hier: Beteiligung der Öffentlichkeit - Offenlage Schalltechnische Untersuchung zum Straßenlärm
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung (ASE) beauftragt die
Verwaltung, den Abschlussbericht zur zweiten Stufe der Lärmaktionsplanung der
Öffentlichkeit durch eine Offenlage bekannt zu machen.
Die Offenlage soll im Zeitraum 24. März bis 2. Mai 2014 im Rathaus, 2.OG,
Fachbereich 5, Zimmer 206 (innerhalb der Öffnungszeiten) stattfinden sowie im
Internet (unter der Rubrik Umwelt) abrufbar sein. Die betroffene Öffentlichkeit
ist aufgefordert zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.
Sachdarstellung :
Allgemeine Ziele
und Zwecke der Planung
Im Jahr 2002 trat die EG-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) in Kraft,
die im Juni 2005 mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in
nationales Recht überführt wurde. Hier wurden Regelungen getroffen,
Lärmaktionspläne für bestimmte Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen,
Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen aufzustellen. Der Lärmaktionsplan soll
die besonders von Verkehrslärm betroffenen Straßenabschnitte kennzeichnen, die
Anzahl der betroffenen Personen ermitteln sowie Maßnahmen entwickeln die zur
Lärmreduzierung beitragen.
Die Umgebungslärmrichtlinie sieht ein mehrstufiges Konzept vor. Bereits
2007 waren in einer 1. Stufe Hauptverkehrsstraßen mit einer Verkehrsbelastung
von mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr zu kartieren, die vom Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW (LANUV) durchgeführt wurde. Die Stadt Emmerich am
Rhein hat die 1. Stufe der Lärmaktionsplanung Ende 2010 mit einer
Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen (siehe ASE am 23.11.2010). Der im
November 2010 im ASE vorgestellte Entwurf der Lärmaktionsplanung Stufe I
beinhaltete die nötige Vorarbeit, um die 2. Stufe zu erstellen. Seitens der
Öffentlichkeit gab es seinerzeit in der 1. Stufe keinerlei Stellungnahmen.
Im nun folgenden Schritt, der Stufe II, werden Straßen mit über 3 Mio.
Kfz/Jahr erfasst. Dazu gehören in der Stadt Emmerich am Rhein die :
BAB A 3 im gesamten
Stadtgebiet
B 220 im gesamten
Stadtgebiet
B 8 zwischen K 16
und Zubringer B 220
Auf Wunsch der Stadtverwaltung wurden auch die folgenden Straßen zusätzlich
kartiert, weil davon auszugehen ist, dass diese in besonderem Maße von Lärm
betroffen sind:
B 8 zwischen
Stadtgrenze Rees und K 16
‘s Heerenberger Straße zwischen
B 8 und B 220
Wassenbergstraße zwischen
Löwentor und K 16
Speelberger Straße zwischen Löwentor und K 16
K16 zwischen
B 220 und B 8
Die Eisenbahnstrecke, als eine wesentliche Lärmquelle im Stadtgebiet,
erfüllt die Kriterien der 2. Stufe. Die Zuständigkeit für die
Lärmaktionsplanung von Eisenbahnstrecken nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz
(AEG) wurde inzwischen neu geregelt. Sie liegen ab 2015 beim Eisenbahnbundesamt
(EBA). Die strategischen Lärmkarten sind bisher seitens des EBA noch nicht zur
Verfügung gestellt worden. Auf eine Aufnahme der Eisenbahnstrecke in die
Lärmaktionsplanung soll, laut Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen (MKUNLV) vom 18.10.2013, noch gewartet werden. Mit einer
Kartierung wird frühestens Ende 2014 zu rechnen sein.
Rechtliche
Würdigung
Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt den Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnlichen Vorgängen.
Mit Einführung der
EU-Umgebungslärmrichtlinie gibt es erstmals einen gemeinsamen europäischen
Ansatz zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung. Durch eine Änderung des
Bundesimmissionschutzgesetzes wurde diese Richtlinie in deutsches Recht
umgesetzt und befindet sich jetzt im 6. Teil des BImSchG in den Paragrafen 47 a
bis 47 f. Auf diesen Rechtsgrundlagen werden nach vergleichbaren Verfahren
Lärmschwerpunkte durch eine umfassende, strategische Lärmkartierung ermittelt.
Auf Basis der Lärmkarten werden unter aktiver Mitwirkung der Öffentlichkeit
Lärmaktionspläne aufgestellt. Es werden drei Lärmindizes unterschieden, den Lday
(6:00 - 18:00 Uhr), den Levening (18:00 - 22.00 Uhr) und den Lnight
(22:00- 6:00 Uhr), die in Dezibel (dB(A)) angegeben werden. Aus diesen drei
Werten ist für die Lärmkarten ein Index für
den gesamten Tag, Lden, zu berechnen.
Für die Stadt
Emmerich am Rhein liegen die Werte Lnight und Lden vor (siehe Anlage 1).
Zuständigkeiten
Die zuständige Behörde ist der jeweilige Straßenbaulastträger. Bewohner
haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf straßenverkehrlichen Lärmschutz
nach der StVO, wenn die nach der Lärmschutz-Richtlinien-StV
zulässigen Lärmwerte überschritten werden und hierdurch eine
Gesundheitsgefährdung konkret zu befürchten ist. Jedoch besteht kein Anspruch
auf einen bestimmten Lärmschutz, sondern lediglich das Recht auf eine geeignete
Schutzmaßnahme.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen für die
strategischen Lärmkarten zur LAP nach der Richtlinie VBus nicht als Grundlage
zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen werden dürfen. Sie
liefern Hinweise auf hochbelastete Gebiete, es sind auf jeden Fall
abschließende Berechnungen nach der nationalen Richtlinie RLS 90 erforderlich,
die deutlich über den Untersuchungsaufwand gemäß den Regelungen zur LAP
hinausgehen.
Ein Anspruch auf eine Lärmsanierung, d.h. Lärmschutzmaßnahmen in
baulicher Hinsicht, besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht, sondern ist eine
freiwillige Leistung, die sich nach haushaltsrechtlichen Regelungen bemisst.
Weiter ist zu erwähnen, dass sich Schutz gegen Lärm nur auf den einzeln
Betroffenen beim Aufenthalt im Inneren des Gebäudes (und bei geschlossenen
Fenstern) bezieht. (Terrassen, Balkone, und Gärten werden nicht entlastet.)
Für Emmerich am Rhein ergibt sich der unglückliche Umstand, dass eine
wesentliche Lärmquelle (die Bahnstrecke) aus genannten Gründen noch nicht
berücksichtigt werden kann.
Kurzzusammenfassung
des Abschlussberichtes zur Lärmaktionsplanung Stufe II
Gemäß § 47d
BImSchG sollen Gemeinden oder die zuständigen Behörden anschließend an die
strategische Lärmkartierung Aktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und
Lärmauswirkungen erarbeiten. Ziel der Aktionspläne soll sein, dass die
Lärmbelastungen reduziert und die Anzahl betroffener Wohnungen und Menschen
verringert wird. Aktionspläne sind eine Hilfestellung zu unterschiedlichen
Planungen, wie man geeignete Maßnahmen findet, um Lärmbelastungen zu
vermindern.
Die vorliegende
Untersuchung hat die vom LANUV bereitgestellten Modelldaten und weitere
Erhebungen ausgewertet. Lärmkonflikte werden ausgewiesen und Maßnahmen zur
Verminderung und Vermeidung von Lärmproblemen vorgeschlagen. Dazu zählen
folgende Arten von Maßnahmen:
· verkehrslenkende
und organisatorische Maßnahmen,
· Geschwindigkeitsbeschränkungen,
· bauliche Maßnahmen
wie lärmoptimierte Asphaltdeckschichten oder Lärmschutzbauwerke,
· passiver
Lärmschutz.
Sogenannte ‚Hot
Spots’ wurden identifiziert,
Lärmbrennpunkte, an denen die Auslösewerte der LAP II tags oder nachts
deutlich überschritten werden in Gebieten mit einer hohe Anzahl an Betroffenen.
Insgesamt werden
an 5 Stellen in Emmerich und an 2 Stellen im Ortteil Elten solche
Lärmbrennpunkte näher ausgewiesen (siehe Anlage 2 a + b). Im Bereich Emmerichs
werden kurz- und langfristige Maßnahmen vorgeschlagen (siehe Anlage 3) und
Prioritäten festgesetzt, um Maßnahmen zügig umzusetzen. Im Ortsteil Elten
werden zunächst die Erfahrungen mit dem LKW – Durchfahrtsverbot gesammelt
werden müssen, bevor eine erneute Verkehrszählung gegen Ende des Jahres die
dann geltende Bezugsgrundlage bietet für eine erneute Lärmberechnung und ggfs.
daraus resultierenden Maßnahmen.
Herr Dipl.-Ing. M.
Weigand vom Büro ACCON Köln GmbH wird die Ergebnisse in der Sitzung vorstellen.
Der vollständige
Bericht kann der Anlage 1 entnommen werden. Ein zeitlicher Ablaufplan des
weiteren Verfahrens incl. der Offenlage kann der Anlage 4 entnommen werden.
Weitere Schritte
Wenn die Träger öffentlicher
Belange und die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme
erhalten haben, werden die Anregungen und Bedenken in den Endbericht
aufgenommen und tabellarisch zusammengefasst.
Im ASE am 26.
August 2014 werden die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgestellt
werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1 und 6.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter