Betreff
Brandschutzbedarfsplan der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06 - 15 1159/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes in der vorliegenden Fassung. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, eine weitere Ausnahmegenehmigung von § 13 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (FSLG) bei der Bezirksregierung zu beantragen.

Sachdarstellung :

 

Die Grundlagen des Feuerwehrwesens sind in Nordrhein-Westfalen im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG) geregelt. Nach diesen Rechtsgrundlagen haben die Gemeinden des örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren zu unterhalten um,

 

a)    Schadenfeuer zu bekämpfen,

b)    bei Unglücksfällen zu helfen und

c)    sich bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, einzusetzen.

 

Zur Sicherstellung und Dokumentation dieser Verpflichtung haben die Gemeinden nach § 22 FSHG einen Brandschutzbedarfsplan zu erstellen. Hiernach ist auf Grundlage des örtlichen Gefahrenpotenzials durch Beschluss des Stadtrates  das politisch gewollte und verantwortete Sicherheitsniveau in der Gemeinde darzustellen. Um dieses zu ermöglichen, muss ein Brandschutzbedarfsplan folgende wesentliche Elemente beinhalten:

 

a)    eine Beschreibung von allgemeinen und besonderen Gefahren und Risiken im jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Risikoanalyse),

b)    eine Festlegung der gewünschten Qualität der von der Feuerwehr zu erbringenden Leistungen (Schutzziel),

c)    eine Ermittlung des zur Erfüllung dieser Qualität erforderlichen Personals und der Mittel (Ressourcen).

 

Im § 13 des FSHG ist für die Gemeinden die Frage geklärt, ab welcher Größenordnung hauptamtliche Feuerwehrkräfte eingesetzt werden müssen oder aber der Feuerschutz noch durch eine freiwillige Feuerwehr gewährleistet werden kann. Nach dieser Vorschrift wäre die Stadt Emmerich am Rhein als mittlere kreisangehörige Gemeinde (>25.000 Einwohner) verpflichtet, eine ständig besetzte Feuerwache mit hauptamtlichen Kräften zu unterhalten. Allerdings kann die Bezirksregierung von diesem Grundsatz Ausnahmen zulassen. Diese wird nach derzeitiger Genehmigungspraxis erteilt, wenn die Soll-Vorgaben aus dem Brandschutzbedarfsplan erfüllt sind und vorgegebene Hilfsfristen von der Feuerwehr erreicht werden. Hierdurch wird deutlich, wie bedeutsam der Brandschutzbedarfsplan mit seinen festgeschriebenen Forderungen für eine Gemeinde ist.

 

Der zur Zeit gültige Brandschutzbedarfsplan ist am 12.05.2009 durch den Rat der Stadt Emmerich am Rhein verabschiedet worden. Die von der Bezirksregierung erteilte Ausnahmegenehmigung ist bis zum 30.04.2014 gültig. Bedingt durch diese Fristsetzung muss eine Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes erfolgen. Die Firma FORPLAN ist am 20.03.2013 beauftragt worden, notwendige Arbeiten durchzuführen. Unter umfangreicher statistischer Mithilfe der Feuerwehr liegt nunmehr die erste Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes zur Beschlussfassung vor.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister