Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen,
hier: "15. Emmericher Autoshow sowie Frühlings- und Ostermarkt" am 13.04.2014
"Emmerich im Lichterglanz/Fest der Kulturen" am 27.07.2014
"Stadtfest mit 13. Emmericher Musiknacht" am 07.09.2014
"Verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt" am 14.12.2014
Vorlage
06 - 15 1156/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein

 

Sachdarstellung :

 

Für das Jahr 2014 organisiert u. a. die Emmericher Werbegemeinschaft (EWG) in Zu-

sammenarbeit mit der „Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing GmbH“  wieder

die vorgenannten Veranstaltungen.

 

Am 13.04.2014. findet die mittlerweile traditionelle 15. Emmericher Autoshow sowie ein Frühlings- und Ostermarkt statt. 

 

Die Nachfragen der Besucher zum Promenadenfest „Emmerich im Lichterglanz“ nach

einem verkaufsoffenen Sonntag stiegen in den vergangenen Jahren stetig an. Die

Emmericher Werbegemeinschaft möchte den Wünschen der Besucher mit einem verkaufs-

offenen Sonntag entsprechen und diese Veranstaltung unterstützen.  

 

Am 06.09. und 07.09.2014 findet das „Stadtfest“ statt, an dem sich die EWG mit einem

verkaufsoffenen Sonntag am 07.09.2014 beteiligt. 

 

Am 14.12.2014 möchte die EWG wieder einen verkaufsoffenen Adventssonntag und einen

Weihnachtsmarkt veranstalten.

 

 

Aus den vorgenannten Gründen möchte die Emmericher Werbegemeinschaft zur

Attraktivitätssteigerung gleichzeitig die Geschäfte in Emmerich a. Rh. geöffnet halten.

 

Die Geschäfte sollen am 13.04.2014, 27.07.2014, 07.09.2014 und am 14.12.2014 in

der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden.

 

Die vorgeschriebenen Anhörungen der Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschafts-

Verbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer (IHK) und Handwerkskammer (HWK) wurden durchgeführt. Bei Erstellung der Verwaltungsvorlage lagen lediglich die Stellung-

nahmen der IHK und HWK vor, die die verkaufsoffenen Sonntage befürworten.   

 

Die Öffnungszeiten sind durch ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. Für

den Erlass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat der Stadt Emmerich

a.Rh. zuständig.

 

 

 


 

Die ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:

 

Stadt Emmerich am Rhein  - Der Bürgermeister –

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus An-

lass der Veranstaltungen

 

„15. Emmericher Autoshow sowie Frühlings- u. Osternmarkt “                                am 13.04.2014

„Emmerich im Lichterglanz/Fest der Kulturen“                                                         am 27.07.2014

„Stadtfest/13. Emmericher Musiknacht“                                                                   am 07.09.2014

„verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“                                         am 14.12.2014

 

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden- öffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW.2006 S.516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV NRW S. 208) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördenge-setz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 765) und § 41 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. S. 878) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom 11. Februar 2014 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

§ 1

 

Verkaufsstellen dürfen am 13.04.2014, 27.07.2014, 07.09.2014 und am 14.12.2014

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr ge-

öffnet sein.

 

§ 2

 

1)         Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1

Verkaufsstellen öffnet.

 

2)          Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit

einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

46446 Emmerich am Rhein, den .....

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister