Betreff
Förderung von Kindern mit besonderem individuellen Förderbedarf in Kindertagespflege
Vorlage
04 - 15 1139/2013
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die vorstehenden Kriterien zur Förderung von Kindern mit besonderem individuellen Förderbedarf in Kindertagespflege und den damit verbundenen Fördersatz.

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.

Sachdarstellung :

 

I. Einleitung:

 

Die Kindertagespflege ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine Leistung der Kinder und Jugendhilfe; die öffentlichen Jugendhilfeträger haben dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Angebote zur Verfügung stehen.

 

Die Aufgaben, die die Kindertagespflege zu erfüllen hat, sind gemeinsam mit den Aufgaben der Tageseinrichtungen  in § 22 Abs. 2 SGB VIII beschrieben.

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen:

 

  • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern.
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und
  • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

 

Gemäß  § 23 SGB VIII wird die Förderung in Kindertagespflege beschrieben und der § 24 SGB VIII beschreibt den Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in  Kindertagespflege. Dies ist entsprechend anzuwenden.

 

 

II. Schilderung des Sachverhaltes:

 

Derzeit erhalten die Tagespflegepersonen eine Vergütung von 4,00 € pro Stunde je Kind. Die Betreuung eines Kindes mit einem erhöhten Förderbedarf und/ oder Pflegeaufwand soll nach Möglichkeit in Zukunft etwas höher vergütet werden.

 

Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf sind insbesondere:

 

  • Kinder mit erhöhtem Pflegebedarf aufgrund einer Krankheit oder Erkrankung.
  • Kinder für die eine erhöhte Förderung nach Feststellung des Jugendamtes

   aufgrund des psycho-sozialen Entwicklungsstandes oder der familiären       

          Situation in Betracht kommt.

  • Kinder mit behinderungsbedingtem Mehraufwand.

 

Damit sind unter anderem Personen bzw. Kinder gemeint, die aufgrund einer problembelasteten Familiensituation bereits durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes (ASD) begleitet werden. Häufig betrifft dies auch alleinerziehende Elternteile.

Die Betreuung in Kindertagespflege soll als Unterstützung und Entlastung der Familien bzw. alleinerziehenden Elternteile dienen.

Angesprochen sind damit ebenfalls Kinder „junger Mütter“, die ihre Schulausbildung oder Berufsausbildung fortsetzen möchten.

 

Eine höhere Vergütung ist zu befürworten:

 

  • Aufgrund des erhöhten Anspruchs an die Tagespflegeperson.
  • Um wesentlich höhere Kosten bzw. Folgekosten (Hilfe zur Erziehung) zu vermeiden.
  • Um die Motivation der Tagespflegepersonen zu erhalten, damit diesen Kindern weiterhin und künftig eine Betreuung geboten werden kann.

(Auch im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 01.08.2013).

 

Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf bedürfen aufgrund der beschriebenen Problematik, Erkrankung oder Behinderung einer intensiveren Fürsorge, Begleitung und Förderung. Diese Kinder können nur von Tagespflegepersonen mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten und Fähigkeiten betreut werden. Je nach Grad und Umfang des erhöhten Förderbedarfes und Pflegeaufwandes nimmt ein Kind durchaus zwei Betreuungsplätze ein. Um die Bereitschaft der Tagesmütter zu erhalten, scheint eine Anhebung der Vergütung angemessen. Andernfalls müssten seitens der Jugendhilfe andere erzieherische Hilfen angeboten werden, um dem Bedarf der Kinder gerecht zu werden. Diese wären kostenintensiver.

 

Vorgeschlagen wird daher die Erhöhung des Stundenlohnes um 1,00 €. Daraus ergäbe sich für diese Kinder eine Vergütung von 5,00 € pro Stunde je Kind. Der Finanzbedarf für das Haushaltsjahr 2014 wird bei etwa 14.000 € liegen.

Ein besonderer Betreuungsbedarf wird von der Fachberatung Kindertagespflege jeweils einzelfallabhängig geprüft.

 

Eine Betreuung in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gilt als gleichwertiges Angebot. Als Vergleich:  Ein integratives Kind erhält in der Kita eine Förderung bzw. 3,5 fache Pauschale, um ergänzende Förder- und Unterstützungsmaßnahmen zu ermöglichen.

 

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2014 nicht vorgesehen. Die Mehrkosten werden im Rahmen des Budgets gedeckt Produkt: 1.100.06.01.01.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister