hier: 1) Bericht zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt auf der Grundlage der
Ausführungen der Verwaltung, der Anregung auf vorgezogene Entwicklung der dem
Innenbereich zugehörigen Reserveflächen nicht zu folgen und das
Bebauungsplanverfahren V 6/1 fortzusetzen.
1.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass das Plangebiet
keinen in Bezug auf die geplante Wohnnutzung schädlichen Immissionen im Sinne
des Immissionsschutzrechtes ausgesetzt ist.
1.3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Entwicklung
des Bebauungsplanbereiches keine wesentliche Wertänderung auf die bestehenden
Wohngrundstücke im Ortsteil Vrasselt bewirkt.
1.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass mit der
geringfügigen Erweiterung des Siedlungsbereiches durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die zukünftige
Ortsteilentwicklung infolge des demografischen Wandels zu befürchten sind.
1.5 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der Lebensraum für
Amphibien durch den weitgehenden Erhalt der Grabenstruktur im Wesentlichen
erhalten bleibt und dass die Krötenwanderung auf der Hauptstraße durch die
Planung nicht erheblich beeinträchtigt wird.
1.6 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Abrundung der
Bebauung am südöstlichen Siedlungsrand unter dem Aspekt der Integration in das
Dorfgefüge unproblematisch ist.
1.7 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Bauflächenreserven
des Ortsteiles Praest nicht in die Bedarfsdeckung für die Eigenentwicklung des
Ortsteiles Vrasselt anzurechnen.
1.8 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass durch das
Planverfahren keine zusätzlichen Erfordernisse für die Schaffung weiterer
Kindergartenplätze, hervorgerufen werden.
1.9 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass der
prognostizierte Jahresbedarf an Bauflächen für den Ortsteil Vrasselt nicht
Maßstab für den Umfang der mit dem Bebauungsplan vorbereiteten Bebauung ist.
1.10 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung auf Anordnung
der überbaubaren Fläche im Bebauungsplanentwurf in einem Abstand von 6 m zur
nördlichen Grundstückgrenze zu folgen.
1.11 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, für die Verlegung der
bestehenden Bushaltestelle in Höhe der Einmündung der Hubertusstraße einen
Standort in der Nähe der Einmündung des Jägerweges vorzusehen.
1.12 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung auf
Festsetzung einer Spielplatzfläche im weiteren Planverfahren nicht zu folgen.
1.13 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Anwohner für
die mit der Erstellung von Hausanschlussleitungen für die neuen Häuser im
Plangebiet entstehenden Tiefbaukosten für die ordnungsgemäße Wiederherstellung
der Hauptstraße nicht belangt werden können.
1.14 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplanentwurf
für die am Planrand zum Außenbereich vorgesehene Festsetzung einer privaten
Grünfläche kein Abpflanzungsgebot zu erlassen.
1.15
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass den Anwohnern der Hauptstraße
im Rahmen dieses Planverfahrens kein Erlass von Erschließungsbeiträgen oder
Straßenausbaubeiträgen nach KAG für einen zukünftigen Ausbau der Hauptstraße in
Aussicht gestellt werden kann.
1.16
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Anwohner nicht zu
Beiträgen für eine etwaige Erweiterung der Kanalisation infolge der
Planaufstellung herangezogen werden können.
1.17
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt den Sachstand bzgl. der aufgetretenen
Überschwemmungen bei hohem Grundwasserstand im Bereich Hagenackerweg /
Hauptstraße zur Kenntnis.
1.18
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Stadt Emmerich am Rhein
nicht über die Vergabe der neuen Bauplätze an die zukünftigen Bauherren
bestimmen kann.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung nach § 3
Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vorgestellten Entwurfes durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Bebauungsplanaufstellungsverfahren in Form einer Bürgerversammlung im Ortsteil
Vrasselt am 29.01.2013 durchgeführt. Im Nachgang hierzu wurde den Bürgern die
Möglichkeit eingeräumt, die in der Versammlung vorgestellten Planungsunterlagen
im Zeitraum eines Monats nach der Versammlung bei der Verwaltung erneut
einzusehen und weitere Stellungnahmen zu den Planungsabsichten abzugeben.
Hiervon wurde in Form einer gemeinschaftlichen Stellungnahme der Anwohner des
betroffenen Abschnittes der Hauptstraße Gebrauch gemacht. Hierin wurden die in
der Bürgerversammlung vorgetragenen wesentlichen Bedenken und Anregungen noch
einmal zusammengefasst und ergänzt.
Über die
eingegangenen Bedenken und Anregungen ist ein Beschluss über ihre
Berücksichtigung oder Verwerfung im weiteren Planverfahren herbeizuführen. Die
im Bebauungsplanentwurf der Offenlage nicht explizit berücksichtigten
Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung im
Rahmen der Abwägung vor dem Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
Die eingegangenen
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind der
beigefügten Niederschrift sowie dem Schreiben vom 27.02.2013 zu entnehmen. Zur
Beratung und Beschlussfassung werden die Einzelaspekte im Folgenden
zusammengefasst behandelt. Die Stellungnahmen sind daher mit Bezifferungen
versehen, die auf die entsprechenden Beschlussfassungsempfehlungen dieser
Vorlage hinweisen.
1.1 Innenentwicklung vor Außenentwicklung
Es wird angeregt,
vor einer Ausdehnung des Siedlungsbereiches in den Freiraum, wie es mit diesem
Bebauungsplan bezweckt wird, zuerst die innerhalb des Ortszusammenhanges
liegenden Baulücken und Reserveflächen einer baulichen Entwicklung zuzuführen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Diese Anregung deckt
sich mit dem im Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und
Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013
(BauGB-Novelle 2013) formulierten Grundsatz des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB, nach
welchem die städtebauliche Entwicklung vorrangig
durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Die betreffende Rechtsnorm
fordert jedoch keinen ausnahmslosen Verzicht auf eine bauliche Entwicklung in
den Freiraum hinein, sondern ermöglicht weiterhin im Einzelfall eine solche
Inanspruchnahme bisheriger Außenbereichsflächen. Diese muss allerdings
besonderes begründet sein.
Im vorliegenden Fall
ist nachgewiesen, dass im zentralen Siedlungsbereich des Ortsteiles Vrasselt
aktuell auf dem freien Markt bis auf ein freies Grundstück eines
Bauunternehmers keine Bauplätze angeboten werden. Die sich nach den derzeitigen
Darstellungen des Flächennutzungsplanes ergebenden flächigen Baulandreserven
sind entweder vorbelastet mit Lärmimmissionen aus dem Bahnbetrieb oder
Geruchsimmissionen aus noch bestehender Landwirtschaft oder können wegen der
ungelösten Problematik der Regenwasserentsorgung des Gesamtortsteils im Falle
hinzukommender umfänglicher Regenwasserableitung nicht kurzfristig einer
Planung zugeführt werden. Letzteres betrifft insbesondere die
Regenwasserentsorgung öffentlicher Flächen.
Nur für die Fläche
des Bebauungsplanbereiches V 6/1 ergeben sich diesbezüglich keine
Restriktionen. Sie liegt in einem Abstand von rd. 250 m zur Bahnlinie und wird
von der vorgelagerten Bebauung vom Bahnlärm abgeschottet. Zur Erschließung der
neuen Bauflächen werden keine neuen Straßenflächen erforderlich, so dass kein
zusätzlicher Regenwasserzufluss von weiteren öffentlichen Flächen stattfindet.
Das Plangebiet ist keinen sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Immissionsschutzrechtes ausgesetzt.
Von daher bietet die
betroffene Fläche am südöstlichen Ortsrand die derzeit einzige Alternative für
eine kurzfristige Baulandbereitstellung. Das Gebiet stellt mit seiner relativ
geringen Anzahl zusätzlicher Bauplätze nur eine behutsame Abrundung des
bestehenden Siedlungsbereiches dar und deckt den Eigenbedarf an neuem Bauland
für den Ortsteil Vrasselt in etwa für die nächsten drei Jahre ab. In absehbarer
Zeit wird daher eine erneute Prüfung der baulichen Weiterentwicklung des
Ortsteils anstehen.
1.2 Immissionsproblematik
benachbarter Landwirtschaftsbetriebe
Es wird vorgetragen,
dass entgegen der Aussage der Verwaltung in der Bürgerversammlung auch für den
Verfahrensbereich immissionsrechtliche Probleme anstehen und insbesondere die
Immissionen in der näheren Umgebung gelegener Landwirtschaftsstellen
Berücksichtigung finden müssen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Verkehrslärm aus
dem Verkehr auf der B 8 sowie aus dem Bahnbetrieb bewirkt für das Plangebiet
bei dem bestehenden Abstand von rd. 250 m zu den Immissionsquellen sowie der
dazwischen liegenden zusätzlich abschirmenden Bebauung keine unzulässigen
Beeinträchtigungen.
Der Siedlungsbereich
im Umfeld des Plangebietes ist im Wesentlichen durch Wohnnutzung geprägt.
Emissionsträchtige Betriebe, von denen die geplante Wohnnutzung
beeinträchtigende Umwelteinwirkungen in Form von Lärm, Geruch oder Staub auf
das Plangebiet ausgehen könnten, sind in der Nachbarschaft nicht vorhanden. In
Richtung Osten befinden sich in Außenbereichslage in einem Abstand von
mindestens rd. 140 m zur Plangebietesgrenze an der Pionierstraße die Gebäude
der ehemaligen Hofstellen Hauptstraße 10 und Pionierstraße 30 sowie der nur
noch in geringen Teilen betriebene Hof Reeser Straße 416. Während die beiden
erst genannten früheren Hofstellen in eine Wohnnutzung umgewandelt wurden
(Einfamilienhaus und Behindertenwohngruppenhaus) findet in den südlichen
Stallgebäuden des Resthofes Reeser Straße 416 eine Pferdehaltung geringeren
Umfanges statt. Zu den hiervon ausgehenden Geruchsemissionen wurde im Rahmen
der 1. Änderung des Bebauungsplanes P 3/2 für den Bereich am
Heinrich-Bonnes-Weg auf der Ostseite der Pionierstraße ein Verträglichkeitsnachweis
hinsichtlich einer sich in einem Abstand von weniger als 30 m in der
Hauptwindrichtung ansiedelnden Wohnnutzung erbracht. Insofern sind hiervon für
das über 200 m entfernt gelegene Bebauungsplangebiet V 6/1 ebenfalls keine
Beeinträchtigungen zu befürchten.
1.3 Wertminderung bestehender Immobilien
Es werden Bedenken
dagegen erhoben, dass durch die Schaffung eines neuen Baugebietes die Werte der
bestehenden Wohnhäuser im Ortsteil Vrasselt negativ beeinflusst werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Wertfindung
bestehender Wohnhäuser basiert auf unterschiedlichen Faktoren. Neben Alter,
Ausstattung und Größe bildet natürlich auch der Wert von Grund und Boden einen
Aspekt, der in den Verkaufwert einer Immobilie einfließt. Eine messbare
Beeinflussung der Immobilienwerte durch die anstehende Planung ist aber nur
dann vorstellbar, wenn hiermit auf einen Schlag im Vergleich zur bestehenden
Bebauung ein Überangebot zusätzlicher Bauplätze auf den Markt geworfen würde.
Nur wenn hierdurch ein für viele Ansiedlungswillige attraktiveres Angebot
geschaffen würde, könnte die Vermarktbarkeit bestehender Häuser evtl. zeitlich
verzögert werden. Dies ist bei dem kleinflächigen Bebauungsplanbereich jedoch
nicht zu befürchten.
Innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Innenbereiches von Vrasselt befinden sich derzeit rund
460 Wohngebäude. Der durch die Bebauungsplanaufstellung vorbereitete Zuwachs
von bis zu 15 zusätzlichen Wohnhäusern erhöht die Anzahl der Wohngrundstücke im
Vrasselter Siedlungsbereich nur in einem geringen Umfang von maximal 3 %.
1.4 Berücksichtigung der demografischen
Entwicklung
Als Auswirkung der
demografischen Entwicklung wird erwartet, dass in absehbarer Zeit im
Ortsbereich vermehrt bestehende ältere Wohnhäuser freigesetzt werden, die
voraussichtlich nicht mehr zu vermitteln sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung wird so
verstanden, dass die zukünftige Entwicklung der Bevölkerungsstruktur bereits
jetzt in die aktuelle Bedarfsermittlung für Bauland im Ortsteil Vrasselt
einfließen müsse. Dem ist im Prinzip zuzustimmen, allerdings bedarf es hierzu
einer detaillierten Grundlagenermittlung und konzeptionellen Aufarbeitung, mit
der die Stadt Emmerich am Rhein erst am Anfang steht. Im Vergleich zu Städten
und Gemeinden in den Ballungszentren von NRW sind in Emmerich noch geringe
Zuwächse und keine Schrumpfung der Wohnbauentwicklung zu verzeichnen. Dem soll
auch in den landesplanerischen Vorgaben im Rahmen der anstehenden
Neuaufstellung des Gebietsentwicklungsplanes durch Bereitstellung entsprechender
Entwicklungspotentiale Rechnung getragen werden.
Mit der
Bebauungsplanaufstellung ist eine Abrundung des Siedlungsbereiches verbunden.
Da in Vrasselt nur noch eine geringe Anzahl an Baulücken besteht, wovon aber
keine den aktuellen Bedarf deckende Anzahl von Bauplätzen auf dem freien Markt
erhältlich oder durch die Stadt Emmerich am Rhein aktivierbar ist, ist jetzt
der Zeitpunkt erreicht, wo die Stadt Emmerich am Rhein planerisch tätig werden
muss, wenn sie die Eigenentwicklung des Ortteils stützen will. Mit der geringen
Anzahl von maximal nur neuen 15 Wohnhäusern wird die Planaufstellung keine
nennenswerten negativen Einflüsse auf die infolge des demografischen Wandels zu
erwartende zukünftige Stadtteilentwicklung bewirken.
1.5 Entzug von Lebensraum für Amphibien
Es wird darauf
hingewiesen, dass der Entwässerungsgraben auf der Südseite der Hauptstraße
einen Lebensraum für Amphibien bildet. Während deren Wanderzeit fallen bereits
viele Frösche dem Verkehrsaufkommen auf der Hauptstraße zum Opfer.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei dem
Entwässerungsgraben handelt es sich um ein im Sinne des Wasserrechtes
klassifiziertes Gewässer und bildet einen Seitenstrang zu dem von Dornick längs
des Hagenackerweges nach Norden verlaufenden Hauptgraben. Auch wenn der
betroffene Graben nur der Entwässerung der Bereiche am östlichen Abschnitt der
Hauptstraße zwischen Pionierstraße und Hagenackerweg dient und nicht allzeit
Wasser führt, übernimmt er insbesondere bei hohen Grundwasserständen
Retentionsfunktionen. Eine streckenhafte Verrohrung des Grabens über die
gesamte Länge des Planbereiches verbietet sich somit. Zur Sicherung der Gewässereigenschaft soll im Rahmen des
Planverfahrens nur ein möglichst geringer Eingriff in die bestehende Struktur
zugelassen werden. Hierzu sollen nur Gemeinschaftsüberfahren für mindestens je
zwei Anliegergrundstücke festgesetzt werden.
Durch diese Regelung
bleibt ein wesentlicher Teil des Grabens unverrohrt und kann weiterhin einen
Lebensraum für die angesprochenen Amphibien bilden. Aus dem Fundortkataster
geschützter Arten des LANUV geht nicht hervor, dass es sich dabei um besonders
geschützte Amphibienarten handelt, die durch die Planung gefährdet würden.
Eine Kröten-/ Froschwanderung
über die Hauptstraße in Höhe des Planbereiches wird infolge der auf der
Nordseite bestehenden dichten Wohnbebauung bereits erheblich gestört sein. Die
Entwicklung einer Bebauung auf der Südseite wird diesbezüglich voraussichtlich
keine erhebliche Verschlechterung dieser Situation bewirken. Insofern ist davon
auszugehen, dass im Wesentlichen der beiderseits unbebaute Abschnitt der
Hauptstraße zwischen den Grundstücken Hauptstraße 10 und 36 von einer
Amphibienwanderung betroffen ist. Dieser Straßenabschnitt bildet von Osten über
die Pionierstraße eine Hauptzufahrt in den Ortsbereich Vrasselt. Die
Verkehrsfläche wird nicht nur von den unmittelbar angrenzenden Anliegern
genutzt, sondern dient auch als Zufahrt zu dem Baugebiet Jägerweg / Zur Wildwiese
sowie zu der sich westlich anschließenden Ortslage. Die somit bereits
bestehende Verkehrsbelastung auf dem betroffenen Straßenabschnitt wird sich bei
einer Realisierung der Bebauung im Plangebiet nicht in einer signifikanten
Weise erhöhen.
1.6 Soziale Einbindung in die bestehende
Dorfstruktur
Es wird bemängelt,
dass sich Neubaugebiete nicht in den dörflichen Zusammenhang integrieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im vorliegenden Fall
wird durch die Bebauungsplanaufstellung nicht das typische separat liegende
Neubaugebiet vorbereitet, welches sich im Wesentlichen rund um eine neue innere
Erschließungsanlage bildet. Hier erfolgt vielmehr eine Ergänzung vorhandener
Bebauung auf der gegenüber liegenden Straßenseite. Da somit gerade keine
räumliche Trennung zum bestehenden „Dorf“ auszumachen ist, sollte hier eine
Integration der neuen Anwohner in die Strukturen der bestehenden Nachbarschaft,
so sie denn beiderseits gewollt ist, möglich sein.
1.7 Berücksichtigung bestehender
Bauflächenangebote in den angrenzenden Ortsteilen bei der Bedarfsermittlung für
Vrasselt
Es wird auf die
Baulückenreserven im Ortsteil Praest hingewiesen und diese z.T. wegen der
räumlichen Nähe als dem Ortsteil Vrasselt zuzuzählend erachtet. Die dort noch
vorhandenen Baulücken seien demnach zur Baulandbedarfsdeckung für den Ortsteil
Vrasselt heranzuziehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Ortsteil Praest
verfügt neben seinem Zentrum über mehrere straßenbegleitende
Siedlungsstrukturen, die insbesondere längs der Reeser Straße / B8, der Grünen
Straße sowie an der Ostseite der Pionierstraße verlaufen. Über diese
planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnenden Splittersiedlungen wurden
jeweils Außenbereichssatzungen gelegt, mit denen der Bestand der für den
Außenbereich untypischen Wohnbebauung und deren Entwicklung, bzw. Verdichtung
gesichert wird. Am Ortsrand zu Vrasselt ist an diese Außenreichsstrukturen ein
Neubaugebiet unter Nutzung einer gewerblichen Brachfläche angehängt worden.
Tatsächlich weist es zum Ortskern von Praest mit rd. 1,4 km einen größeren
Abstand auf als zum Zentrum vom Vrasselt mit rd. 700 m. Der Abstand zur
östlichen Grenze des Siedlungsbereiches von Vrasselt, wo mit der
Bebauungsplanaufstellung eine Ortsrandabrundung betrieben werden soll, beträgt
etwa 300 m.
In Zeiten der
Zusammenlegung von Kirchengemeinden einzelner Ortsteile verbunden mit einem
Zuzug von Außen sowie einer höheren Mobilität der Einwohner mögen historische
Ortsgrenzen im Bewusstsein der Einwohner evtl. in Auflösung begriffen sein.
Dennoch ist es aufgrund der strukturellen Gegebenheiten planungsrechtlich nicht
opportun, die sich zufälligerweise nahe am Ortsrand befindlichen
Bauflächenreserven anderer Ortsteile zu Deckung des Eigenbedarfes für Vrasselt
anzurechnen, um ggf. den Zeitpunkt eines Handlungsbedarfes zu strecken. Der
zentrale Siedlungsbereich von Vrasselt zeichnet sich gegenüber der
Bebauungsstruktur von Praest insbesondere durch eine weitgehend
zusammenhängende Siedlungsfläche aus. Diese soll im Rahmen der anstehenden
Planung geringfügig ergänzt werden.
1.8 Kindergartenbedarf
Es wird darauf
hingewiesen, dass für die Kinder in den drei Ortsteilen Vrasselt, Praest,
Dornick infolge der Zusammenlegung der dortigen bisherigen Kirchengemeinden im
Familienzentrum St. Antonius Vrasselt gleiche Anrechte auf einen
Kindergartenplatz bestehen. Die hier eingerichtete Betreuung von U3-Kindern und
Integrativkindern sowie die bevorzugte Aufnahme von Geschwisterkindern bewirke
in dieser Einrichtung ein Unterangebot für hinzukommende Kinder aus dem Ortsteil
Vrasselt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die
Bedarfsermittlung für den Ausbau des Familienzentrums St. Antonius Vrasselt mit
der Einrichtung einer U3-Gruppe wurde auf der Basis demografischer Analysen für
die Ortsteile Vrasselt, Praest und Dornick durchgeführt. Der Anspruch auf einen
U3-Platz gilt stadtgebietsübergreifend und kann nicht ortsteilgebunden geltend
gemacht werden. Darüber hinaus decken im östlichen Stadtgebietsbereich auch
Tagesmütter das Betreuungsangebot für U3-Kinder mit ab.
Mit Zusammenlegung
der betroffenen Kirchengemeinden in den drei Ortsteilen erfolgten auch eine
Zusammenfassung des Betreuungsangebotes und eine Aufteilung auf die beiden
kirchlichen Kindergärten in Vrasselt und in Praest. Mit dem Ausbau des
Familienzentrums wurde dabei in Vrasselt der Fokus auf die Sicherung der
U3-Betreuung gelegt, während im Kindergarten in Praest die Betreuung Ü3-Kinder
für den Gesamtbereich der Kirchengemeinde abgedeckt wird und damit auch der
Aufnahme von in Vrasselt nicht angenommenen Kindern dient. Auch für Ü3-Kinder
besteht kein Anspruch auf gleiche Ortsteillage wie der Wohnort.
Insofern ist durch
die Ansiedlung zusätzlicher junger Familien im Bebauungsplanbereich nicht von
einer Unterdeckung des Kindergartenangebotes auszugehen. Aus der geringen
Anzahl der mit dieser Bauleitplanung vorbereiteten zusätzlichen Wohnhäuser
lässt sich ein Bedarf an einer Erweiterung des bestehenden
Kindergartenangebotes für die östlichen Ortsteile nicht ermitteln.
1.9 Bedarfsermittlung an Bauplätzen für Vrasselt
Es wird bemängelt,
dass der Bebauungsplan die Prognose eines Verbrauches von 3 Bauplätzen pro Jahr
für den Ortsteil Vrasselt überschreitet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Aufstellung
eines Bebauungsplanes ist nicht an die Bedingung geknüpft, nur den
nachgewiesenen Bedarf an Bauflächen eines einzigen Jahres zu erfüllen. Mit dem
vorliegenden Planungsentwurf wird vielmehr eine Angebotsplanung betrieben, mit
der der anhand der Anzahl von Bauanträgen in der jüngeren Vergangenheit
prognostizierte Bedarf über einen mehrjährigen Zeitraum gedeckt sein könnte.
Bei der erforderlichen Zeitspanne zur Durchführung von Bauleitplanungen gibt
dies der Stadt Emmerich am Rhein die Möglichkeit, frühzeitig bei dem Entstehen
eines erneuten Bedarfes planerisch tätig zu werden. Ansonsten müssten quasi
jährlich für jeden Ortsteil neue Bebauungspläne aufgestellt werden.
1.10 Schutz bestehender Solaranlagen auf der
Nordseite der Hauptstraße
Es wird darauf
hingewiesen, dass auf den Dächern einiger bestehender Gebäude an der Nordseite
der Hauptstraße gegenüber dem Plangebiet Solaranlagen angeordnet sind. Daher
wird angeregt, zur Vermeidung der Verschattung dieser Anlagen die überbaubare
Fläche mit einem Abstand von mindestens 6 m zur nördlichen Grundstücksgrenze anzuordnen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser Anregung soll
im Bebauungsplan gefolgt werden. Auf diese Weise wird ein Abstand zwischen der
Altbebauung auf der Nordseite der Hauptstraße und den neuen Baukörpern von etwa
18 m gesichert wird.
Darüber hinaus soll
eine Begrenzung der Gebäudehöhen in Anpassung an die Gebäudehöhen auf der
gegenüberliegenden Straßenseite erfolgen. Wegen der hydrogeologischen
Problematik im Plangebiet mit schlechter Versickerungsfähigkeit des Bodens und
hohen Grundwasserständen bis knapp zur Erdoberfläche im Falle des Rückstaues
bei Rheinhochwasser wird allerdings eine Gebäudehöhenlage (Erdgeschossfußboden)
mit mindestens rd. 0,6 m über dem vorhandenen Gelände festgesetzt werden.
Die betroffenen
Eigentümer auf der Nordseite der Hauptstraße können keinen Anspruch darauf
geltend machen, dass ihre Gebäude, bzw. die Solaranlagen bei Realisierung der
Neubebauung allzeit unverschattet bleiben. Mit einer Schattenwurfuntersuchung
wird nachgewiesen, dass es nicht zu erheblichen Verschattungen der bestehenden
Solaranlagen auf den Dächern der Häuser Hauptstraße 48 und Zur Wildwiese 16
kommt.
1.11 Bushaltestellenstandort an der Ostseite des
Plangebietes
In der
Bürgerversammlung sowie im Nachgang wurde angeregt, für die beantragte Planung
einer Bushaltestelle eine Verlegung vom jetzigen Standort in der Hauptstraße in
Höhe der Einmündung der Hubertusstraße an einen neuen Standort in der
Hauptstraße an der Ostseite des Bebauungsplangebietes vorzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei der bestehenden
Haltestelle handelt es sich um eine Bedarfshaltestelle, die von der Buslinie 93
nur einmal am Tag, und zwar derzeit um 7:40 Uhr nur in Richtung Pionierstraße
angefahren wird. Sie dient damit im Wesentlichen dem Schülerverkehr zur
Grundschule in Praest. Der bestehende Haltestellenstandort liegt im Bereich
einer unübersichtlichen Straßenführung, ist unmittelbar an einem Hauptgraben
angeordnet und bietet keine ausgewiesenen Aufstellmöglichkeiten für die
wartenden Fahrgäste. Der Platz für einen Ausbau könnte allenfalls durch die
Verrohrung des angrenzenden tiefen Hauptentwässerungsgrabens geschaffen werden.
Die hierfür zu erbringenden Kosten stehen aber in keiner Relation zu der
Bedeutung des Haltepunktes in der bestehenden Buslinienführung.
Die beantragte
Planung einer Schulbushaltestelle als integrierendes Element für die Ansiedlung
junger Familien wird als Verlegung der bestehenden Haltestelle an den Abschnitt
der Hauptstraße vor dem Bebauungsplangebiet verstanden. Ausgehend von einer in
städtischem Eigentum stehenden kleineren Fläche neben der Einmündung des
Hagenackerweges in die Hauptstraße entstanden Überlegungen, dieses Grundstück
evtl. zu einer Verlegung der benannten Haltestelle und zum Ausbau einer neuen
Haltestelle zu nutzen. Dies würde eine nur geringfügig veränderte Lage des
Haltepunktes bedeuten. Hier ergibt sich die Problematik, dass dieser Fläche
vorgelagert zur Hauptstraße ebenfalls ein Entwässerungsgraben verläuft und in
den vorgenannten Hauptentwässerungsgraben mündet. In Zeiten hoher
Grundwasserstände ist insbesondere der an den Hauptstrang ansetzende
Grabenabschnitt über sein gesamtes Grabenprofil als Retentionsraum
erforderlich, so dass sich die für einen Haltestellenausbau ebenfalls
erforderliche Grabenverrohrung an dieser Stelle grundsätzlich verbietet.
Darüber hinaus soll
ein verlegter Haltestellenpunkt neben den neuen Anwohnern auch den bisherigen
Nutzern dienen. In der betroffenen Ortslage handelt es sich dabei im
Wesentlichen um Kinder aus dem Baugebiet Jägerweg / Zur Wildwiese. Dieses
Baugebiet ist auch über den Jägerweg an die Hauptstraße angebunden und die
Wegestrecke der meisten Einwohner über diese Wegeverbindung zur Hauptstraße ist
kürzer als der Weg zur bestehenden Haltestelle. Daher bietet die von den
Anwohnern angeregte Verlegung der Haltestelle an den östlichen Planrand in die
Nähe des Jägerweges eine sinnvolle Alternative, der in Planung gefolgt werden
soll. Für Kinder aus dem den westlich der Hubertusstraße gelegenen
Siedlungsbereich stellt die Haltestelle am Kindergarten Dreikönige bei Wegfall
der bisherigen Haltestelle eine zumutbare Einstiegsmöglichkeit in den Schulbus
dar.
Der bestehende
Straßenquerschnitt im betroffenen Abschnitt der Hauptstraße vor dem Plangebiet
bietet für eine ordnungsgemäße Haltestellenausbildung ebenfalls keinen
ausreichenden Raum. Da aber die Grundstücke im Planbereich zu ihrer
Erschließung die Anlage einer Grabenüberquerung benötigen und zur
Gewährleistung der Grabenfunktion eine Beschränkung auf Gemeinschaftsüberfahrten
ausreichender Breite für mindestens je zwei Grundstücke erfolgen soll, soll in
Abstimmung mit dem Eigentümer eine Lösung für die Anordnung einer Haltestelle
im Bereich einer solchen Überfahrt gefunden werden. Dies wird im Rahmen einer
vertraglichen Vereinbarung ohne planungsrechtliche Festsetzung erfolgen.
1.12 Spielplatzausweisung
Es wird angeregt, im
Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens zusätzlich noch einen Spielplatz
festzusetzen. In der Bürgerversammlung wurde hierzu eine Lage im östlichen
Anschluss an den Verfahrensbereich des Aufstellungsbeschlusses gegenüber dem
Grundstück Hauptstraße 36 angeregt. Begründet wird die Anregung mit dem
begrenzten Spielflächenangebot in Vrasselt sowie dem Pflegezustand der
vorhandenen Anlagen. Zu Letzterem wird bemängelt, dass der Bolzplatz am
Hagenackerweg auch von Hundehaltern zum Auslauf ihrer Tiere genutzt wird und
dass die Spielplatzfläche hinter dem Dorfplatz Dreikönige durch Müll und
Glasscherben verunreinigt sei.
Stellungnahme der Verwaltung:
Hinsichtlich der
Zustände auf dem Spielplatz Dreikönige sind nach örtlicher Sichtung keine
Beanstandungen des Pflegezustandes zu erkennen gewesen. Auch aus den Prüfungen
durch die Spielplatzkommission der letzten Jahre sind jeweils keine Mängelrügen
zu entnehmen.
Nach Inaugenscheinnahme
bietet auch der Bolzplatz keinen ungepflegten Eindruck. Ob auf der Gesamtfläche
keine Hinterlassenschaften von Hunden anzutreffen wären, wurde nicht geprüft.
Tatsache ist jedoch, dass an beiden Spieleinrichtungen Platzbenutzungsordnungen
in Form von Hinweisschildern angebracht sind, bei denen insbesondere die
Mitnahme von Hunden verboten ist. Insofern kann eine Zuwiderhandlung geahndet
werden.
Die vermeintlichen
Mängel der Pflegezustände der Spiel- und Bolzplatzeinrichtungen rufen keinen
Bedarf für zusätzliche Spielflächen an anderer Fläche hervor. Da die Stadt
Emmerich am Rhein für die Beseitigung von Missständen zuständig ist, wird sie
nach entsprechender Meldung tätig.
Das öffentliche
Spielflächenangebot im gesamten Ortsteil Vrasselt beschränkt sich in der Tat
auf die benannten beiden Einrichtungen und deckt den Bedarf innerhalb des
Ortsteiles nach den einschlägigen ministerialen Empfehlungen eigentlich nicht
ab, auch wenn hier aufgrund der ländlichen Struktur des Ortsteiles geringere
Anforderungen gelten, als im innerstädtischen Baubereich. Da sich die Lage neu
zu planender Spielflächen aus den Entfernungsanforderungen zu den zugeordneten
Wohngebieten ergeben soll, stellt die vorgeschlagene Fläche am äußersten
Ortsrand eine ungünstige Wahl dar, weil mehr als die Hälfte des anzusetzenden
Einzugsradiusbereiches dem unbebauten Freiraum zuzuordnen ist. Um auch
angesichts der entstehenden Kosten möglichst viele Kinder innerhalb eines
solchen Einzugsbereiches zu erfassen, bietet sich nur eine zentralere Lage
innerhalb eines größeren Baubereiches für einen Spielplatz an. Daher soll der
Anregung auf Festsetzung eines Spielplatzes im Rahmen dieses
Bebauungsplanbereiches nicht gefolgt werden, zumal die vorgeschlagene Fläche
den Verfahrensbereich überschreitet und sich deren planungsrechtliche
Festsetzung nicht aus der Landwirtschaftsflächendarstellung des
Flächennutzungsplanes entwickeln lässt.
1.13 Kostenübernahme für die Beseitigung der mit
den Neubaumaßnahmen verbundenen Straßenschäden
Seitens der Anlieger
wird darauf hingewiesen, dass sich der vor dem Plangebiet liegende Abschnitt
der Hauptstraße nach Aufarbeitung der Straßendecke im Jahre 2010 in einem guten
Ausbauzustand befindet. Bei den zu erwartenden Grundstückserschließungen wird
es bei der Anbindung der neuen Hausanschlüsse an die Versorgungsleitungen zu
Straßenaufbrüchen kommen. Die Anwohner wollen sicher gehen, dass sie nicht für
die Kosten der ordnungsgemäßen
Wiederherstellung der Straße nach solchen Baumaßnahmen mit aufkommen müssen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die betroffene
Straßenfläche wurde im Jahre 2010 im Rahmen von Unterhaltungsmaßnahmen in einen
einwandfreien Zustand versetzt. Seinerzeit war die jetzt anstehende Planung des
neuen Baubereiches nicht absehbar. Daher ist es nicht zu vermeiden, dass der
aktuelle einheitliche Straßenbelag nach relativ kurzer Zeit durch entsprechende
Aufbrüche angetastet werden wird.
Die
Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Straßenoberfläche nach Straßenaufbruch
bei Erstellung der Hausanschlussleitungen obliegt nach dem Verursacherprinzip
den jeweiligen Bauherren. Die hierfür anfallenden Kosten werden daher nicht auf
andere Anlieger der Hauptstraße umgelegt werden. Ein Anspruch auf
Wiederherstellung des jetzigen Ausbauzustandes einer einheitlichen Straßendecke
kann dabei gegen die neuen Bauherren nicht geltend gemacht werden.
1.14 Ortsrandabpflanzung
Es wird angeregt,
für die zum Freiraum vorgesehene randliche Grünfläche kein Pflanzgebot für
Großgehölze zu erlassen, um die sich aufgrund der Grundstücksausrichtung
anbietende Solarnutzung nicht einzuschränken.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung soll
gefolgt werden. Erfahrungsgemäß wünschen gerade Bauherren am Ortsrand den Blick
auf die freie Landschaft und wehren sich gegen entsprechende Anpflanzungen oder
tragen keine Sorge für deren dauerhaften Erhalt. Hierfür gibt es insbesondere
im Ortsteil Vrasselt entsprechende Beispiele. Da für eine durchgreifende
Kontrolle solcher Maßnahmen bei der Vielzahl entsprechender Festsetzungen in
anderen Bebauungsplänen keine personellen Ressourcen bei der Verwaltung zur
Verfügung stehen, fallen Verstöße nur zufällig auf und sind im Nachhinein kaum
noch rückgängig zu machen. Daher wird für die vorgesehene Grünflächenfestsetzung
im Planrand auf den Erlass eines Pflanzgebotes etwa mit einem bestimmten
Pflanzschema zur optischen Abschirmung des Gebietes verzichtet.
Die Festsetzung der
Grünfläche beinhaltet den Ausschluss der Zulässigkeit einer Bebauung. Auf diese
Weise soll verhindert werden, dass sich der Ortsrand als eine Aneinanderreihung
von baulichen Nebenanlagen (Gartenhäusern) am Planrand gestaltet.
Die geringe Breite
der Festsetzung von nur 3 m bietet darüber hinaus aufgrund des
Nachbarrechtsgesetzes NRW auch keine Möglichkeit der Anpflanzung von
Großgehölzen I. Größenordnung, da der gegenüber angrenzenden
Landwirtschaftsflächen einzuhaltende Pflanzabstand die Breite des betreffenden
Grundstücksstreifens bei Weitem überschreitet.
Ebenso wenig soll
aber auch die von den Bauherren selbst zu wählende Gestaltung ihrer sonstigen
Gartenbereiche reglementiert werden. Das bedeutet, es wird kein ausdrückliches
Pflanzverbot von Großgehölzen auf den südlich der Bebauung liegenden
Gartenflächen festgesetzt, um auf diese Weise eine Solarnutzung überhaupt zu
sichern. Bei den sich abzeichnenden Grundstückszuschnitten eröffnet wiederum
das Nachbarrechtsgesetz mit den festgesetzten Mindestabständen der
Baumstandorte zu den seitlichen Grundstücksgrenzen nur geringe Möglichkeiten zu
solchen Anpflanzungen im Planbereich. Insofern sind im Plangebiet keine
großflächigen Verschattungen von Solaranlagen durch große Bäume zu erwarten.
1.15 Erschließungskosten
Es werden Bedenken
gegen eine Einbeziehung der bisherigen Anwohner der Hauptstraße in die Umlage
von Erschließungsaufwendungen auf die Anlieger vorgetragen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Formulierung der
Anfrage lässt nicht erkennen, ob es sich hierbei um den Tatbestand der
Erschließungsbeitragserhebung für den erstmaligen endgültigen Ausbau der
Hauptstraße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechtes nach den §§ 123 ff BauGB
handeln soll oder ob sich die Anfrage auf die für die Baureifmachung der
Flächen im Planbereich sowie für die Realisierung der Wohnhäuser erforderlichen
Tiefbaumaßnahmen bezieht wie Erstellung von Grabenüberfahrten und Anlegung von
Hausanschlussleitungen für Ver- und Entsorgung.
Die Kosten für die
im Zusammenhang mit den zukünftigen Hausbauten stehenden Anschlussleitungen und
die Schaffung der Grabenüberfahrten gehen unzweifelhaft zu Lasten der
Bauherren.
In der
Bürgerversammlung war verwaltungsseitig bereits darauf hingewiesen worden, dass
der betroffene Abschnitt der Hauptstraße, von dem aus zukünftig auch das
Bebauungsplangebiet erschlossen werden soll, nicht alle Merkmale einer
endgültigen Herstellung aufweist. Es fehlt z. B. der Gehweg. Von daher wird
davon ausgegangen, dass bisher noch keine Erschließungsbeiträge von den
Anliegern erhoben worden sind und dass es zu einem späteren Zeitpunkt bei einem
Straßenausbau, der die noch fehlenden Straßeneinrichtungen beinhaltet, sehr
wohl noch zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen kommen kann. Auch die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbaulichen
Maßnahmen könnte bei einem späteren Ausbau der Hauptstraße in Frage kommen,
wenn sich herausstellt, dass eine Erschließungsbeitragserhebung nach BauGB
unzulässig wäre.
Bei beiden
Abrechnungsverfahren ist der beitragsfägige Erschließungsaufwand auf alle
Anliegergrundstücke umzulegen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung
festgesetzt ist. Ein Erlass von Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträgen kann
den Anwohnern im Rahmen dieses Planverfahrens daher allein schon aus
rechtlichen Gründen nicht zugesichert werden.
Im Investitionsplan
der Stadt Emmerich am Rhein ist auf absehbare Zeit keine entsprechende
Straßenausbaumaßnahme für den betroffenen Abschnitt der Hauptstraße vorgesehen.
1.16 Dimensionierung des Kanalnetzes
Es werden Bedenken
gegen eine Heranziehung der Anwohner zu etwaigen Kanalerweiterungskosten
erhoben, die ggf. für den Anschluss weiterer Wohneinheiten an die vorhandene
Kanalisation anfallen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit der Erhebung von
Kanalanschlussgebühren für die einzelnen Grundstücke ist der Beitrag der
Eigentümer zu den Infrastrukturkosten der Kanalisation abgegolten. Daher können
die Anlieger im Falle einer Kanalerweiterung in ihrer Straße nicht erneut zu
entsprechenden Beiträgen herangezogen werden. Allerdings werden Kanalausbaukosten,
soweit sie nicht über Kanalanschlussbeiträge gedeckt sind, über die
Abwassergebühren auf alle Nutzer des Kanalsystems, also auch auf die
betroffenen Anlieger umgelegt.
In den Ortsteilen
Vrasselt, Praest, und Dornick besteht für die Schmutzwasserentsorgung eine
Druckkanalisation zum Zwecke der Zuleitung zur Kläranlage, an die auch die
neuen Grundstücke im Bebauungsplanbereich über eigene Pumpen angeschlossen
werden. Das Niederschlagswasser ist hingegen auf eigenem Grundstück zu
verbringen oder in den Vorfluter abzuleiten. Da bei Einrichtung der
Druckentwässerungsanlage deren Kapazitäten unter Berücksichtigung der im FNP
bereits dargestellten Entwicklungsflächen festgelegt wurden und keine durch
Regenereignisse extrem schwankende Wassermengen durch die Druckentwässerung
abzuleiten sind, ist davon auszugehen, dass mit der zusätzlichen Anbindung
weniger weiterer Schmutzwassereinleiter im Plangebiet kein Bedarf an einer
Erweiterung des Druckrohrkanalnetzes entstehen wird.
1.17 Qualmwasser
Seitens der Anlieger
wurde darauf hingewiesen, dass es in Zeiten hohen Grundwasserstandes bei langem
Rheinhochwasser im Einmündungsbereich des Hagenackerweges in die Hauptstraße zu
erheblichem Rückstau in den Entwässerungsgräben komme und sogar
Überschwemmungen der Straßenkörper aufgetreten sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die betreffenden
Hinweise wurden einerseits vom Deichverband Bislich-Landesgrenze bestätigt.
Andererseits belegt auch eine Geländehöhenaufnahme, dass der betroffene
Straßenabschnitt eine Tiefstelle darstellt. Aus den
Grundwasserhöhenaufzeichnungen benachbarter Grundwassermessstellen ist zu
entnehmen, dass die im Zeitraum der Aufzeichnung verzeichneten höchsten
Grundwasserstände, die im Zusammenhang mit langem Rheinhochwasser stehen, das
Straßenniveau tatsächlich überschreiten. Gleiches gilt auch zumindest für die
in diesem Bereich liegende Teilfläche des Plangebietes am nordwestlichen
Plangebietsrand. Aus diesem Grunde bietet sich die von den Anliegern angeregte
Verlegung der vorgesehenen Schulbushaltestelle an den östlichen höher gelegenen
und damit nicht von Überschwemmungen betroffenen östlichen Planrand am Jägerweg
an.
1.18 Vermarktung der neuen Bauplätze
Es wird die Frage
nach der Vermarktung der neuen Bauplätze im Plangebiet und eine bevorzugte
Vergabe an Vrasselter Familien gestellt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die in den
Bebauungsplanbereich einbezogenen Grundstücke stehen bis auf eine kleine Fläche
von rd. 200 qm nicht im Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein. Von daher kann
die Stadt nur einen geringen Einfluss auf die Vermarktung der zukünftigen
Baugrundstücke nehmen und insbesondere nicht auf eine bevorzugte
Bauplatzvergabe an einen bestimmten Personenkreis hinwirken. Angesichts der
Anfragen zu dem Planverfahren an die Verwaltung wird davon ausgegangen, dass
der Interessentenkreis insbesondere aus Vrasselt selbst oder der näheren
Umgebung kommt.
Zu 2)
Der beiliegende
Entwurfsplan für den Bebauungsplan V 6/1 stellt die mit den Bürgern und den
wesentlichen betroffenen Behörden abgestimmte Planung dar.
Planungsrechtliche Festsetzungen zur baulichen Entwicklung
Vorgesehen ist die
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes mit eingeschossiger offener Einzel-
und Doppelhausbauweise. Die Festsetzung der zu den angrenzenden Straßen
orientierten Baufläche ermöglicht nur eine einzeilige Bebauung parallel zur
Straße im Übergang zum Freibereich.
Erschließung
Erschlossen werden
die Grundstücke durch von den Bauherren neu anzulegende Überfahrten über die
vorgelagerten Entwässerungsgräben, die in den Verfahrensbereich einbezogen sind
und im Bebauungsplan als Gewässer festgesetzt werden. Infolge des geringen
Straßenquerschnittes der Hauptstraße mit nur 3,2 m Fahrbahnbreite wird in
Anlehnung an die derzeit vorhandene Grabenüberfahrt jeweils eine Querungsbreite
von bis zu 8,0 m zugestanden, um den Anliegern für den Abbiegevorgang auf ihr
Grundstück eine ausreichende Überfahrtmöglichkeit zu verschaffen. Gleiches gilt
für die Verhältnisse am Hagenackerweg. Zur Sicherung der Grabenfunktion soll
aber nur eine möglichst geringe Anzahl von Querungsbauwerken im betroffenen
Grabenabschnitt entstehen. Hierzu wird die Stadt Emmerich am Rhein als
Eigentümerin der Grabenflächen vertragliche Vereinbarungen mit den Bauherren
über die Anlage von Gemeinschaftsüberfahrten für mindestens je zwei
Anliegergrundstücke treffen. Die planungsrechtliche Festsetzung der 8 Flächen
für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte im Bereich der Gewässer im Bebauungsplan
entspricht der Maximalanzahl der notwendigen Gemeinschaftsüberfahrten bei
Aufteilung in Doppelhausgrundstücke und kann sich je nach tatsächlich
eintretender Grundstücksgestaltung noch reduzieren und von der Lage verändern.
Von einer Lageveränderung in Richtung Einmündung des Entwässerungsgrabens an
der Hauptstraße in den Hauptgraben am Hagenackerweg ist aber wegen der
Rückstauproblematik im Falle hoher Grundwasserstände abzusehen. Daher sollen
die jeweiligen Grabenbereiche in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde in
einer Länge von 20,0 m ab Einmündung grundsätzlich von Querungen freigehalten
werden. Über die Anlage der Überfahrten ist von den Bauherren bei der Unteren
Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Gewässerfreihaltung
Zur Berücksichtigung
weiterer wasserrechtlicher Belange, die einen beidseitigen Freihaltestreifen
längs klassifizierter Gewässer fordern, wird ein Ausschluss von baulichen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von Garagen und Carports auf der
Fläche zwischen der vorderen Baugrenze und dem Gewässer festgesetzt (im
Anlageplan gerastert dargestellt).
Entwässerung
Es besteht für den
Ortsbereich Vrasselt eine schwierige hydrogeologische Ausgangssituation, bei
der neben undurchlässigen Lehmschichten, die sich nicht für eine
Regenwasserversickerung eignen, zusätzlich in Zeiten von längerem
Rheinhochwasser durch Rückstau Grundwasserstände entstehen können, die bis
knapp unter die Geländeoberkante reichen. Der Bebauungsplanbereich grenzt im
Nordwesten an einen Geländetiefpunkt, an dem es in der Vergangenheit bereits zu
Überschwemmungen der dortigen Entwässerungsgräben im Hochwasserfall gekommen
ist. Nach Geländehöhenaufnahme müsste hierbei auch der nordwestliche,
geringfügig tiefer liegende Planbereich
unter Wasser gestanden haben.
Bei dieser Ausgangsituation
sind die Bebauung und deren Entwässerung zur Schadensvermeidung auf den
Worstcase der höchsten Grundwasserstände auszurichten. Daher muss es zu
entsprechenden Geländeanfüllungen zumindest im Bereich der Häuser und ihrer
Entwässerungseinrichtungen kommen. Es ist vorgesehen die Höhenlage der Gebäude
-hier die Erdgeschossfußbodenhöhe- mit mindestens 15,5 m ü. NN, das entspricht
rd. 60 cm über der derzeitigen Geländehöhe, festzusetzen. Nach Abstimmung mit
der Unteren Wasserbehörde bietet sich für die Verbringung des Regenwassers als
technische praktikable Lösung im Prinzip nur die Anlage einer
Mulden-Rigolen-Versickerung mit nachgeschalteter Einleitung in den Vorfluter
an. Solche Anlagen können im Falle einer Anfüllung entsprechend der geforderten
Gebäudehöhenlage in dem von Bebauung freizuhaltenden Grundstücksstreifen
zwischen der Baufläche und dem Entwässerungsgraben angeordnet werden. Auch
hierfür ist von den Bauherren eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren
Wasserbehörde zu beantragen.
Grünflächenfestsetzung
Im Übergang zum
Freiraum am südlichen Planrand wird eine private Grünfläche festgesetzt. Diese
soll von den ursprünglichen Planungsintentionen her dazu dienen, den neuen
Siedlungsrand als Grünstruktur zu sichern und die unmittelbare Grenze zum
Freiraum von baulichen Anlagen wie z.B. Gartenhäusern freizuhalten. Bei dem
mittlerweile vereinbarten Verkauf des überwiegenden Planbereiches an einen
Bauträger und der erfolgten Grundstücksvermessung wurde die betroffene Fläche
für die vorgesehene Grünflächenfestsetzung jedoch nicht mit veräußert und wird
zukünftig voraussichtlich weiterhin im Besitz des jetzigen Eigentümers, eines
Landwirtes bleiben. Dies geschah offensichtlich in der Absicht, etwaige
Anpflanzungsmaßnahmen einheitlich dem Veräußerer zu übertragen.
Ein Pflanzgebot soll
jedoch auf der betroffenen Fläche im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden, da
sich die Bauherren am Ortsrand erfahrungsgemäß den Blick auf die freie
Landschaft wünschen und ein dauerhafter Erhalt von solchen Anpflanzungen nicht
durchgreifend kontrolliert werden kann. Darüber hinaus gelangt eine
Rückgängigmachung von Verstößen gegen solche Gebote an die Grenzen der
Durchsetzbarkeit. Hierfür gibt es insbesondere im Ortsteil Vrasselt in anderen
Bebauungsplanbereichen mit solchen Anpflanzungsgeboten entsprechende Beispiele.
