hier: "15. Emmericher Autoshow sowie Frühlings- und Ostermarkt" am 13.04.2014
"Emmerich im Lichterglanz/Fest der Kulturen" am 27.07.2014
"Stadtfest mit 13. Emmericher Musiknacht" am 07.09.2014
"Verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt" am 14.12.2014
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über
die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten
Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein
Sachdarstellung :
Für das Jahr 2014 organisiert u. a. die Emmericher Werbegemeinschaft
(EWG) in Zu-
sammenarbeit mit der „Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing GmbH“ wieder
die vorgenannten Veranstaltungen.
Am 13.04.2014. findet die mittlerweile traditionelle 15. Emmericher
Autoshow sowie ein Frühlings- und Ostermarkt statt.
Die Nachfragen der Besucher zum Promenadenfest „Emmerich im
Lichterglanz“ nach
einem verkaufsoffenen Sonntag stiegen in den vergangenen Jahren stetig
an. Die
Emmericher Werbegemeinschaft möchte den Wünschen der Besucher mit einem
verkaufs-
offenen Sonntag entsprechen und diese Veranstaltung unterstützen.
Am 06.09. und 07.09.2014 findet das „Stadtfest“ statt, an dem sich die
EWG mit einem
verkaufsoffenen Sonntag am 07.09.2014 beteiligt.
Am 14.12.2014 möchte die EWG wieder einen verkaufsoffenen Adventssonntag
und einen
Weihnachtsmarkt veranstalten.
Aus den vorgenannten Gründen möchte die Emmericher Werbegemeinschaft zur
Attraktivitätssteigerung gleichzeitig die Geschäfte in Emmerich a. Rh.
geöffnet halten.
Die Geschäfte sollen am 13.04.2014, 27.07.2014, 07.09.2014 und am
14.12.2014 in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden.
Die vorgeschriebenen Anhörungen der Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschafts-
Verbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer (IHK) und
Handwerkskammer (HWK) wurden durchgeführt. Bei Erstellung der
Verwaltungsvorlage lagen lediglich die Stellung-
nahmen der IHK und HWK vor, die die verkaufsoffenen Sonntage
befürworten.
Die Öffnungszeiten sind durch ordnungsbehördliche Verordnung
festzusetzen. Für
den Erlass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat der Stadt
Emmerich
a.Rh. zuständig.
Die ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:
Stadt Emmerich am Rhein - Der
Bürgermeister –
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen
aus An-
lass der Veranstaltungen
„15. Emmericher Autoshow sowie Frühlings- u. Osternmarkt “ am 13.04.2014
„Emmerich im Lichterglanz/Fest der Kulturen“ am 27.07.2014
„Stadtfest/13. Emmericher Musiknacht“ am 07.09.2014
„verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“ am 14.12.2014
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Laden- öffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006
(GV.NRW.2006 S.516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV NRW S. 208) und
der §§ 3 und 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördenge-setz
(OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 528),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV.NRW. S.
765) und § 41 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. S.
878) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als örtliche Ordnungsbehörde gemäß
dem Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom 11. Februar 2014
folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen dürfen am 13.04.2014, 27.07.2014, 07.09.2014 und am
14.12.2014
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in der Zeit von 13.00 Uhr bis
18.00 Uhr ge-
öffnet sein.
§ 2
1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1
Verkaufsstellen öffnet.
2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des
Ladenöffnungsgesetzes NRW mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
46446 Emmerich am Rhein, den .....
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Johannes Diks
Bürgermeister