Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die vorstehenden Kriterien zur
Förderung von Kindern mit besonderem individuellen Förderbedarf in
Kindertagespflege und den damit verbundenen Fördersatz.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.
Sachdarstellung :
I. Einleitung: Die Kindertagespflege ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine
Leistung der Kinder und Jugendhilfe; die öffentlichen Jugendhilfeträger haben
dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Angebote zur Verfügung stehen. Die Aufgaben, die die Kindertagespflege zu erfüllen hat, sind
gemeinsam mit den Aufgaben der Tageseinrichtungen in § 22 Abs. 2 SGB VIII beschrieben. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen:
Gemäß § 23 SGB VIII wird die
Förderung in Kindertagespflege beschrieben und der § 24 SGB VIII beschreibt
den Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Dies ist entsprechend
anzuwenden. II. Schilderung
des Sachverhaltes: Derzeit erhalten die Tagespflegepersonen eine Vergütung von 4,00 € pro
Stunde je Kind. Die Betreuung eines Kindes mit einem erhöhten Förderbedarf
und/ oder Pflegeaufwand soll nach Möglichkeit in Zukunft etwas höher vergütet
werden. Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf sind insbesondere:
aufgrund des psycho-sozialen Entwicklungsstandes oder der
familiären Situation in Betracht
kommt.
Damit sind unter anderem Personen bzw. Kinder gemeint, die aufgrund
einer problembelasteten Familiensituation bereits durch den Allgemeinen
Sozialen Dienst des Jugendamtes (ASD) begleitet werden. Häufig betrifft dies
auch alleinerziehende Elternteile. Die Betreuung in Kindertagespflege soll als Unterstützung und
Entlastung der Familien bzw. alleinerziehenden Elternteile dienen. Angesprochen sind damit ebenfalls Kinder „junger Mütter“, die ihre
Schulausbildung oder Berufsausbildung fortsetzen möchten. Eine höhere Vergütung ist zu befürworten:
(Auch im Hinblick auf den Rechtsanspruch
auf Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem
01.08.2013). Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf bedürfen aufgrund der
beschriebenen Problematik, Erkrankung oder Behinderung einer intensiveren
Fürsorge, Begleitung und Förderung. Diese Kinder können nur von
Tagespflegepersonen mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten und
Fähigkeiten betreut werden. Je nach Grad und Umfang des erhöhten
Förderbedarfes und Pflegeaufwandes nimmt ein Kind durchaus zwei
Betreuungsplätze ein. Um die Bereitschaft der Tagesmütter zu erhalten,
scheint eine Anhebung der Vergütung angemessen. Andernfalls müssten seitens
der Jugendhilfe andere erzieherische Hilfen angeboten werden, um dem Bedarf
der Kinder gerecht zu werden. Diese wären kostenintensiver. Vorgeschlagen wird daher die Erhöhung des Stundenlohnes um 1,00 €.
Daraus ergäbe sich für diese Kinder eine Vergütung von 5,00 € pro Stunde je
Kind. Der Finanzbedarf für das Haushaltsjahr 2014 wird bei etwa 14.000 €
liegen. Ein besonderer Betreuungsbedarf wird von der Fachberatung
Kindertagespflege jeweils einzelfallabhängig geprüft. Eine Betreuung in der Kindertageseinrichtung oder in der
Kindertagespflege gilt als gleichwertiges Angebot. Als Vergleich: Ein integratives Kind erhält in der Kita
eine Förderung bzw. 3,5 fache Pauschale, um ergänzende Förder- und
Unterstützungsmaßnahmen zu ermöglichen. |
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Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im
Haushaltsjahr 2014 nicht vorgesehen. Die Mehrkosten werden im Rahmen des
Budgets gedeckt Produkt: 1.100.06.01.01.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Johannes Diks
Bürgermeister