverzeichnis ist Bestandteil Das
Straßenverzeichnis ist Bestandteil
dieser Satzung. dieser
Satzung.
Vortext im Straßenverzeichnis
Die Stadt
Emmerich am Rhein betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der
geschlossenen Ortslagen gem. § 1 der Straßenreinigungssatzung. Für
Straßen innerhalb
geschlossener Ortslagen gelten nach dieser Satzung folgende Regelungen:
Bisher ab
2014
1) Gemäß § 2 i.V.m. § 3 und § 4 wird 1) Gemäß § 2
i.V.m. § 3 und § 4 wird die Reinigung und Winterwartung der die
Reinigung und Winterwartung der
Gehwege Gehwege
entlang der im
Straßenver-
Zeichnis mit R 0, R 1, R 2, R
3, R 4, W 0 und W 1 gekennzeichneten Straßen
auf die Anlieger
übertragen. auf die Anlieger
übertragen.
2) Die Fahrradwege gehören gem. § 1 ( 4 ) 2) Die Fahrradwege gehören
gem. § 1 ( 4 )
der Satzung zur Fahrbahn und werden von der Satzung zur Fahrbahn und
werden von
der Stadt Emmerich am Rhein gereinigt der Stadt Emmerich am Rhein
gereinigt
und wintergewartet. und
wintergewartet.
Kombinierte Geh- und Radwege Die gemeinsamen Fuß- und
Radwege
Verkehrszeichen Nr. 241 nach (Zeichen 240 StVO) gelten
gem. § 1 (3) als
Straßenverkehrsordnung gelten als
Fahrradwege. Gehwege im Sinne der Satzung.
Die Betriebsleitung bittet die oben beschriebenen
Änderungen zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1
gekennzeichnete 8. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt
Emmerich am Rhein vom 13. Dezember 2006
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.
Johannes Diks
Bürgermeister