Sofern der Landwirt
auf der betreffenden Fläche jedoch eine Pflanzmaßnahme in Hinblick auf
Minderung der Kostenerstattung für die Eingriffskompensation durchführen möchte
und sich zu deren Pflege und dauerhaftem Erhalt verpflichtet, wäre eine solche
Maßnahme planungsrechtlich möglich. Andernfalls läuft die zukünftige Nutzung
des betroffenen Streifens voraussichtlich auf eine weitere Einbeziehung in die
landwirtschaftliche Nutzung hinaus. Hier bewirkt die planungsrechtliche
Festsetzung aber, dass sich die nach Nachbarrechtsgesetz NRW einzuhaltenden
Abstände von Pflanzungen und Einrichtungen im WA-Gebiet, die sich angrenzend an
Landwirtschaftsnutzung verdoppeln, um die Breite der Grünflächenfestsetzung vermindern,
so dass seitens des Landwirtes im Prinzip keine Ertragsminderungen geltend
machen können.
Ausgleichskompensation
Die vorgenannte
Grünflächenfestsetzung wird für die Kompensation des durch die Planung
vorbereiteten Eingriffes in Natur und Landschaft zunächst nicht in Anrechnung gebracht werden
können, weil hier mangels Pflanzgebot keine ökologische Aufwertung festgesetzt
wird. Auch im sonstigen Plangebiet werden auf den zukünftigen Baugrundstücken
keine Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Daher muss ein Ausgleich an anderer
Stelle erbracht werden. Bei der Planaufstellung handelt es sich um eine
Eigenplanung der Stadt Emmerich am Rhein, da sie auf der Grundlage des § 1 Abs.
3 BauGB mit der Erforderlichkeit der Deckung des Eigenbedarfes des Ortsteiles
Vrasselt an neuen Bauflächen begründet ist. In diesem Fall hat die Stadt
Emmerich am Rhein selbst die Verpflichtung, für den Eingriffsausgleich zu
sorgen, und kann sie nicht an einen Vorhabenträger übertragen. Das
Ausgleichsdefizit der Eingriffbilanzierung von rd. 9.000 Ökopunkten soll über
eine Anrechnung auf das noch vorhandene Aufwertungsguthaben im städtischen
Ökokonto „Knauheide“ von rd. 40.000 Ökopunkten abgegolten werden. Nach § 135a
Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde für den ihr hierdurch entstehenden Aufwand
Kostenerstattung verlangen. Während in der Vergangenheit solche
Kostenerstattungen bei ausschließlich vorhabenträgergestützten Planungen über
städtebauliche Verträge geregelt wurden, bedarf es hierzu noch des Erlasses
einer entsprechenden „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen für
naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen“, die mit dem Satzungsbeschluss
eingebracht werden soll.
Bushaltestellenplanung
Der Auftrag an die
Verwaltung im Zuge des Planverfahrens einen Standort für eine Bushaltestelle
als integrierendes Element für die Ansiedlung junger Familien im Bereich der
Hauptstraße in Höhe des Plangebietes vorzusehen, betrifft die Verlegung der
bestehenden Bedarfshaltestelle für Schülerverkehr, die sich westlich des
Plangebietes in der Hauptstraße in Höhe der Einmündung der Hubertusstraße
befindet. Diese Haltestelle wird von der Buslinie 93 derzeit nur einmal am Tag
vor Beginn der Schulzeit und nur in Richtung Grundschule Praest angefahren. Die
Bedeutung dieser Bushaltestelle innerhalb der bestehenden Buslinienführung
rechtfertigt daher keine aufwändigen Ausbaumaßnahmen, allerdings muss die
Sicherheit der Kinder gewährleistet werden.
Ausgehend von einer
in städtischem Eigentum stehenden kleineren Fläche im nordwestlichen
Planbereich entstanden Überlegungen, dieses Grundstück evtl. zu einer Verlegung
der benannten Haltestelle und zum Ausbau einer neuen Haltestelle zu nutzen. Die
betroffene Fläche liegt unmittelbar am Einmündungsbereich des längs der
Hauptstraße vorgelagerten Entwässerungsgrabens in den Hauptgraben am
Hagenackerweg. In Zeiten hoher Grundwasserstände ist insbesondere der an den
Hauptstrang ansetzende Grabenabschnitt über sein gesamtes Grabenprofil als
Retentionsraum erforderlich, so dass sich die für einen Haltestellenausbau
unter Nutzung der städtischen Parzelle erforderliche Grabenverrohrung an dieser
Stelle grundsätzlich verbietet.
Der bestehende
geringe Straßenquerschnitt der Hauptstraße vor dem Plangebiet bietet für eine
ordnungsgemäße Haltestellenausbildung keinen ausreichenden Raum. Da aber die
Grundstücke im Planbereich zu ihrer Erschließung jeweils die Anlage einer
Grabenüberquerung benötigen und zur Gewährleistung der Grabenfunktion eine
Beschränkung auf Gemeinschaftsüberfahrten ausreichender Breite für mindestens
je zwei Grundstücke erfolgen soll, soll in Abstimmung mit dem Eigentümer eine
Lösung für die Anordnung einer Haltestelle im Bereich einer solchen Überfahrt,
die temporär als Aufstellplatz für die Haltestelle dienen kann, gefunden
werden. Mehraufwendungen für Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der
Kinder (Geländer u.ä.) werden von der Stadt übernommen.
Die Regelung wird im
Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ohne planungsrechtliche Festsetzung
erfolgen. Der verlegte Standort soll sich im Umfeld der Einmündung des
Jägerweges in die Hauptstraße befinden, da es sich bei den Fahrgästen neben den
hinzukommenden Kindern aus dem Plangebiet im Wesentlichen um Kinder aus dem
Baugebiet Jägerweg / Zur Wildwiese handelt. Eine solche Haltestellenanordnung
bietet für die meisten Einwohner im betroffenen Baugebiet sogar kürzere
Entfernungen zur Schulbushaltestelle als der bisherige Standort.
Der beiliegende
Planentwurf entspricht nicht den in der Offenlage auszulegenden kompletten
Entwurfsunterlagen, wie sie von der Verwaltung im Offenlagebeschluss
üblicherweise vorgelegt werden. In diesem Fall handelt es sich um einen
konkretisierten Entwurf der Planung, der insbesondere noch durch Begründung und
Umweltbericht ergänzt werden muss. Diese sind in Bearbeitung und werden bis zur
Durchführung der Offenlage vorliegen. Mit den vorstehenden Erläuterungen sind
die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes umfassend beschrieben.
Eine
Beschlussfassung des kompletten Offenlageentwurfes durch das entscheidungsbefugte
Gremium vor Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist
vom Gesetz her nicht vorgeschrieben. Insofern ruft die von der Verwaltung
gewählte Verfahrensweise keinen Verfahrensfehler hervor. Die Einbringung der
Vorlage dient vor allem auch der Entscheidung, in welcher Form die in der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Anregungen und Bedenken
im Rahmen der weiteren Verfahrensdurchführung berücksichtigt werden sollen.
Da der Erwerber
angesichts der zahlreichen Bauinteressenten ein Eilbedürfnis vorgetragen hat,
hat sich die Verwaltung dazu entschieden, diesen Weg zu beschreiten, um
angesichts der wegen der Kommunalwahl entstehenden Sitzungspause des
Fachausschusses zwischen Mai und Ende August einen schnellen Verfahrensabschluss
vor der Kommunalwahl möglich zu machen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter